
Sönke Nippel
Anspruchsübergang gemäß § 9 S. 2 BerHG – Erstattung der Kosten im erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren
Nach § 9 S. 1 BerHG hat der Gegner für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften