Urteil des LG Düsseldorf vom 17.12.2002

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Landgericht Düsseldorf, 4a O 80/02
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 80/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.900,-- EUR
vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte
Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin
zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents xxxxxxxxx (Klagepatent,
Anlage K 1), dessen Erteilung am 2. Februar 1995 veröffentlicht wurde. Gegen die
Erteilung des Klagepatents wurde von der xxx AG Nichtigkeitsklage (Anlage B 7) beim
Bundespatentgericht erhoben. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung
von Kunststoffrohren. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
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"Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, insbesondere für
Fußbodenheizungsanlagen und für die Trinkwasserversorgung, die aus einem
Polyethylengrundkörper, einer auf den Außenumfang dieses Grundkörpers
aufgebrachten Haftvermittlerschicht und auf dieser aufgebrachten Sauerstoffsperrschicht
aufgebaut sind, wobei nach der Extrusion des Grundkörpers und der Beschichtung mit
Haftvermittler und Sauerstoffsperrschicht das fertige, aus mehreren Schichten
bestehende Kunststoffrohr einer Elektronenstrahlvernetzung unterworfen wird, so dass
ein im wesentlichen homogenes vernetztes Rohr entsteht, welches neben dem
Polyethylengrundkörper aus den Materialien PEHD bzw. PEMD mit den funktionellen
Gruppen PEterPolymer bzw. PECopolymer mit einer Sauerstoffsperre aus Ethylen-
Vinylalkohol besteht."
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Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "xxx" ein Kunststoffrohr, das
für Fußbodenheizungen verwendet wird und von dem die Klägerin als Anlage K 5 ein
Originalmuster zur Akte gereicht hat. Das Kunststoffrohr weist drei Schichten auf,
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nämlich einen Grundkörper aus Polyethylen, eine sauerstoffundurchlässige äußere
Schicht aus EthylenVinylalkohol und eine diese beiden Schichten verbindende
Haftvermittlungsschicht. Die nachfolgend wiedergegebenen, von der Klägerin
stammenden Schnittbildzeichnungen (Anlage K 7) veranschaulichen den
Schichtaufbau.
Als Haftvermittler verwendet die Beklagte das Produkt x xx xx x., ein lineares Low
Density Polyethylen (L-LDPE), das mit Maleinsäureanhydrid gepfropft ist und es
dadurch bei der Herstellung ermöglicht, eine chemische Bindung zwischen dem
Polyethylengrundkörper und der Sauerstoffsperrschicht aus Ethylen-Vinylalkohol
herzustellen. Bei der Herstellung des Rohres werden sämtliche Schichten einer
Elektronenstrahlenvernetzung unterzogen.
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Die Klägerin sieht durch Herstellung und Vertrieb des vorbezeichneten Kunststoffrohres
ihre Rechte aus dem Klagepatent als verletzt an und nimmt die Beklagte deshalb auf
Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.
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Die Klägerin macht geltend: Wie der Fachmann insbesondere den Darlegungen der
Klagepatentschrift zum Ausführungsbeispiel (Spalte 3, Zeilen 30 ff.) entnehmen könne,
soll der Grundkörper aus Polyethylen hoher (PE-HD) oder mittlerer (PE-MD) Dichte
bestehen. Der Haftvermittler könne demgegenüber auch auf Grundlage eines
Polyethylens niedriger Dichte (PELD), wie es bei dem von der Beklagten verwendeten
Produkt xx xx xxx x. der Fall sei, gebildet werden. Dem Fachmann sei klar, dass
unabhängig von der Dichte an Polyethylen die erfindungsgemäßen funktionellen
Gruppen angelagert werden können, um so ein Polymerisationsprodukt (PE-ter-Polymer
bzw. PE-Copolymer), also ein modifiziertes Polyethylen bestehend aus Polyethylen mit
den angelagerten funktionellen Gruppen zu erhalten, welche in der Lage sind, mit der
Sauerstoffsperrschicht eine chemische Haftverbindung einzugehen. Mangels
technischer Notwendigkeit habe der Fachmann demgemäß keinen Anlass, die
technische Lehre des Klagepatents dahingehend zu verstehen, die Haftvermittlerschicht
müsse aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD bestehen. Die gegenteilige, erst im
Rahmen des Erteilungsverfahrens eingefügte Äußerung in der Patentbeschreibung
(Spalte 2, Zeilen 53 – 57) stelle keine konforme Beschreibung der in Patentanspruch 1
unter Schutz gestellten Lehre dar. Dies sei für den Fachmann aufgrund seines
allgemeinen Fachwissens und mit Rücksicht auf das Ausführungsbeispiel der
Klagepatentschrift offenkundig.
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Die Klägerin beantragt,
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I. die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € ersatzweise Ordnungshaft – oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu
insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
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a) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, insbesondere für
Fußbodenheizungsanlagen und für die Trinkwasserversorgung, die aus einem
Polyethylen-grundkörper, einer auf dem Außenumfang dieses Grundkörpers
aufgebrachten Haftvermittlerschicht und auf diese aufgebrachten Sauerstoffsperrschicht
aufgebaut sind,
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anzuwenden,
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bei dem nach der Extrusion des Grundkörpers und der Beschichtung mit Haftvermittler
und Sauerstoffsperrschicht das fertige, aus mehreren Schichten bestehende
Kunststoffrohr einer Elektronenstrahlvernetzung unterworfen wird, so dass ein im
wesentlichen homogenes vernetztes Rohr entsteht, welches neben dem
Polyethylengrundkörper aus den Materialien PEHD bzw. PEMD mit den funktionellen
Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PECopolymer mit einer Sauerstoffsperrschicht aus
EthylenVinylalkohol besteht;
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b) nach dem unter a) beschriebenen Verfahren unmittelbar hergestellte Kunststoffrohre
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
entweder einzuführen oder zu besitzen;
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2. ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu 1.
bezeichneten Handlungen seit dem 2. März 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe
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a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
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b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und –preisen
sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
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c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, zeiten und –preisen
sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und
des erzielten Gewinns;
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II.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr
durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. März 1995 begangenen Handlungen
entstanden ist und noch entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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1. die Klage abzuweisen;
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2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen
das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
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Die Beklagte bestreitet den Patentverletzungsvorwurf unter Hinweis darauf, dass ein
Haftvermittler mit niedriger Dichte (PE-LD) wie das von ihr verwendete xx xx xx xx. der
Lehre des Klagepatents nicht unterfalle. Dass der Grundkörper aus einem Polyethylen
höherer Dichte bestehe, sei nicht ausreichend. Auch sei ihr nicht bekannt, dass das
Pfropfen von Polyethylen niedriger Dichte mit Maleinsäureanhydrid die Bildung einer
erfindungsgemäßen funktionellen Gruppen PE-Copolymer bzw. PE-ter-Polymer zur
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Folge habe.
Jedenfalls werde sich das Klagepatent – so meint die Beklagte – im anhängigen
Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass zumindest der
hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag gerechtfertigt sei.
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Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten
Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz nicht zu, da das
angegriffene Herstellungsverfahren von der technischen Lehre des Klagepatents keinen
Gebrauch macht.
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I.
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Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, die
insbesondere für Fußbodenheizungsanlagen und für die Trinkwasserversorgung
eingesetzt werden können.
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Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift besteht insbesondere bei
Fußbodenheizungsanlagen das Bedürfnis, die Rohre mit einer Sauerstoffsperre zu
beschichten, um eine Sauerstoffdiffusion in das Heizungswasser zu verhindern, da eine
solche Diffusion zur Korrosion der Metallteile der Heizungsanlage führen würde. Eine
Sauerstoffsperre kann z.B. durch die Beschichtung des Rohres mit Ethylen-Vinylalkohol
(EVOH) erreicht werden.
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Aus dem Stand der Technik (GB 1 141 670, Anlage B 1) ist es bekannt, zur Herstellung
von Kunststoffrohren einen Extruder zu verwenden, der es erlaubt, mehrere koaxiale
Schichten auf ein Rohr aufzubringen. Die Klagepatentschrift verweist außerdem auf die
xxxxxxxxxx (Anlage B2), nach der vorbekannt ist, ein Kunststoffrohr aus drei Schichten
aufzubauen, wobei die innere Schicht aus einem Polyolefin besteht und den
Grundkörper bildet und zusätzlich eine Sauerstoffsperrschicht sowie eine
Haftvermittlerschicht vorgesehen sind. Durch gemeinsames Extrudieren aller drei
Schichten werden diese miteinander verbunden. Weiter ist aus der xxxxxxxxxxx (Anlage
B3) ein Verfahren vorbekannt, bei dem eine sauerstoff- und feuchtigkeitsundurchlässige
Sperrschichtfolie durch Koextrusion einer Schicht eines Basismaterials, einer
Klebemittelschicht und einer Schicht aus einem Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer
hergestellt wird. Außerdem zählt zum Stand der Technik das in der xxxxxxxx (Anlage
B4) offenbarte Verfahren, ein Verbundrohr mittels eines chemischen
Vernetzungsverfahrens als Ganzes zu vernetzen. Nachteilig ist hieran allerdings, dass
eine Kontaminierung des Endprodukts mit chemischen Zersetzungsrückständen nicht
ausgeschlossen werden kann.
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Physikalische Vernetzungsverfahren kommen ohne Chemikalien aus und vermeiden
daher den vorbezeichneten Nachteil. Den Darlegungen der Klagepatentschrift zufolge
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wird in der Praxis als physikalisches Vernetzungsverfahren bislang nur die sog.
Elektronenstrahlvernetzung durchgeführt. Bei diesem Vernetzungsverfahren ist
insbesondere die hohe Gleichmäßigkeit des Vernetzungsgrades und die niedrige
Temperatur, die die vorteilhafte Struktur des Rohres bei der Vernetzung erhält,
vorteilhaft. Wird der Polyethylengrundkörper allerdings erst nach der Durchführung des
Vernetzungsverfahrens beschichtet, kann der vorbezeichnete Vorteil teilweise zunichte
gemacht werden, da beim Beschichten das vernetzte Polyethylenrohr erneut aufgeheizt
wird, wodurch Veränderungen in der Molekülstruktur des Rohres auftreten können. Ein
Verfahren, bei dem zunächst der Grundkörper vernetzt wird und sodann die
Beschichtung aufgebracht wird, ist zudem arbeits- und zeitaufwendig und mit
erheblichen Kosten verbunden an, da eine Vielzahl von Verfahrensschritten
durchgeführt werden müssen.
Trotz der vorbezeichneten Nachteile ist nach der Patentbeschreibung die
Elektronenstrahlvernetzung im Stand der Technik bisher nur auf den Rohrgrundkörper
angewandt worden. Dies hat seine Ursache darin, dass die Vernetzung eines
Polyethylenrohres mit dem Entstehen von Wasserstoff verbunden ist. Sofern sich auf
dem Polyethylenrohr eine weitere Schicht - beispielsweise eine Haftvermittlerschicht -
befindet, bildet der austretende Wasserstoff Bläschen, welche zu einer inhomogenen
Verbindung der äußeren Schicht auf dem Basisrohr führt und die Gefahr der Ablösung
der auf dem Grundkörper angebrachten Schichten begründet.
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Ausgehend davon liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, das Verfahren so zu
führen, dass trotz des austretenden Wasserstoffs ein homogenes, mit einer
Sauerstoffsperrschicht versehenes Kunststoffrohr entsteht. Zur Lösung dieser Aufgabe
sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
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(1) Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren, insbesondere für
Fußbodenheizungsanlagen und für Trinkwasserversorgung
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(2) Die Kunststoffrohre bestehen aus:
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(2.1) einem Polyethylengrundkörper,
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(2.2) einer auf dem Außenumfang dieses Grundkörpers aufgebrachten
Haftvermittlerschicht und
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(2.3) einer auf dieser aufgebrachten Sauerstoffsperrschicht.
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(3) Das Verfahren umfasst:
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(3.1) Extrusion des Grundkörpers,
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(3.2) anschließende Beschichtung mit Haftvermittler und Sauerstoffsperrschicht,
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(3.3) das aus mehreren Schichten bestehende Kunststoffrohr wird einer
Elektronenstrahlvernetzung unterworfen.
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(3.4) Hierbei entsteht ein
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(3.4.1) im wesentlichen homogenes vernetztes Rohr,
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(3.4.2) welches neben dem Polyethylen-grundkörper aus den Materialien PE-HD bzw.
PE-MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer mit einer
Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinylalkohol besteht.
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Das erfindungsgemäße Verfahren sieht also vor, dass zunächst das Rohr komplett
hergestellt wird, wobei auf dem unvernetzten Polyethylengrundkörper ein Haftvermittler
und eine Sauerstoffsperre aufgebracht wird. Dieses Halbfertigprodukt wird dann mittels
Elektronenstrahlvernetzung vernetzt. Den Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge
hat sich überraschenderweise herausgestellt, dass beim erfindungsgemäßen Verfahren
eine schädliche Bläschenbildung nicht mehr auftritt. Die erfindungsgemäße Mischung
führt offenbar dazu, dass der Wasserstoff den Kunststoff nicht mehr durchdringen kann
und durch den Rohrinnenraum abgeführt wird. Die Verbindung zwischen der
Sauerstoffsperrschicht und dem Basisrohr wird dabei so homogen, dass man den
Herstellungsvorgang praktisch als abgeschlossen betrachten kann.
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II.
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Das angegriffene Verfahren macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen
Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 3.4.2, nach dem bei der
Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens ein Rohr entsteht,
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welches neben dem Polyethylengrundkörper aus den Materialien PEHD bzw. PEMD mit
den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PECopolymer mit einer
Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinyl-alkohol besteht.
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Bei der angegriffenen Ausführungsform besteht der Rohrgrundkörper zwar unstreitig aus
Polyethylen und wird als Sauerstoffsperre Ethylen-Vinylalkohol eingesetzt; die Beklagte
verwendet jedoch keinen erfindungsgemäßen Haftvermittler.
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Bei dem beanstandeten Rohr wird das Produkt xxxxxxx. als Haftvermittler verwendet.
Hierbei handelt es sich um eine spezielle Form eines PE-LD (Low Density Polyethylen).
Merkmal 3.4.2 verlangt jedoch, dass der Haftvermittler aus den Materialien PE-HD oder
PE-MD bestehen muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die im
Patentanspruch genannte Materialauswahl von PE-HD bzw. PE-MD nicht (lediglich) auf
den Grundkörper, sondern (auch) auf den Haftvermittler zu beziehen.
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Gegen die Auslegung der Klägerin lässt sich insoweit bereits der Anspruchswortlaut
heranziehen, welcher bezogen auf den dreischichtigen Rohraufbau bestehend aus
Grundkörper, Haftvermittlerschicht und Sauerstoffsperrschicht (vgl. Merkmal 2)
naheliegend dahingehend zu lesen ist, dass infolge des erfindungsgemäßen Verfahrens
– trotz der drei Schichten – ein homogen vernetztes Rohr entsteht, wobei das Rohr
neben dem aus Polyethylen gebildeten Grundkörper besteht aus den Materialien PE-
HD bzw. PE-MD mit den funktionellen Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PECopolymer –
als Haftvermittler – sowie aus einer Sauerstoffsperre aus Ethylen-Vinylalkohol. Denn
kommt gerade den vorbezeichneten funktionellen Gruppen die Haftvermittlungsfunktion
zur Sauerstoffsperre zu, bringt für den Fachmann die Wendung, dass die Materialien
PE-HD bzw. PEMD mit den funktionellen Gruppen ausgestattet sind, unzweifelhaft zum
Ausdruck, dass PE-HD bzw. PE-MD Basis für die Haftvermittlung sein soll.
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Dem steht nicht entgegen, dass PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer nach dem
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Vorbringen der Klägerin aus Sicht des Fachmanns lediglich das Polymerisationsprodukt
bestehend aus Polyethylen und den angelagerten funktionellen Gruppen für die
Haftvermittlung zur Sauerstoffsperrschicht bezeichnen. Denn selbst unter
Berücksichtigung dessen sind die funktionellen Gruppen den Materialien PE-HD bzw.
PE-MD zugeordnet, so dass der Fachmann die Bezeichnung PE-ter-Polymer bzw. PE-
Copolymer lediglich als Hinweis auf das Polymerisationsprodukt infolge der Anlagerung
begreifen wird.
Das Verständnis der Klägerin, die in Merkmal 3.4.2 genannten funktionellen Gruppen
seien nur auf die bezeichneten Polymerisationsprodukte zu beziehen, wird der
Fachmann jedenfalls aber mit Rücksicht auf die Ausführungen der Klagepatentschrift in
Spalte 2, Zeilen 53 – 57 verwerfen, wo es heißt:
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"Auf den unvernetzten Polyethylengrundkörper wird ein Haftvermittler aus den
Materialien PE-HD bzw. PE-MD mit den funktionellen Gruppen PEter-primär" – gemeint
ist ersichtlich PE-ter-Polymer – "bzw. PECopolymer und eine Sauerstoffsperre aus
Ethylen-Vinylalkohol aufgebracht."
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Diese im Rahmen der allgemeinen Patentbeschreibung gemachten Ausführungen
bestätigen unzweideutig die eingangs erläuterte Auslegung des Anspruchswortlauts.
Eine fehlerhafte Umschreibung der in Patentanspruch 1 niedergelegten Lehre lässt sich
dementsprechend entgegen der Ansicht der Klägerin nicht feststellen. Dass die
Beschreibungsstelle in den Anmeldeunterlagen noch nicht vorhanden war, ist
unbeachtlich. Zum einen handelt es sich bei den Anmeldeunterlagen um kein bei der
Schutzbereichsbestimmung zu berücksichtigendes Auslegungsmaterial und zum
anderen lässt sich das nachträgliche Einfügen der Beschreibungsstelle auch als Indiz
dafür bewerten, dass im Erteilungsverfahren die Notwendigkeit gesehen wurde,
ausdrücklich klarzustellen, woraus der erfindungsgemäße Haftvermittler besteht.
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Die Klägerin kann sich zum Beleg der von ihr vertretenen Ansicht, dass nur der
Grundkörper, nicht aber auch die Haftvermittlerschicht aus PE-HD bzw. PE-MD
bestehen muss, nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Beschreibungsstelle zum
Ausführungsbeispiel (Spalte 3, Zeilen 26 – 29) berufen, in welcher ausgeführt wird:
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"Das Rohr, welches aus den Materialien PE-HD bzw. PE-MD mit den funktionellen
Gruppen PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer mit einer Sauerstoffsperre ... besteht, wird
in einem Extruder ... hergestellt."
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Auch diese Formulierung zieht nicht in Zweifel, dass den Materialien PEHD bzw. PE-
MD die funktionellen Gruppen zugeordnet sind. Darüber hinaus ist die Stelle lediglich
geeignet zu belegen, dass neben dem Haftvermittler der Grundkörper des Rohres
ebenfalls aus PE-HD bzw. PE-MD bestehen kann.
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Schließlich lässt sich auch aus der technischen Funktion des Einsatzes der Materialien
PE-HD bzw. PE-MD für das erfindungsgemäße Verfahren kein Anhaltspunkt zugunsten
des Standpunkts der Klägerin herleiten, der Fachmann ordne die Materialien allein dem
Grundkörper und nicht (auch) dem Haftvermittler zu. Da in der Patentbeschreibung
(Spalte 2, Zeilen 61 f.) lediglich pauschal ausgeführt ist, dass die "erfindungsgemäß
vorgesehene Mischung" überraschenderweise zu keiner schädlichen Bläschenbildung
führt, wird sich der Fachmann mangels näherer Erläuterung des
Ursachenzusammenhangs im Zweifel eng an den Wortlaut des Patentanspruchs 1
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halten und sich davon abgehalten sehen, diesen abweichend von den Ausführungen in
der allgemeinen Patentbeschreibung zu interpretieren.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen
aus §§ 709, 108 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 550.000,00 E
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