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Bundesregierung: Rücktrittsankündigung Papst Benedikt XVI. – “Eine bewegende Nachricht”
Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 11.02.2013
- Inhalt
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- meinen allerhöchsten Respekt”, sagte die Bundeskanzlerin in ihrem Pressestatement. Im Dialog mit der
- an den Fragen der europäischen Einigung” deutlich. Dem Recht dienen Unvergessen ist Angela Merkel die
- wisse, “dass Kirche nur im Dialog mit der Welt gelingen kann”. Der Papst habe diesen Dialog geführt
- . Die Bundeskanzlerin erinnerte sich an ihre Gespräche mit Benedikt XVI. Auch in diesen wurden seine
- XVI., es sei die grundlegende Aufgabe der Politiker, “dem Recht zu dienen und der Herrschaft des
Juristenglück IV/1: Gesetzesname mit 64 Buchstaben?
Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 01.03.2013
- Inhalt
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- – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“. Einsortiert unter:Neben der Sache Tagged: Gesetzesname mit 64 Buchstaben, Juristenglück
- folgt. Anmerkung der Redaktion Dr. Georg Neureither ist Lektor und Redakteur im Richard Boorberg
- und Tablet bitte im Querformat und verwenden für ihren Laptop- und Desktop-Bildschirm die
- größtmögliche Auflösung. Fertig? Dieses Gesetzesungetüm ist mir kürzlich begegnet, und dessen Abkürzung weckte
- noch mehr Glücksgefühle in mir
BGH - 4 StR 623/07
Bundesgerichtshof vom 12.02.2008
- Inhalt
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- Recht von versuchtem Betrug ausgegangen ist. 14cc) Jedoch bedarf der Schuldspruch in den Fällen II. 1
- Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle II. 3, 4/5) - des versuchten Betruges in
- Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II. 6) - des Betruges oder Computerbetruges in 25 Fällen (Fälle II. 10
- . 1/2) - der Beihilfe zum Betrug (Fall II. 40) - des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von
- Berufsbezeichnungen (Fall II. 59) - des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von
§ 1629a BGB
Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- Inhalt
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- Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass
- Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die
- , die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.(3) Die Rechte der Gl
- äubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung
- (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen
§ 158 SGB 9
Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
- Inhalt
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- besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten der
- § 97 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 97 Abs. 6 ist die
- ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem
- Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 96 Abs. 7 Satz
- Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1.Der
Champions League bis 2018 bei Sky
Max Rand vom 10.12.2013
- Inhalt
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- wird mit Sicherheit etwas kostspieliger sein. Allerding lag nicht so hoch wie in England. Dort hatte
- gesichert. Die Vertrag gilt in Deutschland für alle Verbreitungswege im Pay-TV Bereich. Die Spiele
- können auf dem TV-Gerät, mit Sky Go im Web oder auf dem Iphone und IPad gesehen werden. Sky-Sportchef
- ) Auch die neuen Free-TV-Rechte werden bald vergeben. Die Free-TV Rechte liegen derzeit beim ZDF. Der
- wenigsten, so ist die Champions League einer der wichtigsten Geschäftsfelder des Senders. Carsten
OLG Hamm - 9 UF 141/04
Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2005
- Inhalt
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- nicht zu befürchten ist, daß Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, § 543 II S
- klagende Kreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt für ihre am
- von mindestens 3.200 € pro Jahr. Der formal im Alleineigentum des Ehemannes stehende Grundbesitz in
- dem Vater gehörenden Grundstücks keinen Gewinn. II. 8Die Berufung ist unbegründet. 91.10Die gemäß § 91
- Einkünfte ungedeckten Kosten im Heim in der geltend gemachten Höhe bedürftig, § 1602 Abs. 1 BGB. 13
BFH - VIII B 163/06
Bundesfinanzhof vom 24.01.2008
- Inhalt
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- . Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523). Vielmehr war der Vollsenat in der Bewertung
- . 3 Satz 3 FGO im vollen Umfange entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde --soweit nicht
- .). Der BFH hat mit Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364, m.w.N
- Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 66, BStBl II 2007
- genügend. Das FG hat sich in seiner Entscheidung umfassend mit dem von ihm zu beurteilenden und von den
OLG Hamm - 13 U 131/04
Oberlandesgericht Hamm vom 22.11.2004
- Inhalt
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- zu Recht auch der Kläger aus – allenfalls eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht (das StVG ist gem
- der Bahnbetriebsunternehmer). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine
- 1 bei Überwachungen auch schon einmal zu schnell oder "recht schnell" gefahren ist, lässt keine
- sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer
- Beklagten zu 2 in vollem Umfang stattgegeben. 2. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung
BGH - 1 StR 277/02
Bundesgerichtshof vom 28.08.2002
- Inhalt
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- . durch die Umarmung in Sicherheit wiegen wollen. Mit Recht beanstandet die Revision, die
- (gemeint ist: allein) mit einer Rangelei um die Waffe in Einklang bringen ließen, hat das Landgericht
- , ohne daß S. mit einem Angriff rechnete, und sagte auf türkisch: „Jetzt reicht`s. Ich mache Ende“. Er
- liegt zur Last, im März 2001 seinen Halbbruder S. mit mehreren Pistolenschüssen getötet zu haben
- wollen. Er besitze im Gegensatz zu S. keine Waffe. Während S. noch in der linken Hand eine
OLG Frankfurt - 26 Sch 28/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.06.2006
- Inhalt
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- mit Sitz in Amstelveen, Niederlande, ist im Inland nicht anzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens
- " im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist (Art. III S. 1; Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Zwar muss
- für Verfahren mit ausländischem Schiedsort, bei denen das deutsche Recht in § 1061 ZPO gerade auf das
- von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist (Art. III S. 1; Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Tenor Der zwischen
- Rz. 2;). An dieser Schriftform fehlt es im vorliegenden Fall. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer
SozG Dresden - S 11 KA 369/03
Sozialgericht Dresden vom 22.12.2004
- Inhalt
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- Beklagte, dass sich im Zeitraum IV/01 bis II/03 in Sachsen insgesamt 10 Anästhesisten neu
- grundsätzlich nur einmal im Behandlungsfall in Ansatz gebracht werden (Satz 1). Ein erneuter Ansatz ist
- ausgeschlossen ist. Die vertrag-liche Anmerkung zum Kapitel B IV EBM gelte entsprechend. Mit
- (IV/01) mit einem Gesamthonorar von 122.165,26 EUR. Die Be-klagte wandte dabei wie auch in den
- die vorgesehene Vergütung in jedem Fall dem Operateur im Rahmen der Pauschale ausgezahlt werde. Mit
Betriebsprüfung und Erlass von Nachzahlungszinsen
martina heck vom 24.04.2014
- Inhalt
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- werden. Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für
- klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite
- und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Dabei reicht zur
- Der Bundesfinanzhof hatte sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Thematik des
- Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen
KG Berlin - 12 U 325/02
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- linksabbiegenden Sattelzugs durch seitliches Ausschwenken des Aufliegers nach rechts mit einem dort
- nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt (hier: 17 m langer Sattelzug
- zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden
- den mittleren Fahrstreifen zu einer Kollision mit einem rechts am Sattelzug vorbeifahrenden Fahrzeug
- , rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbei. Erst als sich das mit 30 km/h fahrende
III. BKOrgErl 1989
- Inhalt
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- drei Dienste oder ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen betreffen; d)das Recht zu unmittelbaren
- Beauftragte folgende Befugnisse:a)das Recht, von den Ressorts und von den Nachrichtendiensten des Bundes
- Haushaltsplanung und Personalstrukturplanung zu verlangen; b)das Recht, für den Bereich der
- Zusammenarbeit der Dienste Maßnahmen vorzuschlagen; c)das Recht zur Beteiligung an
- Militärischen Abschirmdienstes untereinander und ihre ressortübergreifende Zusammenarbeit mit