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BGH - XII ZB 269/12
Bundesgerichtshof vom 07.08.2013
- Inhalt
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- 30. November 2009 Unterhalt in Höhe von 5.497,78 € zu zahlen. Den weitergehenden Antrag hat es
- Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren
- entscheiden (Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 1056; generell
- sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des
- FamRZ 2013, 203 Rn. 34). 26b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene
Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt - Einsatz von Vermögen und Immobilien?
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 09.08.2013
- Inhalt
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- Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe
- leistungsfähig ist. Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92
- von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete
- Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur
- angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die
OLG Köln - 14 WF 220/04
Oberlandesgericht Köln vom 09.12.2004
- Inhalt
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- /Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. (2004), Rn. 614 ff.) . Erst nach
- verweist der Senat auf seine Rechtsprechung, dass für einen nachehelichen Unterhalt, der ohne
- ihres vollen Unterhalts unternommen habe. 5Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin
- . Die aus dieser Ehe hervorgegangen zwei Kinder sind bereits volljährig. Die Antragstellerin ist am
- dargelegt, dass sie im erlernten Beruf nicht ähnlich hohe Einkünfte wie ihr Ehemann erzielen kann. 9Aus
OLG Koblenz - 11 UF 319/02
Oberlandesgericht Koblenz vom 11.03.2003
- Inhalt
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- einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 578,00 EUR zu zahlen, wobei die Unterhaltsrückstände in einer
- Differenzmethode (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rn. 442
- ) - 198,00 DM einkommenserhöhend einzustellen sind. Berechnung des Unterhalts a) Gesamteinkommen des
- Summe fällig und ab dem 3. eines jeden Monats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
- reichen zum vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht aus. Die
OLG Brandenburg - 10 UF 33/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 06.12.2006
- Inhalt
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- Tabelle zu entnehmen. Der Unterhalt beläuft sich auf 317 € je Kind, nach Abzug des hälftigen
- herabgesetzt worden, sodass sich bei im Übrigen unveränderten Zahlen der Unterhalt auf 314 € je Kind stellt
- Unterhalt zu zahlen, - für N… - 257 € von Juli 2005 bis Februar 2006 - 240 € von März 2006 bis Juni 2007
- Ehemann, Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder N…, geboren am … 1997, und M
- Unterhalt von 223 € für N… und von 171 € für M… zu zahlen. Die Klägerin forderte den Beklagten durch
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 AL 6/07
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2008
- Inhalt
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- Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), somit unterhaltsfähig ist
- , die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten
- Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt (Satz 4). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt
- Beigeladenen, E., geboren am 21. Februar 1993, Unterhaltsvorschuss in Höhe von 151,00 EUR monatlich, weil
- kindbezogenen Erhöhungsbetrag der Alhi unabhängig von der Höhe der wöchentlichen Leistungen geltend. Mit
OLG Brandenburg - 10 WF 55/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht nur, wenn die Voraussetzungen eines der sieben
- sich um einen originären Unterhaltsanspruch, der auf den vollen eheangemessenen Unterhalt, § 1578
- Unterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung zuerkannt worden ist. Rechtskraft der Ehescheidung
- die Vorschrift des § 1570 BGB genannt wurde wie auch der Umstand, dass das gemeinsame Kind der
- Parteien seinerzeit im Haushalt der Klägerin lebte, sprechen zwar dafür, dass der Klägerin Unterhalt
OLG Brandenburg - 10 WF 255/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , a.a.O., § 2, Rz. 228). Auf die Höhe eines titulierten Unterhalts, hier für die erste Ehefrau, kommt es
- Selbstbehaltsbeträgen aufgefüllt (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rz
- volljährige Kind: Darlegungs- und Beweislast für das Einkommen des anderen Elternteils; Privilegierung des
- Unterhalt mehr schuldet. 4Im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO trägt grundsätzlich der
- genommene volljährige Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Einkommens und damit des
OLG Karlsruhe - 16 UF 238/03
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 15.07.2004
- Inhalt
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- Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe - ohne
- Bedarf sei übersetzt. 36 Das FamG verurteilte den Beklagten zu einem nachehelichen Unterhalt in Höhe
- , gleich aus welchem Unterhaltstatbestand herrührend, wurde der Höhe nach begrenzt. Beide Parteien sind
- , nachehelichen Unterhalt i.H.v. 3.492 Euro, jeweils monatlich im Voraus, zahlbar bis zum 3. Werktag
- Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags nebst einem Sicherheitszuschlag von 5 % abwenden, wenn
OLG Oldenburg - 12 UF 74/06
Oberlandesgericht Oldenburg vom 26.09.2006
- Inhalt
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- Kläger an die Beklagte nur noch einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 165 Euro monatlich für Oktober
- gezahlten Unterhalt in Höhe von 4.200 Euro an ihn zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung
- die Beklagte an den Kläger überzahlten Unterhalt in Höhe von 2.800 Euro zurückzuzahlen. Die Klage
- Kind zum Unterhalt verpflichtet zu sein, macht der Kläger eine wesentliche Änderung der für die
- gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus. Volltext
OLG Stuttgart - 16 WF 395/01
Oberlandesgericht Stuttgart vom 03.01.2002
- Inhalt
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- ein minderjähriges Kind nach dem bisherigen Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, auf
- betroffen sind Unterhaltspflichtige, die bisher Unterhalt nach Gruppe 1 bis 5 der Düsseldorfer Tabelle
- nicht die Tabellenbeträge) berücksichtigt worden sind, so kann bei einer Neufestsetzung des Unterhalts
- . Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes, zweites bzw. drittes Kind zu bezahlen. Die
- zuzüglich des hälftigen Kindergeldes 135 % des Regelbetrages nicht übersteigt; für das erste Kind
OLG Saarbrücken - 6 UF 95/09
Saarländisches Oberlandesgericht vom 04.03.2010
- Inhalt
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- . Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sind zunächst die beiderseitigen Einkünfte und sonstigen
- Scheidung bis zum 31. Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 947 EUR zu zahlen
- Scheidungsurteils folgenden Monats an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe
- nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 947 EUR bis zum 31. Juli 2012 und in Höhe von
- Ehe auf monatlichen Unterhalt in Höhe von zuletzt 350 EUR in Anspruch genommen worden zu sein. Dass
BGH - XII ZR 160/08
Bundesgerichtshof vom 12.05.2010
- Inhalt
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- Gesamtkapital von 16.532,64 € nach Abzug eines Schonkapitals in Höhe von 6.000 € zu einem für den Unterhalt
- jeweils ein Unterhalt in Höhe der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle verbleibt. Alternativ
- Abänderungsverfahren ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts
- sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93
- einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.919,31 € ausgegangen ist, sind seine
OLG Stuttgart - 17 WF 95/03
Oberlandesgericht Stuttgart vom 07.11.2003
- Inhalt
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- , soweit sie sich gegen eine Herabsetzung ihres titulierten Unterhalts auf einen Betrag unterhalb von
- OLG Stuttgart Beschluß vom 7.11.2003, 17 WF 95/03 Nachehelicher Unterhalt: Anrechnung
- überobligatorisch erzielter Einkünfte Leitsätze Erwerbseinkünfte der Mutter, die ihr fünf Jahre altes Kind
- ) Kind in die 3. Grundschulklasse kommt. 5 Hiernach ergibt sich aufgrund der zu Grunde zu legenden
- EUR ./. Kindesunterhalt für M. 364,00 EUR ./. Unterhalt für M. 254,00 EUR (jeweils 135 % des bis
OLG Brandenburg - 10 UF 195/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 29.07.2008
- Inhalt
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- /Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 879). Vorliegend ist aber
- Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 407). Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung
- nach Verkündung des den Unterhalt erstmals festsetzenden Urteils entflochten sind (vgl. BGH, FamRZ 2007
- , § 1578b Abs 1 S 3 BGB Aktenzeichen: 10 UF 195/07 Dokumenttyp: Urteil Nachehelicher Unterhalt
- vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des