Urteil des OLG Hamm vom 10.06.2005

OLG Hamm: einkünfte, wohnung, nebenkosten, selbstbehalt, eigentümer, immobilie, bewirtschaftung, landwirtschaft, schwiegermutter, heizung

Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 141/04
Datum:
10.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 141/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 210/03
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Lemgo vom 29.9.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Der klagende Kreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
Elternunterhalt für ihre am 1.12.1915 geborene, seit Oktober 1995 im Krankenheim
lebende und am 22.2.2005 verstorbene Mutter U, die vom Kläger Sozialhilfe in einer die
Klageforderung überschreitenden Höhe erhalten hat, in Anspruch.
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Die Beklagte hat sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen und geltend gemacht,
sie hafte allenfalls anteilig neben ihren beiden Geschwistern.
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Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 108.251,03 € nebst Zinsen gerichtete Klage
mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht leistungsfähig. Die Einkünfte
seien unstreitig zu niedrig und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, ihren hälftigen
Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundbesitz zu verwerten. Insbesondere sei
sie hierzu auf die Zustimmung des Ehemannes angewiesen, die dieser verweigere. Ein
Antrag auf Teilungsversteigerung der Beklagten verstoße gegen ihre Pflichten aus den
ehelichen Lebensverhältnissen und ihr Ehemann könne seine Widerspruchsrechte aus
§ 1365 BGB ausüben.
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Dagegen wendet die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Ansprüche
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weiter verfolgt, ein, das addierte Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes liege
weit über ihrem Existenzminimum und ihr addiertes Vermögen betrage 1.300.000 DM.
Die Beklagte bewohne in dem ihrem Ehemann gehörenden Haus eine Wohnung von
130 m², die einen Wohnwert von 5,20 €/m² habe, nebst 2,50 €/m² Nebenkosten. Für die
weitere, dem Sohn unstreitig unentgeltlich überlassene Wohnung in dem Haus seien
den Eheleuten fiktiv 770 € (100 m² x 7,70 €) zuzurechnen. Die Bewirtschaftung der
Ackerfläche des zum Wohnhaus gehörenden Grundstücks führe zu einem Ertrag von
mindestens 3.200 € pro Jahr. Der formal im Alleineigentum des Ehemannes stehende
Grundbesitz in C habe einen Wert von mindestens 200.000 €, werde landwirtschaftlich
genutzt und müsse dazu führen, daß der Selbstbehalt der Beklagten nicht schematisch
auf 1.250 € festgesetzt werden könne, sondern als gedeckt angesehen werden müsse.
Das Amtsgericht habe zudem den Wert der vermieteten Immobilie nicht berücksichtigt
und unbeachtet gelassen, daß es auf eine rentable Nutzung ankomme. Das unbebaute
Grundstück müsse verwertet werden. Eine Verweigerung der Zustimmung des
Ehegatten verstoße gegen § 242 BGB, sei zudem nicht erforderlich, da nicht das ganze
Vermögen betroffen sei.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, die selbst genutzte
Wohnung sei kleiner als vom Kläger vorgetragen und der Sohn erziele mit der sich auf
sechs Hektar beschränkenden Bewirtschaftung des dem Vater gehörenden Grundstücks
keinen Gewinn.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet.
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1.
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Die gemäß § 91 BSHG auf den Kläger übergegangen geltend gemachten Ansprüche
der Mutter der Beklagten bestimmen sich nach den §§ 1601 ff BGB.
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2.
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Die Mutter der Beklagten war zwar aufgrund der durch eigenen Einkünfte ungedeckten
Kosten im Heim in der geltend gemachten Höhe bedürftig, § 1602 Abs. 1 BGB.
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3.
14
Die Beklagte war jedoch leistungsunfähig, § 1603 Abs. 1 BGB.
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a)
16
Dies gilt zum einen in Anbetracht ihrer eigenen Einkünfte. Diese lagen unstreitig unter
ihrem Selbstbehalt, der nach Nr. 21.3.2 der Hammer Leitlinien 1.250 € beträgt.
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Sie hat eine Rente in Höhe von monatlich 177 € bezogen, zusammen mit ihrem
Ehemann Mieteinkünfte aus einem Haus in I in Höhe von 360 € erzielt, von denen ihr als
hälftiger Miteigentümerin 180 € zustanden.
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Hinzu kommt der Vorteil des mietfreien Wohnens im Hause des Ehemannes. Auch bei
Anrechnung des vom Kläger (zu hoch, siehe unten) geltend gemachten Betrages von
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385 € als Hälfte von 770 € führt dies selbst zusammen mit fiktiven Zinseinkünften nicht
zu einer Überschreitung des Mindestselbstbehalts der Beklagten.
Fiktive Zinsen aus einer Geldanlage eines erzielbaren Veräußerungserlöses ihres
Grundstückanteils von 140.000 € ergäben bei einer Verzinsung von 4 % Einkünfte von
5.600 € jährlich oder 467 € monatlich. Zu berücksichtigen ist, daß die Zinseinkünfte
oberhalb ihres Freibetrages von derzeit 1.421 € steuerpflichtig sind. Bei einem
Steuergrenzsatz von 25 % wären (5.600 – 1.421 =) 4.179 € x 25 % = 1.044,75 € oder
rund 1.045 € Steuern zu zahlen. Es verblieben der Beklagten 4.566 € pro Jahr bzw.
monatlich rund 380 €.
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Es ergeben sich maximal Einkünfte von 1.122 € (177 + 180 + 385 + 380) und damit
weniger als der angemessene Mindestselbstbehalt gegenüber den Eltern in Höhe von
1.250 € (vgl. Hammer Leitlinien Nr. 21.3.2).
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b)
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Die Beklagte war auch leistungsunfähig, soweit auch auf die Einkünfte ihres
Ehemannes unter dem Gesichtpunkt abgestellt wird, daß es der Beklagten möglich war,
Unterhalt für die Mutter zu zahlen, soweit ihr Bedarf in der Ehe gesichert war. Denn dies
ist war nicht der Fall.
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aa)
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Die gesamten Renteneinkünfte der Ehegatten betrugen 777 € (Beklagte 177, Ehemann
600).
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bb)
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Der gemeinsame Wohnvorteil kann lediglich mit der ersparten Miete der von ihnen
genutzten Wohnung, nach der Behauptung des Klägers 130 m² x 5,20 €/m² = 676 €,
angesetzt werden.
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Eine Erhöhung in Bezug auf Nebenkosten kommt nicht in Betracht. Einkommen sind
lediglich die Nutzungen, die aus dem Vermögen in der Form gezogen werden, daß im
eigenen Haus mietfrei gewohnt wird. Soweit der Eigentümer billiger als der Mieter lebt,
ist ihm dies als Einkommen anzurechnen (BGH FamRZ 1998, 87). Da der Eigentümer
seine Nebenkosten zu tragen hat, tritt bei ihm keine Ersparnis ein (wobei der BGH
umgekehrt in weiterhin ständiger Rechtsprechung verbrauchsunabhängige Kosten vom
Wohnwert noch abzieht).
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Der Hinweis des Klägers auf die Regelungen in den §§ 19, 22 SGB II erscheint
abwegig, da in diesen Vorschriften die Höhe der sozialhilferechtlichen Leistungen eines
Bedürftigen für Unterkunft und Heizung geregelt werden, und der Umstand, daß hier
Anteile für Nebenkosten erfaßt sind, gerade zeigt, daß Nebenkosten zum Bedarf
gehören und nicht vom (Selbstbehalt gleich) Eigenbedarf abgezogen werden können.
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cc)
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Die Beklagte und ihr Ehemann erzielten Mieteinkünfte in Höhe von 360 € aus einem
Haus in I.
31
dd)
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Unterstellte fiktive Zinseinkünfte kämen in Höhe von 380 € in Betracht (siehe oben).
33
ee)
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Einkünfte aus fiktiver Vermietung der Wohnung an den Sohn des Ehemannes können
nicht zugerechnet werden.
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Fiktives Einkommen ist einem Pflichtigen zuzurechen, soweit er gegenüber dem
Unterhaltsberechtigten gehalten ist, entsprechende Einkünfte zu erzielen – etwa einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen oder das Vermögen ertragsbringend
anzulegen –, dies aber nicht tut.
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Eine derartige Verpflichtung besteht im Verhältnis des Ehegatten der Beklagten zu
seiner Schwiegermutter nicht, da er ihr nicht unterhaltspflichtig ist. Unterhaltspflichten
bestehen gemäß § 1601 BGB nur im Verhältnis von Verwandten zueinander, nicht
gegenüber nur verschwägerten Personen, also auch nicht im Verhältnis zur
Schwiegermutter.
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Die Beklagte selbst kann die Wohnung nicht vermieten, da sie nicht Eigentümerin ist.
38
ff)
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Einkünfte aus Landwirtschaft können ebenfalls nicht angerechnet werden. Unstreitig
bewirtschaftet jedenfalls der Ehemann der Beklagten, der Jahrgang 1928 ist und also im
Jahr 1997 auch schon 69 Jahre geworden ist, die Ackerflächen nicht.
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Ob der Sohn der Beklagten Gewinne aus der Landwirtschaft erzielt, kann dahin stehen,
da diese weder der Beklagten noch ihrem Ehemann als Eigentümer der Flächen aus
den Gründen zu II. 3. b) ee) zugerechnet werden können.
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gg)
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Damit ergäben sich Gesamteinkünfte allenfalls in Höhe von 2.193 €.
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h)
44
Diese Einkünfte liegen unter dem angemessen Gesamtselbstbehalt der Beklagten und
ihres Ehemannes, der 2.200 € beträgt (Hammer Leitlinien Nr. 22.3).
45
Der Gesamtmindestbedarf kann auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit
der Begründung gesenkt werden, daß die Beklagte und ihr Ehemann offensichtlich mit
geringeren Mitteln auskommen. Es handelt bei dem Gesamtselbstbehalt von 2.200 € um
einen Mindestselbstbehaltssatz (BGH FamRZ 2004, 366 [367]; FamRZ 2004, 370 [373];
FamRZ 2004, 443). Es findet insofern eine objektivierte Bemessung statt. Ein
bescheidenerer Lebensstandard bleibt außer Betracht.
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c) Vermögen
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Die Beklagte verfügte auch über kein einzusetzendes Vermögen.
48
aa)
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Der Vortrag des Klägers, das Haus, in dem die Beklagte wohnt, gehöre "formal" ihrem
Ehemann, ist unverständlich. Da es nicht ihr Eigentum war, konnte und brauchte die
Beklagte es nicht zu verwerten.
50
bb)
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Da ihre sonstigen Einkünfte unter dem Selbstbehalt lagen, brauchte die Beklagte das
Vermögen nicht zu verwerten, soweit sie die Einkünfte aus dem Vermögen benötigte.
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Die vermietete Immobilie brauchte die Beklagte nicht zu verwerten, da sie Mieteinkünfte
abwarf, von denen sie und ihr Mann lebten.
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Auch Zinseinkünfte aus einem Veräußerungserlös von 140.000 € benötigte die
Beklagten zum angemessenen Leben (s.o. unter II. 3.). Daher brauchte auch diese
Immobilie nicht für Unterhaltszwecke verwertet zu werden.
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4.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
56
5.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 710 Nr 10, 711
ZPO.
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6
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Die Revision ist nicht zuzulassen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO. Der
Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf und auch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Revisionsgerichts
erfordert sie nicht, § 543 II S. 1 Nr. 2, 1.Alt. ZPO; die entscheidungsrelevanten
Rechtsfragen – Mindestselbstbehalt, Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver
Einkünfte – scheinen geklärt.
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Es ist auch nicht zu befürchten ist, daß Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen
oder fortbestehen, § 543 II S.1 Nr. 2, 2.Alt. ZPO. Insbesondere die vom Kläger in Bezug
genommen Entscheidung des OLG München (FamRZ 2005, 299) zur Frage des
Schonvermögens stellt sich hier nicht, da im Unterschied zum Fall des OLG München
gar kein Vermögen vorhanden ist, das nicht für den eigenen Bedarf benötigt wird.
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