Urteil des BGH vom 01.07.2008

BGH (zpo, anlass, replik, bestand, begründung, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 111/07
vom
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-
gesehen. Die erst am 27. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung
war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher
kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
Kosten der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die
Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst
(§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
79.892.525,07 €.
Nobbe Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 06.10.2004 - 13 O 3429/97 -
OLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 5193/04 -