Urteil des BPatG vom 11.03.2003

BPatG: stand der technik, fig, abhängigkeit, patentanspruch, ausladung, kennzeichen, vollstreckung, neuheit, form, vollstreckbarkeit

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 22/01
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
11. März 2003
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 42 37 948
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die münd-
liche Verhandlung vom 11. März 2003 durch den Richter Dr. Hacker als
Vorsitzenden sowie die Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein,
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen und Schramm
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent 42 37 948 wird dadurch teilweise
für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung
erhält:
"Eisenbahnkran mit auf einem Unterwagen um
eine vertikale Achse schwenkbar angeordneten
Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in
Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des
Oberwagens gegenüber diesem bewegbares Ge-
gengewicht angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Gegengewicht (7) über ein Gelenk (8)
mit dem Oberwagen (2) verbunden und um dieses
verschwenkbar ist, und das Gelenk
(8) eine
parallel zur vertikalen Achse
(5) ausgerichtete
Schwenkachse (9) aufweist."
und sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 7 in ihrer
unmittelbaren Rückbeziehung auf diesen Patentanspruch 1
zurückbeziehen.
- 3 -
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
300,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 06. November 1992 angemelde-
ten deutschen Patents 42 37 948 (Streitpatent), das einen "Kran, insbesondere
Eisenbahnkran" betrifft und zehn Patentansprüche umfaßt, von denen mit der vor-
liegenden Nichtigkeitsklage der Anspruch 1 sowie die Unteransprüche 2, 3 und 7
in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 angegriffen werden.
Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
Kran, insbesondere Eisenbahnkran mit auf einem Unterwa-
gen um eine vertikale Achse schwenkbar angeordneten
Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit
von der Schwenkbewegung des Oberwagens bewegbares
dadurch gekennzeichnet,
7
2
5
9
- 4 -
Wegen der Unteransprüche 2, 3 und 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-
nommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streit-
patents nicht neu sei, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Auch in
den angegriffenen Unteransprüchen sei kein erfinderischer Gehalt zu erkennen.
Sie stützt sich hierzu auf folgende Druckschriften:
D1
DD 224 303 A1
D2
GB 2 222 572 A
D3
DE 39 15 771 A1
(entspricht D2 GB 2 222 572 A)
D4
DE-OS 28 15 454
D8
FR-OS 2 074 646
D9
DE-OS 2 101 172 (entspricht D8 FR-OS 2 074 646)
D10 DE-OS 2 202 381
D11 FR-PS 1 561 161
D12 DE-OS 1 812 223 (entspricht D11 FR-PS 1 561 161)
D13 DE-PS 767 274
Die Druckschriften D1, D2 und D4 waren schon im Prüfungsverfahren berücksich-
tigt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent 42
37
948 im Umfang des Patentan-
spruchs 1 sowie der Patentansprüche 2, 3 und 7, soweit
diese unmittelbar auf Anspruch 1 zurückbezogen sind, für
nichtig zu erklären.
- 5 -
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent
im angegriffenen Umfang mit der Maßgabe, daß Patentan-
spruch 1 die aus dem Tenor ersichtliche Fassung erhält und
sich die erteilten Ansprüche 2, 3 und 7 in ihrer unmittelbaren
Rückbeziehung auf Anspruch 1 hieran anschließen (Haupt-
antrag).
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent
mit der Maßgabe, daß Patentanspruch 1 die Fassung gemäß
Anlage 2 (Hilfsantrag 1) zum Protokoll erhält und sich die
erteilten Ansprüche 2, 3 und 7 in ihrer unmittelbaren Rückbe-
ziehung auf Anspruch 1 hieran anschließen.
Im übrigen beantragt sie,
die jeweils weitergehende Klage abzuweisen.
Sie hält den Gegenstand des Anspruchs 1 in seiner verteidigten Fassung für
patentfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I
Die Klage, mit der die Klägerin den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfä-
higkeit nach § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG geltend macht, ist zulässig,
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aber nur teilweise begründet. Soweit das Streitpatent im angegriffenen Umfang
nicht verteidigt wird, ist es ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären. Die
weitergehende Klage bleibt hingegen ohne Erfolg.
A. Die angegriffenen Ansprüche haben in der Fassung des Hauptantrages
Bestand.
1.
Der verteidigte Anspruch 1 ist zulässig.
Er ist gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt: Im Oberbegriff des erteilten
Anspruchs 1 wurde "Kran, insbesondere Eisenbahnkran" durch "Eisenbahnkran"
ersetzt. Die Einfügung im Oberbegriff von "gegenüber diesem" vor "bewegbares
Gegengewicht" ist durch Sp 3 Z 7 bis 15 sowie durch die Zeichnung Fig 3 der
Streitpatentschrift gedeckt. Im Kennzeichen wurde "mindestens ein Gegenge-
wicht" durch "das Gegengewicht" ersetzt. Insoweit wird auf das Ausführungsbei-
spiel verwiesen, bei welchem zB in Fig 3 ein Eisenbahnkran mit (genau) einem
bewegbaren Gegengewicht 7 gezeigt ist. Die in das Kennzeichen eingefügte, sich
auf das über ein Gelenk mit dem Oberwagen verbundene Gegengewicht bezie-
hende Angabe "und um dieses verschwenkbar" ergibt sich aus der Darstellung
des Ausführungsbeispiels in der Streitpatentschrift. Hierzu wird auf die Beschrei-
bung des Gelenks 8 mit der Schwenkachse 9 in Sp 3 Z 4, 25 und 46 iVm Fig 1, 2
und 3 verwiesen.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2.
Das Streitpatent betrifft nach dem geltenden Anspruch 1 einen Gegenstand
mit folgenden Merkmalen:
1 Eisenbahnkran
2
mit einem auf einem Unterwagen um eine vertikale
Achse schwenkbar angeordneten Oberwagen,
3
an dem ein Ausleger (angeordnet ist)
- 7 -
4
und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung
des Oberwagens gegenüber diesem bewegbares Ge-
gengewicht angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
5
dass das Gegengewicht über ein Gelenk mit dem Ober-
wagen verbunden und um dieses verschwenkbar ist
6
und das Gelenk eine parallel zur vertikalen Achse aus-
gerichtete Schwenkachse aufweist.
3.
Zum Verständnis der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents:
Der Vorrichtungsanspruch 1 enthält im Oberbegriff das funktionelle Merkmal 4,
wonach an dem Oberwagen "ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des
Oberwagens gegenüber diesem bewegbares Gegengewicht angeordnet ist". Der
Fachmann, vorliegend ein Dipl.-Ing.(FH) der Fachrichtung Maschinenbau, ent-
nimmt dieser Angabe, daß bei dem in Rede stehenden Eisenbahnkran technische
Mittel, dh eine Einrichtung, vorgesehen sein müssen und verwirklicht sind, durch
welche das Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Ober-
wagens gegenüber diesem bewegt werden kann. Diese Einrichtung hat die Eigen-
schaft, eine definierte Bewegung des Gegengewichts in der Weise zu bewirken,
daß jedem Wert der Verschwenkung des Oberwagens eine bestimmte Bewegung
(bzw nach Merkmal 5 eine bestimmte Verschwenkung) des Gegengewichts zuge-
ordnet ist. Die Einrichtung muß dabei so gestaltet sein, daß durch sie ein funktio-
naler Zusammenhang und eine Kopplung zwischen der Verschwenkung des Ober-
wagens einerseits und der Bewegung des Gegengewichts gegenüber dem Ober-
wagen andererseits erzielt werden kann. Dabei ist davon auszugehen, daß beim
Kranbetrieb diese Einrichtung bedarfsweise abgeschaltet werden kann; diesem
Umstand trägt die Formulierung "ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung
des Oberwagens gegenüber diesem bewegbares Gegengewicht" Rechnung.
Die tatsächliche Ausführung der vorstehend genannten Einrichtung ist in das Wis-
sen des Fachmanns gestellt.
- 8 -
4.
Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 ist patentfähig.
4.1 Die erforderliche Neuheit liegt vor.
Bei dem Eisenbahnkran nach der DD 224 303 A1 (D1) sind die kennzeichnenden
Merkmale des Anspruchs 1 nicht verwirklicht.
Der Entgegenhaltung D2 bzw DE 39 15 771 A1 (D3) ist das Merkmal 4 nicht ent-
nehmbar, denn eine Einrichtung, die bei dem dargestellten schienenfahrbaren
Auslegerkran die Bewegung des Gegengewichts bzw der im Ausführungsbeispiel
gezeigten Gegengewichte (mobile Gegenlasten
4) in Abhängigkeit von der
Schwenkbewegung des Oberwagens durchführt bzw durchführen kann, ist nicht
gezeigt oder beschrieben.
Von den Druckschriften D4 und D8 bis D13 hat keine einen Eisenbahnkran zum
Gegenstand.
4.2 Der Eisenbahnkran nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:
a)
Nächstkommender Stand der Technik ist die DD 224 303 A1 (D1), von der
auch bei der Abfassung des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 ausgegangen
wurde. In der Druckschrift ist ein Eisenbahnkran gezeigt und beschrieben, der
einen auf einem Unterwagen (Kranunterteil 8) um eine vertikale Achse schwenk-
bar angeordneten Oberwagen (Kranoberteil 6) aufweist. Am Oberwagen ist ein
Ausleger 10 angeordnet. Darüber hinaus ist ein am Oberwagen angeordnetes
Gegengewicht 5 vorhanden. Dieses ist in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-
gung des Oberwagens gegenüber diesem bewegbar, denn nach Anspruch 1 der
Entgegenhaltung erfolgt eine Verstellung des Gegengewichts "in Abhängigkeit von
der Schwenkwinkelstellung des Kranoberteils zum Kranunterteil".
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Für die Durchführung der Verstellung sind verschiedene Möglichkeiten angege-
ben: Eine mechanische Lösung mit einem Zahnradpaar und einem an dem
Gegengewicht über ein Gelenk angreifenden Hebelgestänge ist in Fig 3 iVm S 5
Abs 3 offenbart. Fig 6 iVm S 5 Abs 1 der Beschreibung ist eine elektrohydrauli-
sche Steuerung entnehmbar. Des weiteren ist auf S 6 Abs 3 eine rein elektrische
Lösung angesprochen. Allen gezeigten oder beschriebenen Einrichtungen ist
gemeinsam, daß durch sie eine automatische lineare Verschiebung des Gegen-
gewichts erfolgt, die mit der Schwenkbewegung des Oberwagens gekoppelt ist,
bzw nach der Formulierung auf S 5 Abs 3 der D1 "zwangsläufig vom Schwenkwin-
kel des Kranoberteiles 6 abhängig ist". Durch die gezeigte lineare Verschiebung
des Gegengewichts entlang der Verlängerung der Längsachse des Auslegers soll
das Gegengewichtsmoment verändert werden zum Ausgleich für die sich bei Ver-
schwenken des Oberwagens verändernde Stützbasis des Eisenbahnkrans, vgl S 1
Z 9 f und S 2 Z 34 bis S 3 Z 2 iVm S 4 Z 19 bis 25, die zwischen den Extremen 2
und 3 gemäß Fig 1 und 2 liegen kann.
In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, daß durch die in D1 vorgeschlagenen
Maßnahmen die Tragfähigkeit des vorbekannten Krans erhöht werde, vgl Sp 1
Z 24 ff. Ein Einsatz unter beengten Platzverhältnissen sei jedoch aufgrund der
nach hinten vergrößerten Ausladung durch das verlagerte Gegengewicht nicht
möglich, vgl Sp 1 Z 26 ff.
Hiervon ausgehend ist dem Streitpatent die Aufgabe zugrundegelegt, einen Eisen-
bahnkran zu schaffen, der eine hohe Tragfähigkeit bei gleichzeitig geringer hinte-
rer Ausladung aufweist, s Sp 1 Z 42 bis Z 45 der Streitpatentschrift.
Die Lösung nach dem Streitpatent erfolgt dadurch, daß bei einem gattungsgemä-
ßen Eisenbahnkran das Gegengewicht über ein Gelenk mit dem Oberwagen ver-
bunden und um dieses verschwenkbar ist und das Gelenk eine parallel zur verti-
kalen Achse ausgerichtete Schwenkachse aufweist.
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Durch die getroffenen Maßnahmen wird der Schwerpunkt des Gegengewichts aus
der Verlängerung der Längsachse des Auslegers des Eisenbahnkrans herausge-
schoben, vgl Sp 2 Z 1 ff des Streitpatents. Dadurch wird - bei noch genügend gro-
ßem Gegengewichtsmoment - erreicht, daß bei Verschwenkung des Oberwagens
das Lichtraumprofil des Eisenbahnkrans auf der dem Ausleger abgewandten Seite
nicht durch das (ansonsten zu weit ausladende) Gegengewicht durchbrochen
wird, vgl Sp 2 Z 3 bis 7 und Sp 1 Z 59 bis 67 der Streitpatentschrift.
Die Entgegenhaltung DD 224 303 A1 (D1) konnte dem Fachmann für die gefun-
dene Lösung keine Anregung geben. Das in den Fig 1 bis 3 gezeigte bewegbare
Gegengewicht 5 wird ausschließlich linear verschoben; sein Schwerpunkt verbleibt
in der Verlängerung der Längsachse des Auslegers des Eisenbahnkrans. In der
Schrift ist zwar das Problem einer möglicherweise erforderlichen kürzeren rück-
wärtigen Ausladung angesprochen, s S 6 Abs 1. Zur Lösung dieses Problems wird
hier aber ein im Kranunterwagen angeordnetes Gegengewicht vorgeschlagen, das
– in diesem Fall als einziges - quer zur Längsrichtung des Kranunterwagens um
ein bestimmtes zulässiges Maß verschiebbar sein soll, vgl Fig 4 und 5. Dieser Vor-
schlag führt ersichtlich von der im Streitpatent beanspruchten Lösung weg.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergab sich für den Fachmann auch unter
Berücksichtigung des weiteren Stands der Technik nicht in naheliegender Weise.
b)
Bei dem Eisenbahnkran (schienenfahrbarer Auslegerkran) nach der D2 bzw
der DE 39 15 771 A1 (D3) sind neben fest am Ende des Oberwagens (Kranober-
teil 2) angeordneten Gegengewichten (Gegenlasten 3) bewegbare Gegengewichte
(mobile Gegenlasten 4) vorhanden. Für die Verlagerung der mobilen Gegenlasten
sind nach Anspruch 5 der Entgegenhaltung Betätigungseinrichtungen vorgesehen.
Die Bewegung in Form einer Verschwenkung der mobilen Gegenlasten dient
dazu, die Standsicherheit des Eisenbahnkrans in der Betriebsstellung und die
Fahreigenschaften in der Fahrstellung (durch den erzielten Achslastausgleich) zu
verbessern, s Sp 1 Z 47 ff und Sp 2 Z 42 bis 46 und Z 63 bis 67.
- 11 -
Nach der Offenbarung der Druckschrift sind für die mobilen Gegenlasten jeweils
genau zwei Stellungen vorgesehen, nämlich eine Fahrstellung (dargestellt mit
gestrichelt gezeichneten mobilen Gegenlasten 4 auf der rechten Seite der Fig 1)
und eine Betriebsstellung (dargestellt mit durchgezogen gezeichneten mobilen
Gegenlasten 4 auf der linken Seite der Fig 1). Für die Verlagerung von der Fahr-
stellung in die Betriebsstellung und umgekehrt sind die mobilen Gegenlasten nach
dem Ausführungsbeispiel in Fig 1 jeweils über ein Gelenk (Gelenke ohne Bezugs-
zeichen am jeweiligen Drehpunkt der Gegenlastarme 5 am Oberwagen) mit dem
Oberwagen verbunden und um dieses Gelenk verschwenkbar, entsprechend
Merkmal 5 des verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents. Jedes dieser Gelenke
weist eine parallel zur vertikalen Achse ausgerichtete Schwenkachse auf, entspre-
chend Merkmal 6. In der Betriebsstellung liegen die mobilen Gegenlasten fest und
werden gegenüber dem Oberwagen nicht bewegt, insbesondere nicht ver-
schwenkt.
Angesichts der in der Entgegenhaltung genannten Aufgabenstellung und der allein
für den Übergang von der Fahrstellung in die Betriebsstellung und umgekehrt
offenbarten Umstellung der mobilen Gegenlasten ergab sich für den Fachmann
aus dieser Schrift kein Hinweis, die Merkmale 5 und 6 zur Lösung der dem Streit-
patent zugrundliegenden Aufgabe auf den Eisenbahnkran nach der D1 zu über-
tragen und iVm einem Gegengewicht einzusetzen, das in Abhängigkeit von der
Schwenkbewegung des Oberwagens gegenüber diesem bewegbar ist. Dies gilt
auch schon deswegen, weil in der Schrift D3 keinerlei Hinweis auf den wesentli-
chen Gedanken des Streitpatents gegeben wird, bei der Bewegung des Gegen-
gewichts dessen Schwerpunkt aus der Verlängerung der Längsachse des Ausle-
gers des Eisenbahnkrans herauszuschieben.
c)
Die Druckschrift D13 vermochte den Fachmann gleichfalls nicht in die erfin-
dungsgemäße Richtung zu führen. Die Schrift betrifft eine – gattungsfremde –
Abraumförderbrücke mit einer begrenzt (um etwa 22°) verschwenkbaren Ausle-
gerspitze 10 und einem dieser zugeordneten bewegbaren Gegengewicht 14. Die
Druckschrift behandelt das Problem, das an einem Arm 13 gehaltene Gegenge-
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wicht klein zu halten. Zur weitgehenden Kompensation des Drehmoments der
Auslegerspitze (bzw eines Teils des Drehmoments) allein um eine in der Darstel-
lung der Abb 2 der Druckschrift sich von links nach rechts in der Papierebene
erstreckende Achse wird der Arm 13 mit dem Gegengewicht 14 um einen größe-
ren Winkelwert als die Auslegerspitze 10 selbst verschwenkt. Die dem Streitpatent
zugrundeliegende Problematik tritt bei der (gattungsfremden) Abraumförderbrücke
nicht auf.
d)
Auch die weiteren Schriften D4 und D8 bis D12, die sämtlich keinen Eisen-
bahnkran betreffen, zeigen keine Verschwenkung eines in Abhängigkeit von der
Schwenkbewegung eines Oberwagens gegenüber diesem bewegbaren Gegenge-
wichts (gemäß Merkmal 4) im Kranbetrieb. Alle diese Entgegenhaltungen lehren
vielmehr, den Schwerpunkt des Gegengewichts - zumindest im Kran- bzw Hebe-
betrieb - auf der Längsachse des Auslegers zu belassen. Diese Schriften konnten
den Fachmann demzufolge nicht zu der beanspruchten Lösung führen.
Sie wurden von der Klägerin deshalb in der mündlichen Verhandlung zu Recht
nicht mehr aufgegriffen.
5.
Die angegriffenen Unteransprüche 2, 3 und 7 werden von dem verteidigten
Anspruch 1 getragen.
B.
Da die angegriffenen Ansprüche in der verteidigten Fassung gemäß Haupt-
antrag Bestand haben, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.
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II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO. Inso-
weit war zu berücksichtigen, daß das Streitpatent in seinem Anspruch 1 – wenn
auch nur im angegriffenen Umfang – durch die Beschränkung auf Eisenbahnkrane
eine nicht unerhebliche Schmälerung erfahren hat. Die Entscheidung über die vor-
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.
Dr. Hacker
Dr. Barton
Dr. Frowein
Ihsen
Schramm
Fa