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§ 36 VerlG
- Inhalt
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- ;berträgt, dieser anstelle der Insolvenzmasse in die sich aus dem Vertragsverhältnis
- Erfüllung des Vertrags, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers auf einen anderen ü
- Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Vervielfältigung noch nicht begonnen, so kann der Verfasser von dem Vertrage zurücktreten.
(XXXX) WZBOLBek
- Inhalt
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- dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen, vorausgesetzt, daß sie die F
- (1) Zwischen dem Deutschen Reich und Bolivien ist durch Notenaustausch vom 20. Februar 1925
- Einverständnis dahin festgestellt worden, daß mit Wirkung vom 21. Mai 1925 ab bis zum Ablauf von
- der beiden Staaten in dem Gebiet des anderen in bezug auf den Schutz von Handels- oder Fabrikmarken
- betreffende Staatskasse zu bezahlen.(2) Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind andere
§ 1 WaStrVermRG
- Inhalt
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- Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. Die in dem Gesetz über
- worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf
- (1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung
- vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der
- . Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1
§ 12 WertAusglG
- Inhalt
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- oder infolge von Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erhöht, so ist die Entschädigung
- durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten werden oder für die eine gesonderte Entsch
- Wert (Verkehrswert), den das Grundstück in dem Zeitpunkt hat, in dem die Behörde den
- Eigentumsübergang anordnet. Die durch die Verbindung der Sache mit dem Grundstück eingetretene
- ädigung zu gewähren ist, so ist dies bei der Bemessung der Entschädigung für das
§ 44 WiPrO
Eigenverantwortliche Tätigkeit
- Inhalt
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- für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen
- (1) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht aus, wer sich als
- verpflichten, Prüfungsberichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit
- ;rfen auf die Durchführung von Abschlussprüfungen nicht in einer Weise Einfluss nehmen, die
- zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrichtung vereinbart ist.
§ 28 WpHG
Rechtsverlust
- Inhalt
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- (1) Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gem
- Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. Sofern die Höhe
- des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich die Frist nach Satz 1 bei vorsä
- nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung
- angegebenen Stimmrechte weniger als 10 Prozent des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und
§ 37b WpHG
Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen
- Inhalt
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- nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
- Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen
- , die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen
- bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder2.die
- ;ert.(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
§ 174 ZPO
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
- Inhalt
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- des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.(2) An die in Absatz 1
- ür die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und
- ügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht
- mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle
- erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.(3) An die in Absatz 1 Genannten
§ 328 ZPO
Anerkennung ausländischer Urteile
- Inhalt
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- ätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit
- rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;3.wenn das Urteil mit einem hier
- ist;4.wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grunds
- (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: 1.wenn die
- Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen
BGH - 5 StR 35/07
Bundesgerichtshof vom 23.05.2007
- Inhalt
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- Abs. 2 StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. 5Es besteht
- 5 StR 35/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5
- . Die damit angesprochene Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge in
- der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner
- Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a (zutreffend) Stellung genommen. 3Ein Begründungsgebot
BGH - XI ZR 111/07
Bundesgerichtshof vom 01.07.2008
- Inhalt
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- und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 111/07 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat
- gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
- Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.10.2004 - 13 O 3429/97 - OLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 5193/04 -
BGH: Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 21.04.2016
- Inhalt
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- deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr
- ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in
- dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte
- nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder
- von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine
BGH - X ZR 39/05
Bundesgerichtshof vom 14.07.2009
- Inhalt
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- Rechtsmittelschrift ist ausgeführt: "In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als Klägerin
- eingetragen worden. Allerdings ist die Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein
- unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai
- Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil des 2. Senats
- bzw. deren im ersten Rechtszug oder bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene
LG Köln - 25 O 180/05
Landgericht Köln vom 19.03.2008
- Inhalt
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- rechte sehr berührungsempfindlich seien. Eine Umfangsvermehrung ist nicht festgestellt, die Hautfarbe
- Untersuchung in N ergab offenbar eine Nervenschädigung durch ein Kompartment-Syndrom rechts. Aus den bei den
- Narbe rechts und die kleinere Narbe am linken Unterschenkel. 50Bezüglich der Folgen ist zunächst der
- von Lagerungshilfsmitteln, finden sich in den Unterlagen der Beklagten nicht, mit Ausnahme eines
- vermerkt ist, dass die Operation in Rückenlage unter Verwendung von Fersenpolstern und einer
BGH - I ZR 220/06
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Abs. 1 UWG 2004 zu unterlassen. Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass die in Art. 1
- und dazu ausgeführt: 9Das Landgericht habe zwar mit Recht entschieden, dass die Verwendung der
- das Unterlassungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der Re
- . Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des
- in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, noch um die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung