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BPatG - 2 Ni 14/06
Bundespatentgericht vom 17.07.2008
- Inhalt
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- Hauptantrag). Den Ausführungen zum Stand der Technik in der Streitpatentschrift zufolge war diese Tatsache
- betrifft. Den Ausführungen in der Patentschrift zum Stand der Technik zufolge war es bereits
- Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei - soweit angegriffen - gegenüber dem Stand
- jedem Falle die erfinderische Tätigkeit fehlt. Als weiterer Stand der Technik liefert die
- Zusammenschau der Druckschriften D2 und D3 ergebenden Stand der Technik beruht es folglich ebenso
BPatG - 2 Ni 50/04
Bundespatentgericht vom 08.02.2006
- Inhalt
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- ihm gegenüber dem Stand der Technik die Neuheit fehle. Zumindest ergebe er sich für den Fachmann in
- . Demgegenüber sollen nach der Lehre des Streitpatents die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile
- naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen: N1
- der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird zum Stand der Technik auf die Druckschriften EP-A
- beiden Außenschichten auftritt. Dieser Kartenaufbau wird durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, da
BPatG - 1 Ni 15/03
Bundespatentgericht vom 16.11.2004
- Inhalt
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- die D1 oder durch den weiteren Stand der Technik nach dem Buch D2 Der Heizungsingenieur, Eine
- auf den im Erteilungs- und Einspruchsverfahren herangezogenen Stand der Technik. In diesen
- Hinweis auf aus dem Stand der Technik vorbekannte Wärmerohrregister ist in Sp 2 Abs 3 die dem
- der Streitpatentschrift) die Angabe "über den Kondensator (32) und/oder das Wärmerohr (34)" eingefügt
- den Gegenstand des Anspruchs 1 in der Fassung der Streitpatentschrift. 2.4Die kennzeichnenden
BGH - Xa ZR 140/05
Bundesgerichtshof vom 28.05.2009
- Inhalt
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- Gebiet der Konstruktion von Schalungselementen, auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der
- Beurteilung hält den Angriffen der Berufung stand. 231. Die Neuheit wird auch von der Berufung nicht
- Patents für die Beurteilung seiner Patentfähigkeit oder zur Prüfung, ob das betreffende Patent verletzt
- an der Außenfläche ein Gewinde (14) aufweist, wobei das Gewinde (14) über den Umfang des Innenrohrs
- 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass an der Außenfläche des Außenrohrs (12
LG Düsseldorf - 4a O 64/01
Landgericht Düsseldorf vom 25.02.2003
- Inhalt
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- Hinblick auf den Stand der Technik ein hohlkugelsegmentförmiger Abschnitt bereits beim Einstecken der
- vorgesehen. 76 Dies wird bestätigt durch den Stand der Technik, der durch das Klagepatent aufgegriffen
- Stangen angebracht. 48Die Klagepatentschrift beschreibt als Stand der Technik zunächst die ####4
- sehr hoch. 51Als weiteren Stand der Technik führt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift
- die als Stand der Technik dargestellte EP ####3 (Anlage K 5) Grundlage für die patentgemäße Erfindung
BGH - X ZR 33/97
Bundesgerichtshof vom 24.10.1996
- Inhalt
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- . Sie war dem oben bezeichneten Durchschnittsfachmann durch den Stand der Technik jedenfalls
- Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik weder neu noch erfinderisch und im übrigen sei die
- stellen, das die geschilderten Mängel der Lösungen aus dem Stand der Technik vermeidet, insbesondere
- als ein im Stand der Technik vorhandener Stoff bekannt. Diese Einschätzung des gerichtlichen
- Molekülen wie Heparin zum Stand der Technik, aus dem sich der Fachmann zur Herstellung von Beschichtungen
BPatG - 1 Ni 22/01
Bundespatentgericht vom 11.03.2003
- Inhalt
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- sich für den Fachmann auch unter Berücksichtigung des weiteren Stands der Technik nicht in
- ) Nächstkommender Stand der Technik ist die DD 224 303 A1 (D1), von der auch bei der Abfassung des
- Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens gegenüber
- schwenkbar angeordneten Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des
- Fassung für patentfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den
BPatG - 2 Ni 15/00
Bundespatentgericht vom 26.07.2001
- Inhalt
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- Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der
- dem Stand der Technik eine widerrechtliche Entnahme nicht möglich ist. Nachdem der Senat eine
- bruchstückhaften Zeitvermerk aufweist, der als "Stand 6/97" gelesen werden kann) vor dem 10. Juni
- (Aktenzeichen) In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 betreffend das deutsche Patent DE 197 24 404 hat
- . T a t b e s t a n d : Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 24 404
BPatG - 1 Ni 20/02
Bundespatentgericht vom 18.11.2003
- Inhalt
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- naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents erwähnte
- 296 (deutsches Patent 596 06 897) hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf
- eine Fläche (14, 15) aufweist, mittels der während des Abstreifens durch den Staudruck des
- nach Anspruch 10 oder 11 aufweist. Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
- tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Wegen Einzelheiten des Vorbringens der
BPatG - 2 Ni 31/03
Bundespatentgericht vom 28.10.2004
- Inhalt
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- Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer
- Abs 1 EPÜ wird der Schutzbereich des europäischen Patents durch den Inhalt der Patentansprüche
- diesem Stand der Technik bezieht sich der Anspruch 14 mit seinen Merkmalen 1) bis 3) auf einen
- unbegründet. I. 1. Mit der Nichtigkeitsklage wird allein der Anspruch 14 des Streitpatents
- einem der auf Informationsaufzeichnungssysteme gerichteten Ansprüche 1 bis 12 oder dem auf eine
BGH - X ZR 37/07
Bundesgerichtshof vom 10.02.2009
- Inhalt
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- Stand der Technik. Auch auf deren Grundlage war daher die Lehre des Streitpatents nicht in
- entgegengehaltenen Stand der Technik von besonderem Interesse ist - beispielsweise, am Basisprofil einen nach
- Streitpatents genannte technische Problem, ein zweiteiliges Treppenkantenprofil der aus dem Stand der
- Technik nicht. Denn auf die Möglichkeit, das äußere der beiden Profile bereichsweise im Sinne des
- Gegenfläche an der Stirnkante des Basisprofils. 5. Das Trittwinkelprofil ist auf dem Basisprofil so
OLG Düsseldorf - 2 U 48/05
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 31.08.2006
- Inhalt
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- , Zeilen 14 – 25). 44Im Stand der Technik, den die Klagepatentschrift in Spalte 1 (= Seiten 1 und 2
- Standes der Technik erfinderisch habe tätig werden müssen, um zu der Lösung des Klagepatents zu
- Angabe der Mengen der ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse; 223. der Klägerin über den Umfang der
- . 38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten
- eine weitere Bahn oder ein Träger an den geformten Schaumstoff geheftet und der geformte Schaum
LG Düsseldorf - 4a O 80/02
Landgericht Düsseldorf vom 17.12.2002
- Inhalt
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- Elektronenstrahlvernetzung im Stand der Technik bisher nur auf den Rohrgrundkörper angewandt worden. Dies hat seine Ursache
- Stand der Technik (GB 1 141 670, Anlage B 1) ist es bekannt, zur Herstellung von Kunststoffrohren
- wird. Außerdem zählt zum Stand der Technik das in der xxxxxxxx (Anlage B4) offenbarte Verfahren, ein
- entgegen, dass PE-ter-Polymer bzw. PE-Copolymer nach dem 58Vorbringen der Klägerin aus Sicht des Fachmanns
- Erteilung des Klagepatents wurde von der xxx AG Nichtigkeitsklage (Anlage B 7) beim
BPatG - 4 Ni 18/98
Bundespatentgericht vom 26.01.2000
- Inhalt
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- Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende
- .Erfinderische Tätigkeit Allein durch die am Prioritätstag des Streitpatents im einschlägigen Stand der Technik
- mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Dieser Stand der Technik war folglich weder für sich
- Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht bestandsfähig, da er sich für den
- genannt worden und stehen dem Patentgegenstand unbestritten ferner als der vorgenannte Stand der
BPatG - 1 Ni 30/00
Bundespatentgericht vom 05.02.2002
- Inhalt
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- Kraft kann es sich um eine Zugkraft handeln, die etwa – wie im Stand der Technik nach der TRA 102
- macht zunächst geltend, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 insofern über den Inhalt der
- bleiben. Der allgemein gehaltenen Formulierung des Anspruchs 1 entnimmt der Fachmann, dass neben den
- Ausführungsbeispiel. Zwar ist dort nur von einer Erhöhung der Zugkraft durch Drehung des Handrades oder Bewegen des
- bis S 10, 1. Abs offenbart, wonach bei der Rutschprüfung durch Drehen des Handrads oder Bewegen des