Urteil des OLG Frankfurt vom 26.06.2006
OLG Frankfurt: heilung des formmangels, stillschweigende annahme, schiedsvereinbarung, agb, cisg, schiedsspruch, vollstreckbarerklärung, schiedsabrede, niederlande, anerkennung
1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 28/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 2 Alt 2
SchSprAnerkÜbk, Art 3 S 1
SchSprAnerkÜbk, Art 5 Abs 1
Buchst a SchSprAnerkÜbk, Art
7 Abs 1 SchSprAnerkÜbk, Art
19 Abs 2 UNWaVtrÜbk
(Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs: Einwand der Nichteinhaltung des
Schriftformerfordernisses für eine Schiedsvereinbarung)
Leitsatz
Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung im Inland zu versagen, wenn die
schiedsrichterliche Entscheidung nicht durch eine „schriftliche Vereinbarung“ im Sinne
von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist (Art. III S. 1; Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ).
Tenor
Der zwischen den Parteien am 20.04.2005 ergangene Schiedsspruch
des Schiedsgerichts für die graphische Industrie mit Sitz in Amstelveen,
Niederlande, ist im Inland nicht anzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert: 32.761,76 Euro.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, mit
dem die Antragsgegnerin zur Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Ware
verurteilt wurde.
Im Juni 2004 vereinbarten die Parteien, dass die Antragstellerin für die
Antragsgegnerin verschiedene Drucksachen für Verpackungen von CD's herstellen
und liefern sollte. Nach einem vorangegangenen Telefonat, dessen Inhalt zwischen
den Parteien streitig ist, übersandte die Antragsgegnerin per Fax am 17.06.2004
zwei schriftliche Bestellungen an die Antragstellerin unter Hinweis auf die
ausschließliche Geltung ihrer Einkaufsbedingungen. Die Antragsgegnerin
bestätigte die Auftragserteilung per Fax noch am gleichen Tag. In den beiden
Auftragbestätigungen wird darauf hingewiesen, dass der Auftrag den
Bestimmungen der Graphischen Industrie unterliege, die in Art. 21 eine
Schiedsabrede beinhalten.
Da die Antragsgegnerin die Vergütung nicht zahlte, leitete die Antragstellerin ein
Schiedsverfahren ein, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die
Antragsgegnerin ordnungsgemäß beteiligt wurde. Jedenfalls verurteilte das
Schiedsgericht die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 20.04.2005 zur
Zahlung von 32.761,76 Euro nebst Zinsen und Kosten.
Die Antragstellerin behauptet, schon im Rahmen des Telefonates der Parteien
habe sie darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich zu den Bedingungen der
graphischen Druckindustrie arbeite. Dem habe die Antragsgegnerin nicht
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
graphischen Druckindustrie arbeite. Dem habe die Antragsgegnerin nicht
widersprochen. Die Geschäftsbedingungen seien den Auftragsbestätigungen auch
beigefügt gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
das Schiedsgerichtsurteil des Schiedsgerichts für die graphische Industrie
mit Sitz in Amstelveen, Niederlande, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn …,
… und … vom 20.04.2005, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung von
32.761,76 Euro als Hauptsumme zzgl. eines Betrages in Höhe von 96,97 Euro an
Zinsen bis zum 15.08.2004
sowie der gesetzlichen Zinsen ab dem 15.08.2004 bis zum Datum der
vollständigen Begleichung sowie von außergerichtlichen Kosten in Höhe von
1.158,- Euro und von Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 2.680,48
Euro verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mangels wirksamer Einbeziehung der
Geschäftsbedingungen der Antragstellerin sei keine Schiedsabrede zwischen den
Parteien zustande gekommen, so dass eine Vollstreckbarerklärung schon deshalb
nicht in Betracht komme.
Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze
der Antragstellerin vom 18.10.2005 (Bl. 1 f d.A.), 21.12.2005 (Bl. 66 ff d.A.)
17.03.2006 (Bl. 93 f d.A.) und 31.03.2006 (Bl. 96 ff d.A.) sowie auf die Schriftsätze
der Antragsgegnerin vom 08.11.2005 (Bl. 9 ff d.A.), 23.02.2006 (Bl. 88 ff d.A.) und
13.04.2006 (Bl. 103 ff d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag, den Schiedsspruch vom 20.04.2005 für vollstreckbar zu erklären, ist
zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO; Art. VII Abs. 1
UN-Übereinkommen vom 10.06.1958, BGBl. 1961 II S. 121 – im folgenden UNÜ
abgekürzt). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus §§ 1025 Abs. 4, 1062
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO; die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Hessen.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung im
Inland schon deshalb zu versagen (§ 1061 Abs. 2 ZPO), weil die schiedsrichterliche
Entscheidung nicht durch eine "schriftliche Vereinbarung" im Sinne von Art. II Abs.
2 UNÜ legitimiert ist (Art. III S. 1; Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ). Zwar muss das Fehlen
einer wirksamen Schiedsvereinbarung grundsätzlich im ausländischen
Schiedsverfahren gerügt werden; geschieht dies nicht, kann dieser Einwand im
Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr erhoben werden.
Die Präklusion gilt jedoch nicht, soweit es um die Schriftform nach Art. II des UN-
Übereinkommens geht (vgl. BayObLG, RIW 2003, 383; Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 57 Rz. 2;). An dieser Schriftform fehlt es im
vorliegenden Fall. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer "schriftlichen
Vereinbarung" im Sinne des Art. II Abs. 1 UNÜ eine Schiedsklausel in einem
Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, die von den Parteien unterzeichnet
oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Den
entsprechenden Nachweis hat die die Vollstreckbarerklärung beantragende Partei
zu erbringen (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rz. 14; BayObLG, a.a.O.).
Schon unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin kann eine
formgerechte Schiedsvereinbarung der Parteien nicht festgestellt werden.
Die behauptete mündliche Vereinbarung würde den Schiedsspruch nicht
legitimieren, da sie nicht den formellen Anforderungen des Art. II Abs. 2 UNÜ
genügt.
Einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag, der eine Schiedsklausel
enthält, bzw. eine unterschriebene separate Schiedsabrede hat die Antragstellerin
nicht vorgelegt. Eine entsprechende Vereinbarung ist auch nicht in dem
Schriftverkehr der Parteien enthalten. Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ verlangt einen
gegenseitigen Schriftwechsel; entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit,
so dass die einseitige Zusendung eines Vertragstextes grundsätzlich ebenso
17
18
19
20
21
so dass die einseitige Zusendung eines Vertragstextes grundsätzlich ebenso
wenig ausreicht, wie eine einseitige schriftliche Bestätigung einer mündlichen
Abrede. Weder eine mündliche noch eine stillschweigende Annahme eines
Vertragsangebotes genügen zur Begründung einer nach Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ
wirksamen Schiedsvereinbarung (vgl. BayObLG, a.a.O., Münch-Kom-Gottwald,
ZPO, 2. Aufl., Bd. 3, Art. II UNÜ Rz. 11; Baumbach/Lauterbach-Albers, ZPO, 60.
Aufl., Art. II UNÜ Rz. 2; Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18; Schwab/Walter, Kap. 47 Rz. 7).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund lässt sich vorliegend ein den Erfordernissen
des Art. II Abs. 2, 2. Var. UNÜ genügender Schriftwechsel der Parteien nicht
feststellen. Die Antragsgegnerin hatte in ihren Bestellungen auf die Geltung ihrer
AGB hingewiesen, die offensichtlich keine Schiedsklausel beinhalten. Auf die
Auftragsbestätigungen der Antragstellerin, denen ihre Lieferbedingungen
beigefügt gewesen sein sollen, hat die Antragsgegnerin nicht mehr mittels Brief-,
Telegramm- oder Faxpost bestätigend geantwortet.
Auf das Erfordernis einer beidseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines
gegenseitigen Schriftwechsels kann auch nicht in Ansehung der
Meistbegünstigungsklausel gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ, § 1061 Abs. 1 S. 2 ZPO
verzichtet werden. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht auf die in §
1031 Abs. 2 und 3 ZPO normierten geringeren Anforderungen an das
Zustandekommen einer wirksamen Schiedsvereinbarung berufen. Es ist bereits
fraglich, ob für Verfahren mit ausländischem Schiedsort, bei denen das deutsche
Recht in § 1061 ZPO gerade auf das UNÜ verweist, ein Rückgriff auf § 1031 ZPO
überhaupt zulässig (verneinend: Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1031 Rz. 25;
Musielak-Voit, § 1031 Rz. 18 m.w.N.; bejahend: Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22.
Aufl., Anhang zu § 1061 Rz. 159, Schwab/Walter, Kap 44 Rz. 12; ausdrücklich offen
gelassen in BGH, NJW 2005, 3499). Selbst wenn man aber in diesem
Zusammenhang ein anerkennungsfreundlicheres Verständnis des
Meistbegünstigungsgrundsatzes zugrunde legt, ist nicht von einer wirksamen
Schiedsvereinbarung auszugehen. Gemäß § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO kann im
kaufmännischen Rechtsverkehr eine Schiedsvereinbarung zwar auch durch
Bezugnahme auf AGB einer Partei, etwa in einem Bestätigungsschreiben,
zustande kommen, ohne dass die AGB beigefügt waren. Im vorliegenden Fall sind
die AGB der Antragstellerin gleichwohl nicht Vertragsbestandteil geworden. Beide
Parteien haben jeweils auf die Geltung ihrer AGB hingewiesen, wobei die
Antragsgegnerin durch die Verwendung des Begriffes "ausschließlich" deutlich zum
Ausdruck gebracht hat, dass sie die Bedingungen des Vertragspartners nicht
akzeptieren würde. Eine solche Abwehrklausel schließt nicht nur widersprechende,
sondern auch ergänzende Klauseln des anderen Teils aus (vgl. BGH, NJW-RR 2001,
484 zum deutschen Recht); dies gilt auch für die dem CISG unterliegenden
Verträge (BGH, NJW 2002, 1651; vgl. auch Schlechtriem/Schwenzer, CISG, 4. Aufl.,
Art 19 Rz. 20). Der insoweit vorliegende Dissens hindert aber nach dem
Rechtsgedanken des § 306 BGB die Wirksamkeit des Vertrages nicht, sofern die
Parteien den Vertrag wie hier einverständlich durchgeführt haben (vgl. BGH, a.a.O.;
Schlechtriem, a.a.O.; siehe auch Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rz. 55
m.w.N.).
Die Geltung der AGB der Antragstellerin lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 2
CISG herleiten, da es sich bei Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten stets
um wesentliche Änderungen handelt (Art. 19 Abs. 3 CISG), so dass das Schweigen
der Antragsgegnerin auf die Auftragsbestätigung der Antragstellerin nicht als
Einverständnis mit den dort in Bezug genommenen AGB der Antragstellerin zu
werten ist. Dass der vorliegende Vertrag den Regeln des CISG unterliegt, ergibt
sich aus Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 CISG; Art. 28 Abs. 1, 2 EGBGB; sowohl die
Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande sind dem UN-
Übereinkommen vom 11.04.1980 beigetreten.
Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass nach niederländischem Recht die
alleinige Geltung ihrer AGB anzunehmen wäre. Im Übrigen dürfte niederländisches
Recht zur Beantwortung dieser Frage auch nicht heranzuziehen sein, da bei der
Prüfung der Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung von Bedingungen in
einen den Regeln des CISG unterfallenden Vertrag ein Rückgriff auf nationales
Recht regelmäßig ausscheidet (vgl. Schlechtriem, a.a.O., Art. 8 Rz. 52).
Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht
im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Als Möglichkeit der
Heilung kommen eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung zu Protokoll des
Schiedsgerichts, der in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts
22
23
Schiedsgerichts, der in einem Schriftwechsel bei Bestellung des Schiedsgerichts
beiderseits zum Ausdruck gebrachte Wille, das Schiedsgericht über die
aufgetretene Streitfrage entscheiden zu lassen oder zumindest eine rügelose
Einlassung zur Sache vor dem Schiedsgericht in Betracht (vgl. Musielak-Voit, §
1031 Rz. 18; Münch-Kom-Gottwald, Art. II UNÜ Rz. 16; OLG Hamburg, NJW-RR
1999, 1738). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben, insbesondere kann
die Tatsache, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Schiedsgericht keine
Stellungnahme abgegeben hat, nicht einer rügelosen Einlassung gleichgesetzt
werden. Der Einwand einer unwirksamen Schiedsvereinbarung kann nicht
ausgeschlossen sein, wenn sich die Partei vor dem Schiedsgericht überhaupt nicht
zur Sache geäußert hat (vgl. BayObLG, a.a.O.).
Nach alldem war dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland mit der
Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO zu versagen.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.