Suche nach "verlust der stelle zumutbare tätigkeit wichtiger grund"
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LSG Bayern - L 9 AL 291/99
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.03.2002
- Inhalt
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- Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Unstreitig hat der Kläger mit dem Abschluss des
- Einvernehmen mit dem 30.11.1996 (Ziffer 1). Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt der Kläger
- . Auch nachträglich könne er sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss des
- Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" ist der Grundgedanke der Sperrzeitregelung zu
- "wichtiger Grund" anzuerkennen wäre. Der 7. Senat des BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 66/99
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2001
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- , dass nach dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der
- deshalb, weil er auf alle nach dem Recht der Arbeitsförderung zumutbaren Beschäftigungen (§ 121 SGB
- Bedeutung im Rahmen des § 144 Abs. 1 SGB III, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer angebotenen
- meint, der kranke Versicherte müsse sich bei einem Verlust des Arbeitsplatzes ohnehin beruflich neu
- Verlust des aus der bisherigen Beschäftigung erworbenen Krankengeldanspruchs kann aber damit nicht
VG Frankfurt (Main) - 7 K 4273/08.F
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 04.12.2009
- Inhalt
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- die Klägerin den Beigeladenen jedoch nicht gesetzt habe. Da ein wichtiger Grund, der den Ausspruch
- der Beklagten zur fristlosen Änderungskündigung des Beigeladenen aus wichtigem Grund und wegen
- rechtliche Besserstellung im Vergleich zu dem gestellten Antrag dar, da aufgrund der Ablehnung des Antrages
- , da dem Beigeladenen aufgrund der derzeit geltenden Dienstwagenregelung auf der neuen Stelle kein
- gerechtfertigt sei und überdies der Beigeladene auf die für ihn angemessene offene Stelle des Referenten
SozG Frankfurt am Main - S 13 AL 4450/03
Sozialgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2006
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- "wichtiger Grund" im Sinne des Gesetzes zur Seite. Ihm war unter Berücksichtigung der Umstände des
- Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Der
- . Auch hierin könne ein "wichtiger Grund" gesehen werden. Dem war jedoch nicht weiter im einzelnen
- 12.11.2003 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Kläger
- , auch der des für den Kläger zuständigen Schulamtes für den M.-Kreis, werden nur befristete
OLG Düsseldorf - I-16 U 30/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.01.2009
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- ausgesprochen werden. § 18 Nr. 3 und 4 bestimmen Folgendes: 5"Liegt ein wichtiger Grund in der Person des
- der Frage, ob für ihn ein wichtiger Grund vorlag, miteinbezogen werden. Wer allein, verschuldet
- Grund in der Person des Mitgesellschafters oder der Mehrheit der übrigen Gesellschafter vorliegt. Damit
- der Kündigung des Klägers entstanden ist oder noch entsteht; 40 41 3. hilfsweise, den Rechtsstreit
- weitere Tätigkeit in der Sozietät für zwei Jahre als zumutbar erachtet hat. 4.125126Auch der Hilfsantrag
LSG Sachsen - L 4 RA 185/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 20.06.2001
- Inhalt
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- ). Dies bedeutet für den Fall der Klägerin, dass sie zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin
- Aktenplan und des Standortes der Akten erfolgt regelmäßig über den Computer. Zu der Tätigkeit gehört aber
- tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit kann jedoch als wichtiges Hilfsmittel (Indiz) insbesondere
- Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar sei stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch
- Beschwerden seien in dem Entlassungsbericht der Kurklinik Wiesenbad vom 25.11.1996 objektiviert. Auf Grund
LG Bonn - 1 O 517/02
Landgericht Bonn vom 28.05.2003
- Inhalt
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- Tätigkeit und den zwischen der Beklagten und dem U-Konzern bestehenden Vertragsverhältnisse eine so
- vom 16.5.2003 mittlerweile den Vollzug der Untersuchungshaft aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts C
- gegeben. Für die Annahme der für einen wichtigen Grund ausreichenden Gefährdung der
- Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund. 18Durch Schreiben vom 25.7.2002 (Anlage K 7
- die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zumutbar
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 RJ 32/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27.07.2007
- Inhalt
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- den Verlust des SV-Ausweises der DISOS GmbH vom 09. Juli 2001). Ab dem 20. Juni 1972 übte der
- einzustufen, so dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar verweisbar sei. Er sei nicht einem
- Grund der langjährig bei der Firma L (vormals R)ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer der Berufsgruppe
- Befundbericht der den Kläger seit dem 02. September 2002 behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. C vom
- zumindest auf eine Tätigkeit als Pförtner, als Pförtner an der Nebenpforte oder in der Nebenloge
ArbG Limburg - 1 Ca 461/08
Arbeitsgericht Limburg (geschlossen) vom 29.10.2008
- Inhalt
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- ; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 397). Ein wichtiger Grund wird von der Rechtsprechung auch dann
- Beamtenverhältnis ist von der Rechtsprechung als wichtiger Grund nicht anerkannt worden (BAG 24.10.1986 – 2
- Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Zwar hat die Klägerin eine
- gleichzusetzen mit dem Verlust eines Umsatzes, da nicht der komplette Umsatz gleich dem Gewinn ist. Soweit
- kommenden Tag, hätte für die Klägerin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB bestanden, das
BSG - B 14/7b AS 66/06 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
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- auch keine besondere Härte für den Kläger aus der Tatsache, dass er auf Grund einer erneuten
- " für den Pkw im Jahre 2005 zu Grunde. Der "Händlerverkaufspreis" dürfte aber nicht dem Preis
- Einkommen. Er erhielt auch keine Leistungen von Seiten der Bundeswehr oder anderer Stellen. 11Der
- er bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Zeitpunkt der
- . Der 11b. Senat hat insoweit lediglich erklärt, er könne den Ausführungen des dortigen LSG (zur
LAG Baden-Württemberg - 5 Sa 24/01
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 19.10.2001
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- überflüssig gemacht hätten, stelle den Kündigungsgrund dar, nicht dagegen die Finanzlage der Beklagten
- außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund handelt, auf die die von der Rechtsprechung zu § 626
- Satz 1 BAT normierten Verbot der fristlosen Kündigung aus einem betriebsbedingten wichtigen Grund eine
- Erfahrungen nicht in der Lage, die Tätigkeit des Stellvertreters des Abteilungsleiters auszuüben
- führe zu einer Veränderung der Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers, weil die verbleibende Tätigkeit
VG Frankfurt (Main) - 7 E 3991/99
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 17.08.2001
- Inhalt
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- . Der Vorschlag des Klägers, die 3/4-Stelle auszufüllen und den Mitarbeiter DK die technische
- . Schwerbehindertengesetz. 53 Dabei hat der Beklagte jedoch nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein "wichtiger Grund" für die
- noch aus wichtigem Grund gekündigt werden können. 16 Das teilweise mit Beschäftigten der
- , ob offensichtlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB nicht gegeben sei (sogenannte
- nur dort zulässig, wo der Grund in der Sphäre des Arbeitnehmers, insbesondere ein
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 363/07
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 03.04.2008
- Inhalt
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- Interessenabwägung fehle. Es möge ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen haben
- den Verkauf gelangt und dies später einem Kunden aufgefallen wäre. Der - selbst verschuldete - Verlust
- gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Ein Grund, der nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des
- folgt - konkretisiert dabei den wichtigen Grund durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch
- Falle könne sich die Beklagte auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB berufen, sei die
LAG Hessen - 19 Sa 275/10
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 29.10.2010
- Inhalt
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- I 5 der Gründe). 48 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass
- erbringen. Wesentlich ist dabei, dass der Verlust der vorausgesetzten Eignung oder Fähigkeit zur
- Erbringung der Arbeitsleistung nicht oder nicht mehr steuerbar ist. Aus diesem Grund entfällt das
- Beklagten nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Kündigung ist nicht unter dem
- Kündigungsgrundes schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm Zumutbare zu versuchen, um
LAG Hessen - 8 Sa 491/10
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 24.11.2010
- Inhalt
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- Berufungsverhandlung auf entsprechendes Befragen des Gerichts erklärt, dass er sich zu den von der
- Grund an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Der Zeuge
- bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. 70 a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine
- bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, muss das Interesse des Arbeitgebers an der
- beschäftigt. 4In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2009 war es auf dem Frankfurter Rhein-Main- Flughafen