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BPatG - 2 Ni 14/06

Bundespatentgericht vom 17.07.2008
Inhalt
  • Hauptantrag). Den Ausführungen zum Stand der Technik in der Streitpatentschrift zufolge war diese Tatsache
  • betrifft. Den Ausführungen in der Patentschrift zum Stand der Technik zufolge war es bereits
  • Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei - soweit angegriffen - gegenüber dem Stand
  • jedem Falle die erfinderische Tätigkeit fehlt. Als weiterer Stand der Technik liefert die
  • Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 ergebenden Stand der Technik beruht es folglich ebenso

BPatG - 2 Ni 50/04

Bundespatentgericht vom 08.02.2006
Inhalt
  • ihm gegenüber dem Stand der Technik die Neuheit fehle. Zumindest ergebe er sich für den Fachmann in
  • . Demgegenüber sollen nach der Lehre des Streitpatents die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile
  • naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen: N1
  • der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird zum Stand der Technik auf die Druckschriften EP-A
  • beiden Außenschichten auftritt. Dieser Kartenaufbau wird durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, da

BPatG - 1 Ni 15/03

Bundespatentgericht vom 16.11.2004
Inhalt
  • die D1 oder durch den weiteren Stand der Technik nach dem Buch D2 Der Heizungsingenieur, Eine
  • auf den im Erteilungs- und Einspruchsverfahren herangezogenen Stand der Technik. In diesen
  • Hinweis auf aus dem Stand der Technik vorbekannte Wärmerohrregister ist in Sp 2 Abs 3 die dem
  • der Streitpatentschrift) die Angabe "über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34)" eingefügt
  • den Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung der Streitpatentschrift. 2.4Die kennzeichnenden

BGH - Xa ZR 140/05

Bundesgerichtshof vom 28.05.2009
Inhalt
  • Gebiet der Konstruktion von Schalungselementen, auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
  • Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand. 231. Die Neuheit wird auch von der Berufung nicht
  • Patents für die Beurteilung seiner Patentfähigkeit oder zur Prüfung, ob das betreffende Patent verletzt
  • an der Außenfläche ein Gewinde (14) aufweist, wobei das Gewinde (14) über den Umfang des Innenrohrs
  • 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenfläche des Außenrohrs (12

LG Düsseldorf - 4a O 64/01

Landgericht Düsseldorf vom 25.02.2003
Inhalt
  • Hinblick auf den Stand der Technik ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt bereits beim Einstecken der
  • vorgesehen. 76 Dies wird bestätigt durch den Stand der Technik, der durch das Klagepatent aufgegriffen
  • Stangen angebracht. 48Die Klagepatentschrift beschreibt als Stand der Technik zunächst die ####4
  • sehr hoch. 51Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift
  • die als Stand der Technik dargestellte EP ####3 (Anlage K 5) Grundlage für die patentgemäße Erfindung

BGH - X ZR 33/97

Bundesgerichtshof vom 24.10.1996
Inhalt
  • . Sie war dem oben bezeichneten Durchschnittsfachmann durch den Stand der Technik jedenfalls
  • Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik weder neu noch erfinderisch und im übrigen sei die
  • stellen, das die geschilderten Mängel der Lösungen aus dem Stand der Technik vermeidet, insbesondere
  • als ein im Stand der Technik vorhandener Stoff bekannt. Diese Einschätzung des gerichtlichen
  • Molekülen wie Heparin zum Stand der Technik, aus dem sich der Fachmann zur Herstellung von Beschichtungen

BPatG - 1 Ni 22/01

Bundespatentgericht vom 11.03.2003
Inhalt
  • sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung des weiteren Stands der Technik nicht in
  • ) Nächstkommender Stand der Technik ist die DD 224 303 A1 (D1), von der auch bei der Abfassung des
  • Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens gegenüber
  • schwenkbar angeordneten Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des
  • Fassung für patentfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den

BPatG - 2 Ni 15/00

Bundespatentgericht vom 26.07.2001
Inhalt
  • Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der
  • dem Stand der Technik eine widerrechtliche Entnahme nicht möglich ist. Nachdem der Senat eine
  • bruchstückhaften Zeitvermerk aufweist, der als "Stand 6/97" gelesen werden kann) vor dem 10. Juni
  • (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 betreffend das deutsche Patent DE 197 24 404 hat
  • . T a t b e s t a n d : Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 24 404

BPatG - 1 Ni 20/02

Bundespatentgericht vom 18.11.2003
Inhalt
  • naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents erwähnte
  • 296 (deutsches Patent 596 06 897) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf
  • eine Fläche (14, 15) aufweist, mittels der während des Abstreifens durch den Staudruck des
  • nach Anspruch 10 oder 11 aufweist. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
  • tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Wegen Einzelheiten des Vorbringens der

BPatG - 2 Ni 31/03

Bundespatentgericht vom 28.10.2004
Inhalt
  • Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer
  • Abs 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents durch den Inhalt der Patentansprüche
  • diesem Stand der Technik bezieht sich der Anspruch 14 mit seinen Merkmalen 1) bis 3) auf einen
  • unbegründet. I. 1. Mit der Nichtigkeitsklage wird allein der Anspruch 14 des Streitpatents
  • einem der auf Informationsaufzeichnungssysteme gerichteten Ansprüche 1 bis 12 oder dem auf eine

BGH - X ZR 37/07

Bundesgerichtshof vom 10.02.2009
Inhalt
  • Stand der Technik. Auch auf deren Grundlage war daher die Lehre des Streitpatents nicht in
  • entgegengehaltenen Stand der Technik von besonderem Interesse ist - beispielsweise, am Basisprofil einen nach
  • Streitpatents genannte technische Problem, ein zweiteiliges Treppenkantenprofil der aus dem Stand der
  • Technik nicht. Denn auf die Möglichkeit, das äußere der beiden Profile bereichsweise im Sinne des
  • Gegenfläche an der Stirnkante des Basisprofils. 5. Das Trittwinkelprofil ist auf dem Basisprofil so

OLG Düsseldorf - 2 U 48/05

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 31.08.2006
Inhalt
  • , Zeilen 14 – 25). 44Im Stand der Technik, den die Klagepatentschrift in Spalte 1 (= Seiten 1 und 2
  • Standes der Technik erfinderisch habe tätig werden müssen, um zu der Lösung des Klagepatents zu
  • Angabe der Mengen der ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse; 223. der Klägerin über den Umfang der
  • . 38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
  • eine weitere Bahn oder ein Träger an den geformten Schaumstoff geheftet und der geformte Schaum

LG Düsseldorf - 4a O 80/02

Landgericht Düsseldorf vom 17.12.2002
Inhalt
  • Elektronenstrahlvernetzung im Stand der Technik bisher nur auf den Rohrgrundkörper angewandt worden. Dies hat seine Ursache
  • Stand der Technik (GB 1 141 670, Anlage B 1) ist es bekannt, zur Herstellung von Kunststoffrohren
  • wird. Außerdem zählt zum Stand der Technik das in der xxxxxxxx (Anlage B4) offenbarte Verfahren, ein
  • entgegen, dass PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer nach dem 58Vorbringen der Klägerin aus Sicht des Fachmanns
  • Erteilung des Klagepatents wurde von der xxx AG Nichtigkeitsklage (Anlage B 7) beim

BPatG - 4 Ni 18/98

Bundespatentgericht vom 26.01.2000
Inhalt
  • Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende
  • .Erfinderische Tätigkeit Allein durch die am Prioritätstag des Streitpatents im einschlägigen Stand der Technik
  • mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Dieser Stand der Technik war folglich weder für sich
  • Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht bestandsfähig, da er sich für den
  • genannt worden und stehen dem Patentgegenstand unbestritten ferner als der vorgenannte Stand der

BPatG - 1 Ni 30/00

Bundespatentgericht vom 05.02.2002
Inhalt
  • Kraft kann es sich um eine Zugkraft handeln, die etwa – wie im Stand der Technik nach der TRA 102
  • macht zunächst geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 insofern über den Inhalt der
  • bleiben. Der allgemein gehaltenen Formulierung des Anspruchs 1 entnimmt der Fachmann, dass neben den
  • Ausführungsbeispiel. Zwar ist dort nur von einer Erhöhung der Zugkraft durch Drehung des Handrades oder Bewegen des
  • bis S 10, 1. Abs offenbart, wonach bei der Rutschprüfung durch Drehen des Handrads oder Bewegen des