Urteil des BGH vom 14.07.2009

BGH (bundesrepublik deutschland, juristische person, rechtsmittel, zpo, klageschrift, handelsregisterauszug, handelsregister, berufungsschrift, kreis, unternehmen)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 39/05 Verkündet
am:
14. Juli 2009
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Asendorf, Gröning und Dr. Grabinski
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 28. Oktober 2004 verkündete Urteil
des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Berufungsklägerin (G.
V.
GmbH) als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1990 angemelde-
ten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-
schen Patents 397 238 (Streitpatents), das ein Informationsaufzeichnungssys-
tem, Aufzeichnungsverfahren und Aufzeichnungsträger zur Anwendung in ei-
nem derartigen Informationsaufzeichnungssystem betrifft und 14 Patentansprü-
che umfasst, wegen deren Wortlauts in der Verfahrenssprache Englisch und
der deutschen Übersetzung auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.
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Mit Teilnichtigkeitsklage hat die im Rubrum der Klageschrift als Klägerin
bezeichnete
G.
GmbH,
K.
Straße ,
D.
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geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang des
nach Anspruch 14 geschützten Aufzeichnungsträgers nicht patentfähig.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten; das Bundespatentgericht
hat sie abgewiesen.
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Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die in der Berufungs-
schrift als Berufungsklägerin bezeichnete G.
V. GmbH,
S. Straße , O.
, rechtzeitig am 18. März 2005 Beru-
fung eingelegt. In der Rechtsmittelschrift ist ausgeführt:
"In der Klageschrift und im Urteil des Bundespatentgerichts ist als
Klägerin die G. GmbH, K. Straße ,
D. angegeben. Die korrekte Firma der Klägerin lautet
gemäß dem Handelsregisterauszug HR des Amtsgerichts
D. G. V.
GmbH. … Daneben hat die
Klägerin - wie ebenfalls aus dem Handelsregisterauszug hervor-
geht - in der Zwischenzeit ihren Sitz nach O. verlegt."
Der genannte Handelsregisterauszug war der Berufungsschrift beigefügt.
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Die Beklagte macht mit der Begründung, die Berufungsklägerin sei ein
anderes Unternehmen als die ursprüngliche Klägerin, das als solches auch
schon im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung existiert habe, die Unzulässigkeit
der Berufung geltend.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unzulässig.
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I. Der Berufungsklägerin fehlt die Befugnis, die durch das angefochtene
Urteil geschaffenen Beschwer durch das von ihr eingelegte Rechtsmittel zu be-
seitigen. Die Berufung kann nur von einer dazu berechtigten Person eingelegt
werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky
21.
,
§ 511 ZPO Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/
Gerken, § 511 ZPO Rdn. 25). Gehört der Berufungsführer nicht zum Kreis der
berufungsfähigen Beteiligten, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht
statthaft (MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., § 511 Rdn. 25). Zum Kreis
derjenigen, die das Rechtsmittel zulässig einlegen können, gehören die Haupt-
parteien des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. deren im ersten Rechtszug oder
bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Prozess eingetretene Gesamt- oder
Sonderrechtsnachfolger, des Weiteren Personen, die durch Parteiwechsel oder
-beitritt (vgl. § 856 Abs. 3 ZPO) Prozessbeteiligte geworden sind oder deren
Beteiligung durch das angefochtene Urteil abgelehnt worden ist, der das
Rechtsmittel für eine Hauptpartei einlegende Nebenintervenient (vgl. Musielak/
Ball, ZPO, 6. Aufl., § 511 Rdn. 10 ff.; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511
Rdn. 4), gegebenenfalls auch der streitgenössische Nebenintervenient (vgl.
BGHZ 89, 121, 125; Rimmelspacher, aaO Rdn. 23). Zu diesem Kreis gehört die
G. V. GmbH nicht.
1. Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Handelsregisterauszügen er-
gibt, ist die Berufungsklägerin persönlich haftende Gesellschafterin der G.
GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen war durch formwechselnde
Umwandlung aus der im Rubrum der Klageschrift als Klägerin bezeichneten
G. GmbH entstanden, und zwar bereits vor Erhebung der Nich-
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tigkeitsklage (Mai 2003). Die Eintragung in das vom Amtsgericht D. ge-
führte Handelsregister (HR ) ist am 27. März 2002 erfolgt. Damit bestand
die ursprüngliche G. GmbH in der Rechtsform der GmbH & Co.
KG fort. Dass diese Gesellschaft und nicht etwa die G. V.
GmbH die Nichtigkeitsklage erhoben hat, steht außer Zweifel; lediglich die
Rechtsform des Unternehmens der Klägerin war im Rubrum der Klageschrift
und des erstinstanzlichen Urteils falsch bezeichnet.
2. Ein anderes Verständnis, als dass die G.
V.
GmbH in eigenem Namen gegen das gegen die G. (GmbH &
Co. KG) ergangene Urteil des Bundespatentgerichts Berufung eingelegt hat, ist
nach Lage des Sachverhalts ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin existierte
zur Zeit der Berufungseinlegung als von der Nichtigkeitsklägerin zu unterschei-
dende juristische Person. Sie war am 25. November 2004 in das beim Amtsge-
richt D. geführte Handelsregister eingetragen worden. Allerdings ist die
Bezeichnung einer Partei in einem Schriftsatz, mit dem ein Rechtsmittel einge-
legt wird, als Teil dieser Prozesshandlung auslegungsfähig. Wer das Rechtsmit-
tel eingelegt hat, muss sich nicht zwangsläufig allein aus der Rechtsmittelschrift
ergeben, sondern dafür können gegebenenfalls auch zusätzlich eingereichte
Unterlagen herangezogen werden. Entscheidend ist, dass sich innerhalb der
Berufungsfrist für das Gericht und den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit
ergibt, für wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v.
15.5.2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569). Nach den innerhalb der Rechts-
mittelfrist vorliegenden Unterlagen steht aus der maßgeblichen Sicht des Beru-
fungsgerichts und der Beklagten außer Frage, dass die als Berufungsklägerin
bezeichnete G. V. GmbH Rechtsmittelführerin ist. Das er-
gibt sich aus den zusätzlichen Erläuterungen in der Berufungsschrift zu der
- vermeintlich - korrekten Firma der Klägerin sowie der Verlegung ihres Sitzes in
Verbindung mit dem dazu korrespondierenden, beigefügten Handelsregister-
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auszug. Diese Angaben haben den konkludenten Erklärungswert, die Beru-
fungsklägerin sei das Unternehmen, das ungeachtet seiner abweichenden Be-
zeichnung in der Klageschrift die Nichtigkeitsklage erhoben habe. Da beide Ge-
sellschaften, wie ausgeführt, nicht identisch sind, erweist sich das Rechtsmittel
als unzulässig.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Scharen
Mühlens
Asendorf
Gröning
Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.10.2004 - 2 Ni 31/03 (EU) -