Urteil des BGH vom 13.03.2017
Staubsaugerfiltertüten Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/02
Verkündet am:
20. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Staubsaugerfiltertüten
MarkenG § 23 Nr. 3
a) Eine mit der notwendigen Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die
Bestimmung der eigenen Ware verbundene Verwechslungsgefahr reicht als
solche noch nicht aus, um die Benutzung als Verstoß gegen die guten Sitten
i.S. des § 23 MarkenG erscheinen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr die Beur-
teilung, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Aufmachung, innerhalb derer die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung
der eigenen Ware verwendet wird, den berechtigten Interessen des Markenin-
habers in unlauterer Weise zuwidergehandelt wird. Soll die Unlauterkeit in ei-
ner Irreführung über die Herkunft der angebotenen Waren oder über besonde-
re Beziehungen zwischen dem Anbietenden und dem Unternehmen des Mar-
keninhabers bestehen, müssen daher erhöhte Anforderungen an den Nach-
weis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Täuschungs-
gefahr gestellt werden.
b) Wird in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt,
so muß bereits durch die Art der Befragung eindeutig darüber Klarheit gewon-
nen werden, inwieweit bestimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Perso-
nen auf für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht relevanten Umständen beru-
hen wie beispielsweise einer auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen
Wettbewerbsstrukturen beruhenden Gewöhnung des Verkehrs oder der (an
sich erlaubten) Verwendung der notwendigen Bestimmungsangabe als solcher.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2002 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth, 3. Zivilkammer, vom 7. Juli 1999 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Unternehmen der "Vorwerk"-Gruppe und vertreibt
über Handelsvertreter im Direktvertrieb unter anderem Staubsauger mit der
Bezeichnung "Kobold 130". Die Beklagte vertreibt Staubsaugerfiltertüten. Die
Parteien streiten wegen der Beschriftung der nachfolgend verkleinert wieder-
gegebenen Filtertüte (Anlage K 1), die die Beklagte in Verkehr brachte:
Die Klägerin hält die Beschriftung für kennzeichen- und wettbewerbs-
rechtswidrig. Sie hat ihre auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und
Auskunft gerichtete Klage auf Rechte an ihrem Firmenschlagwort ("Vorwerk")
und - insoweit als hierzu ermächtigte Prozeßstandschafterin - auf fremde Rech-
te an verschiedenen Marken sonstiger Unternehmen der "Vorwerk"-Gruppe ge-
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stützt, nämlich auf die deutsche Marke Nr. 511 740 "Vorwerk-Kobold", die auf
Deutschland erstreckte IR-Marke Nr. 2 R 204 730 "KOBOLD" (beide eingetra-
gen für Staubsauger), die deutsche Marke Nr. 396 34 597 "130" (eingetragen
u.a. für Staubsauger nebst Zubehör und Verbrauchsmaterialien, nämlich Filter,
Staubbeutel) und die nachfolgend wiedergegebene deutsche Marke
Nr. 1 019 711 (eingetragen u.a. für Staubsauger und deren Zubehör, nämlich
Staubbeutel, Filtertüten):
Die Beklagte hat für sich in Anspruch genommen, die Zeichen als not-
wendigen Bestimmungshinweis benutzen zu dürfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Berufungsgericht (OLG Nürnberg OLG-Rep 2002, 106) die Beklagte
gemäß den zweitinstanzlich gestellten Anträgen der Klägerin verurteilt,
es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im ge-
schäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staub-
saugerfiltertüten gemäß der abgebildeten Anlage K 1 anzubie-
ten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten
Zwecken zu besitzen.
Ferner hat es die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und
sie zur Auskunftserteilung verurteilt.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung
des Urteils des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat.
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage, wie die streitgegenständliche Ge-
staltung vom Verkehr verstanden wird, Beweis durch Einholung eines Mei-
nungsforschungsgutachtens erhoben, im Anschluß daran kennzeichenrechtli-
che Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Schadensersatz (dem Grunde
nach) und Auskunft angenommen und dazu ausgeführt:
Durch die Verwendung der Bezeichnungen "VORWERK" und "VOR-
WERK KOBOLD" habe die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend ge-
machten Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 MarkenG versto-
ßen. Die Klägerin sei aufgrund der Prozeßstandschaftserklärungen der kon-
zernverbundenen Unternehmen befugt, im eigenen Namen Rechte wegen Ver-
letzung der Marken "VORWERK", "Vorwerk-Kobold", "130" und "KOBOLD" gel-
tend zu machen. Wegen ihres - von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritte-
nen - Vertriebs auch von Filtertüten für "Vorwerk"-Staubsauger unter Benut-
zung besagter Marken habe die Klägerin insoweit ein eigenes schutzwürdiges
Interesse an der Rechtsverfolgung. Aus eigenem Recht könne die Klägerin hin-
sichtlich ihrer Firma mit dem prägenden Schlagwort "Vorwerk" vorgehen. Der
Aufdruck "Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130" stelle eine Benut-
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zung im Sinne von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG dar, da die beanstande-
ten Zeichen auf Staubsauger eines bestimmten Typs oder auch auf die ge-
kennzeichneten Tüten selbst und damit auch auf deren Hersteller hinwiesen.
Die für Staubsauger und Filter eingetragene Marke "130" werde iden-
tisch benutzt. Hinsichtlich der ebenfalls für Staubsauger und deren Zubehör
eingetragenen Marke "VORWERK" bestehe Verwechslungsgefahr, da Waren-
identität vorliege, hohe Zeichenähnlichkeit bestehe und eine gesteigerte Kenn-
zeichnungskraft unterstellt werden könne. Hinsichtlich der nur für Staubsauger
eingetragenen Marken "Vorwerk-Kobold" und "KOBOLD" müsse wegen der
zwischen Staubsaugern und den dazugehörenden Filtertüten bestehenden en-
gen Berührungspunkte eine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus-
reichende Warenähnlichkeit bejaht werden, da die nicht unbekannten Marken
des Staubsaugerherstellers identisch benutzt würden. Durch die identische
Übernahme des prägenden und unterscheidungskräftigen Schlagworts "Vor-
werk" aus der Firma der Klägerin für ein Produkt, hinsichtlich dessen die Par-
teien unmittelbare Wettbewerber seien, sei insoweit eine Verletzung der Ge-
samtfirma der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG gegeben.
Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 23 Nr. 3
MarkenG berufen. Zwar würden die beanstandeten Zeichen als Hinweis auf die
Bestimmung der Ware, nämlich als Zubehör für ein "Vorwerk"-Staubsauger-
gerät des Typs "Kobold 130" zu dienen, benutzt. Dies erschließe sich für den
Verkehr deutlich aus dem Aufdruck "Filtertüte passend für VORWERK KO-
BOLD 130". Als solcher sei der Hinweis auch notwendig, da es verschiedene
Staubsaugerhersteller gebe, die unterschiedliche Typen anböten, für die wie-
derum nur bestimmte Filtertüten paßten. Des weiteren stehe es der Anwend-
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barkeit von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegen, wenn die angegriffene Be-
zeichnung "nach Art einer Marke" verwendet würde.
Die Verwendung der in Rede stehenden Marken, insbesondere der Be-
zeichnungen "VORWERK" und "VORWERK KOBOLD" verstoße aber in ihrer
konkreten Gestaltung gegen die guten Sitten, weil die Beklagte die Herkunft
dieser Filtertüten aus ihrem Hause nicht hinreichend deutlich gemacht und die
mit der notwendigen Bestimmungsangabe unvermeidlich verbundene Irrefüh-
rungsgefahr nicht durch zumutbare Maßnahmen auf ein für die Markeninhabe-
rinnen und die Klägerin hinzunehmendes Maß reduziert habe. Die hervorgeho-
ben aufgedruckte Marke der Beklagten "EURO PLUS" mit der Weltkugel reiche
nicht aus, um dem Verkehr hinreichend deutlich zu signalisieren, daß die so
bezeichnete Filtertüte nicht aus dem Unternehmen der Markeninhaberinnen
oder aus einem mit ihnen organisatorisch oder wirtschaftlich verbundenen Un-
ternehmen stamme. Der Verkehr könne zwar grundsätzlich einem für ihn er-
kennbar als Marke benutzten Zeichen den Hinweis entnehmen, daß dahinter
ein bestimmtes Unternehmen stecke, das die Verantwortung für das so ge-
kennzeichnete Produkt übernehmen wolle. Insoweit sei die Verwendung einer
eigenen Marke grundsätzlich geeignet, darauf hinzuweisen, daß die gekenn-
zeichnete Zubehörware eine andere Herkunft als die Hauptware habe. Es sei
aber andererseits üblich und dem Verkehr ebenfalls bekannt, daß Inhaber von
- vor allem bekannten - Marken in Verbindung mit ihnen häufig weitere Kenn-
zeichen als Zweitmarken benutzten oder sich verbundener Unternehmen mit
eigenen Marken zum Vertrieb bedienten. Daß der Verkehr in nennenswertem
Umfang solchen Fehlvorstellungen unterliege, müsse der Hersteller von Zube-
hörgegenständen in zumutbarer Weise ausschließen.
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Im Streitfall sei zu beachten, daß die Beklagte die streitgegenständli-
chen Marken sowie das Firmenschlagwort, die gerichtsbekanntlich eine nicht
unerhebliche Bekanntheit besäßen, hervorgehoben in Großbuchstaben benutzt
habe. Angesichts des größeren Schutzumfangs insbesondere des Zeichens
"VORWERK" bedürfe es in einem solchen Fall größerer Anstrengungen, um
Herkunftstäuschungen zu vermeiden. Die von der Beklagten verwendete eige-
ne Marke "EURO PLUS" (mit Weltkugel) bleibe demgegenüber inhaltlich blaß
und schließe nach ihrem Erscheinungsbild nicht aus, daß ein mit der Vorwerk-
Gruppe verbundenes Unternehmen dahinterstehe.
Das Meinungsforschungsgutachten verdeutliche dies. Danach hätten
41,5 % der befragten "VORWERK"-Staubsaugerbenutzer "EURO PLUS" für
eine Zweitmarke von "VORWERK" gehalten bzw. wirtschaftliche oder organisa-
torische Verbindungen zwischen dem Filtertütenhersteller und dem Unterneh-
men "Vorwerk" angenommen. Die Zahl der durch die konkrete Gestaltung der
von der Beklagten vertriebenen Filtertüten tatsächlich getäuschten Verkehrs-
kreise sei insgesamt so hoch, daß die Klägerin und die Markeninhaberinnen
sie nicht als unvermeidbar hinnehmen müßten, zumal es der Beklagten un-
schwer möglich sei, durch geeignete zusätzliche Hinweise den Verbraucher
über die wahre Herkunft der Filtertüten aufzuklären, so etwa durch einen Hin-
weis, daß es sich um ein Produkt aus dem A. -Filter-Werk in
D. /A.
handele. Die hohe Zahl der tatsächlich über die Herkunft der Filtertüten ge-
täuschten Verkehrsteilnehmer schließe die Annahme aus, es handele sich aus-
schließlich um nicht schützenswerte unaufgeklärte, nicht informierte und nicht
verständige Verbraucher. Da die getäuschten Verkehrskreise die streitgegen-
ständlichen Filtertüten in ihrer konkreten Gestaltung wegen der Verwendung
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der Zeichen "VORWERK" und "VORWERK KOBOLD" mit den Unternehmen
der Markeninhaberinnen und der Klägerin in Verbindung brächten, habe die
Beklagte jedenfalls die Marken "VORWERK", "Vorwerk-Kobold" und "KO-
BOLD" sowie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzt.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die
Revision führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen
Urteils. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Verhalten der Beklagten als
eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin beanstandet.
1. Rechtsfehlerfrei - und von der Revision nicht gerügt - hat das Beru-
fungsgericht die Befugnis der Klägerin angenommen, markenrechtliche An-
sprüche konzernverbundener Unternehmen im Wege der Prozeßstandschaft im
eigenen Namen geltend zu machen. Die Klägerin ist hierzu ermächtigt worden
und hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung.
2. Zutreffend - und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen - ist
auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Aufdruck "Filtertüten pas-
send für VORWERK KOBOLD 130" eine gemäß §§ 14, 15 MarkenG vorauszu-
setzende kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, da damit auf die Staubsau-
ger eines bestimmten Typs und auch auf deren Hersteller hingewiesen wird
(vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999 - Rs. C-63/97, Slg. 1999 I-905 Tz. 38 f. = GRUR
Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407 - BMW).
3. Ob die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe von der
Klägerin in den Rechtsstreit eingeführte geschützte Kennzeichen identisch be-
nutzt, zutrifft oder ob dem entgegensteht, daß der Verkehr die von der Beklag-
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ten benutzte Bezeichnung "VORWERK KOBOLD 130" nicht zergliedernd, son-
dern in ihrer Gesamtheit betrachtet und insoweit von einem - wenn auch aus
mehreren Bestandteilen bestehenden - einheitlichen Zeichen ausgeht, kann
offenbleiben. Ebensowenig bedarf es der abschließenden Klärung, ob und in-
wieweit mit dem Berufungsgericht im Ergebnis (wegen hinreichender Zeichen-
ähnlichkeit) von Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Denn auch soweit das
der Fall sein sollte, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche je-
denfalls wegen § 23 Nr. 3 MarkenG nicht zu.
4. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. c MRRL umsetzt, hat
der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das
Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder
die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware,
insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung
dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Zu Unrecht hat
das Berufungsgericht ein Durchgreifen dieser Schutzschranke verneint.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die
kennzeichenmäßige Benutzung durch die Beklagte (siehe oben II 2.) einer An-
wendbarkeit von § 23 Nr. 3 MarkenG nicht entgegensteht. Ebenso wie § 23
Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - Rs. C-100/02, GRUR 2004,
234, 235 Tz. 15 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 24.6.2004
- I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post, m.w.N.) ist
§ 23 Nr. 3 MarkenG auch in Fällen anzuwenden, in denen eine kennzeichen-
mäßige Benutzung des Zeichens nicht verneint werden kann. Die Unlauterkeit
des die Schutzschranke des § 23 MarkenG ausschließenden Verhaltens ist
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nach eigenen Kriterien zu beurteilen (BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03,
GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).
b) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Benutzung
des Aufdrucks "Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130" als Hinweis
auf die Bestimmung der Ware i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig ist. Denn
durch diesen Aufdruck erfährt der Kaufinteressent, für welchen Staubsaugertyp
er die Ware verwenden kann.
c) Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die in Rede stehende Benut-
zung durch die Beklagte verstoße gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Mar-
kenG, kann jedoch nicht beigetreten werden.
aa) Der Sache nach entspricht dieses Tatbestandsmerkmal, das inhalt-
lich mit dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der "anständigen
Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel" übereinstimmt, der Pflicht des durch
§ 23 MarkenG privilegierten Benutzers, den berechtigten Interessen des Mar-
keninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH GRUR
Int. 1999, 438, 442, Tz. 61 - BMW; GRUR 2004, 234, 235 Tz. 24 - Gerolsteiner
Brunnen/Putsch). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Irreführung
zu vermeiden, die beispielsweise dann entsteht, wenn der Verkehr die vertrie-
benen Filtertüten aufgrund des angegriffenen Aufdrucks dem Hersteller des
erwähnten Staubsaugertyps zurechnet. Insoweit zieht aber - wovon auch das
Berufungsgericht mit Recht ausgeht - nicht schon das Vorhandensein einer
Verwechslungsgefahr für sich allein zwingend den Vorwurf der Unlauterkeit
nach sich, da ansonsten § 23 Nr. 3 MarkenG als Ausnahme zum Verbot, ge-
schützte Zeichen bei Verwechslungsgefahr zu benutzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2,
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§ 15 Abs. 2 MarkenG), leerliefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Ge-
rolsteiner Brunnen/Putsch zur klanglichen Verwechslungsgefahr; Begründung
zum
Gesetzentwurf
der
Bundesregierung
zu
§ 23
MarkenG,
BT-
Drucks. 12/6581, S. 80). Maßgeblich ist vielmehr eine Würdigung aller Um-
stände des Einzelfalls, die Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH GRUR
2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch; BGH, Urt. v. 1.4.2004
- I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz). Die gebotene
umfassende Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Streitfalls ergibt,
daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts das Verhalten der Be-
klagten nicht unlauter ist.
bb) Da die Benutzung einer fremden Marke für einen notwendigen Hin-
weis auf die Bestimmung der eigenen Ware gemäß § 23 Nr. 3 MarkenG, Art. 6
Abs. 1 MarkenRL erlaubt ist (vgl. EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 54, 63
- BMW) und die mit einer derartigen Benutzung zu Informationszwecken ver-
bundene Verwechslungsgefahr als solche noch nicht für die Annahme genügt,
daß die Benutzung der (verwechslungsfähigen) Angabe den anständigen Ge-
pflogenheiten in Gewerbe oder Handel widerspricht oder gegen die guten Sit-
ten verstößt (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 25 - Gerolsteiner Brun-
nen/Putsch; vgl. ferner Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 23
Rdn. 43), müssen, wenn die Unlauterkeit in einer Irreführung über die Herkunft
der angebotenen Waren oder über besondere Beziehungen zwischen dem An-
bietenden und dem Unternehmen des Markeninhabers bestehen soll, erhöhte
Anforderungen an den Nachweis einer einen Verstoß gegen die guten Sitten
i.S. von § 23 Nr. 3 MarkenG begründenden Täuschungsgefahr gestellt werden.
Wenn in diesem Zusammenhang auf Meinungsforschungsgutachten abgestellt
wird, so ist in besonderem Maße darauf zu achten, daß bereits durch die Art
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der Befragung eindeutig Klarheit darüber gewonnen werden muß, worauf be-
stimmte Herkunftsvorstellungen der befragten Verkehrsteilnehmer beruhen.
Deren Einschätzung, die nachgefragte Bezeichnung werde als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, kann wesentlich von
den gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen beeinflußt sein, wie bei-
spielsweise von einer Monopolstellung des Markeninhabers oder von einer be-
sonderen Vertriebsform (vgl. dazu BGHZ 30, 357, 364 f. - Nährbier). Eine der-
artige auf mangelndem Wettbewerb oder eingefahrenen Wettbewerbsstruktu-
ren beruhende Gewöhnung des Verkehrs reicht freilich nicht für eine rechtlich
relevante, die Unlauterkeit i.S. des § 23 MarkenG begründende Fehlvorstellung
über die Herkunft der Ware oder die geschäftlichen Verbindungen der Unter-
nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, Umdr. S. 9 - SodaStream).
Wenn wie hier eine fremde Marke als Hinweis auf die Bestimmung der eigenen
Ware verwendet wird, ist vielmehr insbesondere zu beachten, inwieweit das
Verständnis der befragten Personen durch die (an sich erlaubte) Verwendung
als notwendige Bestimmungsangabe beeinflußt ist.
cc) Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht
dies bei der Beurteilung der Antworten auf die Fragen in dem von ihm einge-
holten Meinungsforschungsgutachten nicht hinreichend berücksichtigt.
(1) Das Berufungsgericht hat sich zum einen auf die Antworten auf die
Fragen 4 und 5 gestützt, mit denen gezielt danach gefragt wurde, ob die be-
fragten Personen dem Aufdruck auf der Filtertüte der Beklagten etwas über
den Hersteller der Filtertüte entnehmen könnten (Frage 4) und wie dieser hei-
ße (Frage 5). Hierbei hätten nur 24,3 % des engeren Verkehrskreises, d.h. der-
jenigen Personen, die einen Staubsauger der Marke "VORWERK" benutzen
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oder im Haushalt haben, und 23,9 % des engsten Verkehrskreises, d.h. derje-
nigen Befragten, die einen Staubsauger der Marke "VORWERK" benutzen
oder im Haushalt haben und zumindest gelegentlich Staubsauger-Filtertüten
kaufen, "EURO PLUS" und/oder "AI-FI" als Hersteller bezeichnet. Zum anderen
hat das Berufungsgericht den Antworten auf die Frage 7 entnommen, daß min-
destens 43 % der Verkehrsteilnehmer im engsten Sinne und 41,5 % der Ver-
kehrsteilnehmer im weiteren Sinne angenommen hätten, "EURO PLUS" sei
eine Zweitmarke von "VORWERK" oder es bestünden wirtschaftliche oder or-
ganisatorische Verbindungen zwischen dem Hersteller der Filtertüte und der
Firma Vorwerk. Mit der Frage 7 wurden die Verkehrsteilnehmer danach befragt,
wie sie den Aufdruck "VORWERK", auf den sie von dem Fragesteller zuvor
ausdrücklich hingewiesen wurden, verstünden. Sie sollten angeben, welche
der folgenden Aussagen ihrer Meinung nach zuträfe (vgl. Gutachten der G. -
Marktforschung GA 426 mit Antworten):
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(2) Dagegen hat das Berufungsgericht den Antworten auf die Frage 1
keine Bedeutung beigemessen. Frage 1 lautete: "Sehen Sie sich jetzt einmal
diese Staubsauger-Filtertüte an. Was alles können Sie dem Aufdruck auf die-
ser Filtertüte entnehmen? Bitte sagen Sie mir alles, was Ihnen beim Betrachten
des Aufdrucks in den Sinn kommt, auch wenn es Ihnen im Moment unwichtig
erscheint". Auf diese Frage antworteten 5,5 % aller Befragten mit "Hersteller"
(6,9 % des engsten Verkehrskreises), 18,4 % mit "von EURO PLUS/EURO
PLUS-Tüte" (17,8 % des engsten Verkehrskreises), jedoch nur 7,8 % "von
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VORWERK" (11,9 % des engsten Verkehrskreises). Das Berufungsgericht hat
dazu ausgeführt, Widersprüche zwischen den Antworten auf die Frage 1 und
auf die weiteren Fragen bestünden nicht. Die offene Frage 1 habe darauf ab-
gezielt, den Befragten Gelegenheit zu geben, den Gesamteindruck des Tüten-
aufdrucks aufzunehmen und anzugeben, was ihnen dabei überhaupt in den
Sinn komme. Die Befragten hätten hierbei nicht wissen können, worauf es letzt-
lich ankommen werde, weshalb naturgemäß im großen Umfange Antworten
gegeben worden seien, die mit dem Beweisthema in keinem Zusammenhang
stünden. Dies habe sich naturgemäß geändert, als die nachfolgenden Fragen
immer gezielter auf das Beweisthema hingeführt hätten.
(3) Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Beru-
fungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat, die Zahl der durch die
konkrete Gestaltung der von der Beklagten vertriebenen Filtertüten tatsächlich
getäuschten Verkehrsteilnehmer sei insgesamt so hoch, daß die Klägerin und
die Markeninhaberinnen sie nicht als unvermeidbar hinnehmen müßten. Vor
allem ist zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht mit den Antworten auf
die Frage 1 nicht näher befaßt hat. Das auf die Frage 1 erzielte Ergebnis ist
von maßgeblicher Bedeutung, weil diese offene Frage zum Eingang der Befra-
gung gestellt wurde und darauf abzielt, wie die befragten Personen die Ge-
samtaufmachung der Filtertüte der Beklagten verstünden. Dagegen betreffen
die Antworten auf die Fragen 4 bis 6 nach dem Hersteller, auf deren Ergebnis
sich das Berufungsgericht gestützt hat, lediglich einen Ausschnitt der in die
Beurteilung einzubeziehenden Gesamtumstände, auf den bei diesen Fragen
zudem die Aufmerksamkeit der befragten Personen durch einen gezielten Hin-
weis auf den Aufdruck und die dort verwendete Bezeichnung "VORWERK" ge-
lenkt worden war. Diese Art der Fragetechnik legt die Annahme nahe, daß erst
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durch die während der Befragung geschaffene Situation die Bezeichnung
"VORWERK" im Bewußtsein der befragten Personen in den Vordergrund ge-
rückt worden ist. Unter diesen Umständen kann aber die Möglichkeit, daß die
auf diese Frage erhaltenen Äußerungen über Herkunftsvorstellungen nicht auf
der konkreten Gestaltung und der konkreten Verwendung der Bezeichnung
"VORWERK" auf der Filtertüte der Beklagten beruhen, sondern maßgeblich
durch andere Umstände wie z.B. - zutreffende oder irrige - Annahmen über be-
stimmte Marktverhältnisse oder Auswirkungen des von der Klägerin verwende-
ten Vertriebssystems (Direktvertrieb) beeinflußt sind, nicht hinreichend ausge-
schlossen werden.
dd) Es bedarf jedoch nicht der Zurückverweisung an das Berufungsge-
richt zur weiteren Aufklärung, weil der Senat die Rechtsfrage, ob die Verwen-
dung der für die Klägerin geschützten Kennzeichen auf der Filtertüte der Be-
klagten gegen die guten Sitten i.S. des § 23 Nr. 3 MarkenG verstößt, aufgrund
der getroffenen Feststellungen und des bei der Feststellung der Verkehrsauf-
fassung zugrundezulegenden Erfahrungswissens (vgl. BGHZ 156, 250, 254
- Marktführerschaft) selbst beantworten kann.
(1) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Beurteilung aller relevanten
Umstände ist maßgeblich die Aufmachung zu berücksichtigen, innerhalb derer
die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Waren verwendet
wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 234, 235 Tz. 26 - Gerolsteiner Brunnen/Putsch).
(2) Das Berufungsgericht hat es in diesem Zusammenhang für erheblich
gehalten, daß die Beklagte die Unternehmensbezeichnung "Vorwerk" und die
Marke "Vorwerk Kobold" hervorgehoben und in Großbuchstaben benutzt habe.
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Das greift die Revision zu Recht an, weil das Berufungsgericht nicht be-
achtet hat, daß die Verwendung innerhalb des Fließtextes und der dort ver-
wendeten Schriftgröße erfolgt ist. Die Beklagte hat sprachlich unmißverständ-
lich klargestellt, daß es sich um Filtertüten "für" den genannten Staubsaugertyp
handelt. Sie hat diesen Hinweis unübersehbar hervorgehoben. Sie hat in deut-
lich größerem Schriftbild ihre eigene Marke ("EURO PLUS" mit Weltkugel und
"®") voranstellt. Sie hat damit eine Gestaltung gewählt, welche eine verblei-
bende Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr als im Rahmen des § 23
MarkenG nicht rechtlich relevant erscheinen läßt. Unerheblich ist bei der in
diesem Zusammenhang gebotenen Würdigung, ob die Beklagte mit dem
Aufdruck ihrer eigenen Firma mit Anschrift einer Zuordnungsverwirrung des
Verkehrs
noch
weiterreichend
hätte
entgegensteuern
können.
Die
Schutzschranke des § 23 MarkenG erfordert nicht, daß der Lieferant von
Ersatz- oder Zubehörteilen oder der Erbringer von Dienstleistungen
Maßnahmen ergreift, die jegliche denkbare Fehlvorstellung des Verkehrs über
die Herkunft der Ware ausschließen. Wie das Berufungsgericht selbst
zutreffend ausführt, ist die Verwendung der eigenen Marke vielmehr
grundsätzlich geeignet, den Verkehr darauf aufmerksam zu machen, daß die
so gekennzeichnete Zubehörware eine andere Herkunft als die Hauptware hat.
5. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die
Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Wa-
renzeichengesetz oder im UWG enthalten waren, eine umfassende, in sich ge-
schlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den
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aus anderen Vorschriften hergeleiteten Schutz verdrängt. Im Anwendungsbe-
reich der jeweiligen Bestimmungen des Markengesetzes ist für die gleichzeitige
Anwendung der Vorschriften des UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein
Raum ( BGHZ 149, 191, 195 f. - shell.de; 153, 131, 146 - Abschlußstück). Die
Klägerin hat keine weiteren besonderen Umstände dargetan, die ein wettbe-
werbsrechtlich unlauteres Verhalten der Beklagten annehmen ließen.
III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil aufzu-
heben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist zu-
rückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann