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Die Datenwoche im Datenschutz (KW3 2016)
Dr. Sebastian Kraska vom 24.01.2016
- Inhalt
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- treffen, um nicht gegen das Recht zu verstoßen. Dies betrifft auch Betriebsräte, die im Vertrauen auf
- die EU-Staats- und Regierungschefs >>> Federal Trade Commission (FTC) hosted its first
- PrivacyCon >>> Facebooks Android-App unterstützt Tor-Netzwerk >>> Nutzerdaten im
- Ausland vor dem Zugriff der US-Regierung geschützt >>> Rechtsgrundlage für Datentransfers in die
- USA >>> Datenschutz-Richtlinien dürfen Wirtschaft nicht bremsen >>> IP-Adressen
Datenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz: Wissenschaft mit Praxis verbinden
Dr. Sebastian Kraska vom 13.07.2016
- Inhalt
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- informatorische Rechtsstellung des Bürgers“ und war seit 2008 Professor für Öffentliches Recht und
- ) im Kreis einiger seiner Mitarbeiter.Das wissenschaftliche Arbeiten will Kugelmann in seiner neuen
- Tätigkeit nicht aufgeben. Er ist davon überzeugt, dass „wissenschaftliche Ansätze in der Gestaltung
- Problem sieht er gegenwärtig weniger in fehlenden technischen Schnittstellen, denn im mangelnden
- . Im öffentlichen Bereich ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich die datenverarbeitenden Stellen
§ 236a SGB 6
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Inhalt
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- Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht
- . Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie 1.das 60. Lebensjahr
- geltenden Recht sind und3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
- .die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist
- ür sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. F
FG Düsseldorf - 18 K 3558/02 F
Finanzgericht Düsseldorf vom 08.10.2004
- Inhalt
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- Verlustes zu 14 Recht mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. 15Der Vermögensverlust des Klägers im
- Kapitalgesellschaft ausl. Rechts, deren Verwaltungsrat seinen Sitz in Liechtenstein hatte und deren Tätigkeit
- . Januar 1990 einen Verwaltungsvertrag mit der Ambros S.A. - im Folgenden: A-, einer
- . 6Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Ansicht, da er sich mit anderen A
- einheitliche und gesonderte Feststellung seines im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der A entstandenen
LSG Berlin-Brandenburg - L 11 VG 33/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 09.09.2008
- Inhalt
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- sechs Monaten bis zum sechsten Lebensjahr nicht nachweisbar ist. Zu Recht hat das Sozialgericht im
- den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt habe, dass der Bescheid vom 11. August 1999, mit
- . Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
- Klägerin ist Prof. Dr. S als seit Jahren auch in Strafprozessen mit Glaubwürdigkeitsgutachten in
- ihr nicht vor. Dem Antrag blieb mit ablehnendem Bescheid vom 29. Oktober 2003 in der Fassung des
§ 56 BGSG
Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
- Inhalt
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- Dienstleistende trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle
- Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht
- persönliche Verantwortung.(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
- ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden
- Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen
Anlage EzHdlAusbErprV 2009
(zu § 4 )Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel – Sachliche Gliederung –
- Inhalt
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- Behebung von Störungen in der IT-Anwendung einleitenc)interne und externe elektronische Dienste
- , Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzene
- Nummer 2.3)a)im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigenb)mit emotional geprä
- feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsgespräch entwickelne)Strategien im Umgang mit
- ;ftsprozesse sowie deren Unterstützung durch IT-Anwendungen erläuternb)Maßnahmen zur
LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 568/08
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009
- Inhalt
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- Mandanten beantragt, der sie und Rechtsanwalt G. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger ausweisen
- Rechtsanwälte G., H. und die Klägerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger ausgewiesen werden
- Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht
- hat dem Antrag mit Urteil vom 09.10.2007 (3 Ga 37/07) stattgegeben. Im Anschluss kündigte die
- zugestellt worden ist, hat am 07.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am
OLG Köln - 21 WF 14/09
Oberlandesgericht Köln vom 23.01.2009
- Inhalt
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- Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der
- Verantwortlichkeit zu. Zu Recht hat das Amtsgericht hier aber darauf abgestellt, dass die Ehe der Parteien im
- 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 19). 4Allerdings kann auch in diesen Fällen eine uneingeschränkte
- Fall ist, muss im Spannungsfeld zwischen fortwirkender Verantwortung und dem Grundsatz der
- Billigkeitsregelung in § 1578b BGB (Gesetzentwurf der BReg. v. 15. Juni 2006, BT-Drucks. 16/1830 S. 20). 5Die
§ 140 ZVG
- Inhalt
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- , welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.(3) In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte
- aufzufordern, sein Recht innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung
- (1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig.(2) Der
- von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag erfolgen werde.(4) Das Aufgebot ist demjenigen
- , welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter
§ 2 DSLBSa
Gegenstand des Unternehmens
- Inhalt
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- ;ber das Kreditwesen mit dem Recht zur Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen. Gegenstand des
- (1) Die Gesellschaft ist ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ü
- Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie damit in Zusammenhang stehende T
- ätigkeiten.(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen
§ 225 BBauG
Vorzeitige Ausführungsanordnung
- Inhalt
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- Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
- Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag
- ;hrung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der
- Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausf
§ 44 BBergG
Hilfsbaurecht
- Inhalt
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- (1) Der Gewinnungsberechtigte hat das Recht, außerhalb des Feldes seiner
- sind (Hilfsbaue). Dies gilt nicht, wenn ein Hilfsbau im Feld einer anderen Gewinnungsberechtigung
- , der dem anderen Gewinnungsberechtigten durch den Hilfsbau entsteht, Ersatz in Geld zu leisten.
§ 939 BGB
Hemmung der Ersitzung
- Inhalt
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- (1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle
- eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer
- ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise
- ührt.(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs
- nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
§ 2289 BGB
Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von
§ 2338
- Inhalt
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- aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In
- dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der
- Vorschrift des § 2297.(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des