Urteil des FG Düsseldorf vom 08.10.2004

FG Düsseldorf (kläger, einkünfte, anleger, verordnung, gesellschafter, verlust, verfügung, begründung, kapitalanleger, stillen)

Finanzgericht Düsseldorf, 18 K 3558/02 F
Datum:
08.10.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3558/02 F
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger schloss am 31. Januar 1990 einen Verwaltungsvertrag mit der Ambros S.A. -
im Folgenden: A-, einer Kapitalgesellschaft ausl. Rechts, deren Verwaltungsrat seinen
Sitz in Liechtenstein hatte und deren Tätigkeit insbesondere durch die V GmbH von M-
Stadt (Inland) aus betrieben wurde. Die A kündigte an, mit den zur Verfügung gestellten
Geldern an der amerikanischen Börse überwiegend Stillhaltergeschäfte zu tätigen und
stellte den Anlegern monatliche Renditen von bis zu 6 v.H. in Aussicht. Auf diese Weise
wurden insbesondere von der V GmbH für die A rund 70.000 Anleger mit einer
Gesamteinlage von über 800 Mio. DM angeworben. Die ausgewiesenen und den
Anlegern gutgeschriebenen "Renditen" standen allerdings mit der tatsächlichen
wirtschaftlichen Entwicklung der A nicht im Einklang. Die Auszahlungen wurden
deshalb hauptsächlich aus den Einlagen neu hinzukommender Anleger vorgenommen.
Anfang 1991 kam es zum Zusammenbruch des Systems.
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Nach dem Verwaltungsvertrag stellte der Kläger ("Investor") der A ("Verwalter") ein
Einlagekapital von 5.000 DM zur Verfügung. Als Anlageform war die monatliche
Wiederanlage der Gewinne vereinbart. Die A erteilte dem Kläger einen Kontoauszug auf
den 31.12.1990, woraus sich ein Guthabensaldo von 6.062,21 DM ergab. Nach dem
Zusammenbruch erhielt der Kläger aus einem Schadensersatzprozess Rückzahlungen
auf seine Einlage von 3.622,20 DM, so dass ihm letztlich -bezogen auf das
ausgewiesene Guthaben zum 31.12.1990- ein Verlust von 2.440,01 DM entstand.
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Im Dezember 1998 beantragten der Kläger und weitere Beteiligte, vertreten durch die
Prozessvertreter, bei dem beklagten Finanzamt die einheitliche und gesonderte
Feststellung eines Verlustes von über 7 Mio. DM der "A und Still GbR" für 1991, wobei
für den Kläger ein Verlust von 2.440 DM geltend gemacht wurde. Das Finanzamt lehnte
eine Feststellung hinsichtlich des Klägers mit negativem Feststellungsbescheid vom 13.
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Januar 1999 ab. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Kapitalanleger hätten
sich nicht gemeinschaftlich in Form einer Gesellschaft zusammengeschlossen, vielmehr
sei jeder Anleger gesondert gegenüber der A als Kapitalgeber aufgetreten und habe
hieraus Kapitaleinkünfte als typisch stiller Gesellschafter erzielt. Ein gemeinschaftliches
Gesellschaftsvermögen und gemeinschaftliche Einkünfte hätten nicht bestanden.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch und beantragte erneut die Durchführung eines
einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens; durch die Zusammenfassung
der Kapitalanlagen der einzelnen stillen Gesellschafter seien bei der A in 1991
gemeinschaftliche Verluste erzielt worden, außerdem lägen bei mindestens drei
Beteiligten Werbungskosten von mehr als 5.000 DM vor. Hilfsweise werde beantragt,
die gesamten Einkünfte der A im Schätzungsweg festzustellen und auf die stillen
Gesellschafter zu verteilen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt führte zur
Begründung aus, zwischen der A und ihren Kapitalanlegern hätten jeweils typische
stille Gesellschaften bestanden, woraus die Kapitalanleger jeweils Einkünfte i. S. d. § 20
Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. EStG erzielt hätten. Die A habe demgegenüber gewerbliche
Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 EStG erzielt. Eine gemeinschaftliche Einkunftserzielung i.
S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO habe nicht vorgelegen. Auch die Voraussetzungen des §
180 Abs. 2 AO i. V. m der hierzu ergangenen Rechtsverordnung lägen nicht vor. Denn
die einzelnen Anleger hätten sich nicht zusammengeschlossen, um gemeinsam
Kapitalbeträge anzusammeln und anzulegen, sondern hätten jeweils gesondert der A
vertragsgemäß Gelder zu deren Verfügung gewährt.
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Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Ansicht, da er sich mit anderen A-
Geschädigten zu einer GbR zusammengeschlossen habe, könne die Feststellung auf
diesen Personenkreis beschränkt werden, ohne dass ein Gesellschafts- oder
Gemeinschaftsverhältnis erforderlich sei. Eine gesonderte Feststellung sei hier auch im
Interesse der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens
geboten.
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Der Kläger beantragt,
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den negativen Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1999 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2002 aufzuheben und das Finanzamt zum
Erlass eines Feststellungsbescheids zu verpflichten, durch den für 1991 ein Verlust
des Klägers in Höhe von 2.440,01 DM gesondert und einheitlich festgestellt wird.
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Das Finanzamt beantragt.
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist unbegründet.
13
Das Finanzamt hat gegenüber dem Kläger die einheitliche und gesonderte Feststellung
seines im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der A entstandenen Verlustes zu
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Recht mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
Der Vermögensverlust des Klägers im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der A
vollzog sich nicht im Rahmen gemeinschaftlicher Einkunftserzielung im Sinne von § 180
Abs. 1 Nr. 2 a) AO zwischen dem Kläger, ggf. anderen Kapitalanlegern und der A;
insbesondere lag keine Mitunternehmerschaft zwischen der A und dem Kläger als
Kapitalanleger vor. Der Kläger erzielte aus seiner Kapitalanlage Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als typisch stiller Gesellschafter,
während die A ihrerseits gewerbliche Einkünfte erzielte (BFH-Urteile vom 10. Juli 2001
VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; vom 22. Juli VIII R 57/95, BFHE 184,
21, BStBl II 1997 755 und vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96, BFHE 184, 34 , BStBl II 1997,
761). Dass von A Geschädigte später (nach dem Zusammenbruch des Schneeball-
Systems) ihre Interessen gemeinschaftlich verfolgt haben, ändert nichts daran, dass sie
im Streitjahr nicht gemeinschaftlich im Rahmen der Einkunftserzielung
zusammengewirkt haben.
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Auch eine Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO in Verbindung mit der hierzu ergangenen
Rechtsverordnung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I 2663; BStBl I 1987, 2, in der für das
Streitjahr geltenden Fassung, s. Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 180 AO
Tz. 78, 79) kommt nicht in Betracht.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung können Besteuerungsgrundlagen
gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter,
Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten
werden. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung betrifft den Fall, dass der
Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen mehreren
Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei deren Planung, Herstellung, Erhaltung
oder Erwerb gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten
haben (Gesamtobjekt).
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Diese Vorschriften sind nicht einschlägig. Mit Anlagen im Sinne der Verordnung sind
nicht Kapitalanlagen gemeint, sondern -wie § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
verdeutlicht- bauliche oder maschinelle Anlagen, die mehrere Beteiligte betrieblich oder
freiberuflich nutzen (z. B. im Rahmen einer Apparate-, Labor- oder
Maschinengemeinschaft, vgl. Tipke/Kruse, § 180 AO Tz. 83) oder im Rahmen eines
Gesamtobjekts erstellen oder erwerben (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2001 IV A 4 -S
0361- 4/01, BStBl. I 2001, 256). Außerdem haben die A-Anleger weder Wirtschaftsgüter
gemeinschaftlich gehalten noch Wirtschaftsgüter oder bauliche Anlagen im Sinne eines
Gesamtobjekts erworben.
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Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Finanzamts in der
Einspruchsentscheidung Bezug genommen; das Gericht schließt sich diesen
Ausführungen vollinhaltlich an und sieht insoweit von einer weitergehenden Darstellung
in den Entscheidungsgründen ab (§ 105 Abs. 5 FGO).
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Darüber hinaus kann eine gesonderte Feststellung nicht alleine mit der Behauptung, sie
sei zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Besteuerungsverfahrens geboten,
herbeigeführt werden.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen
nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine
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Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Rechtseinheit
geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.
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