Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.08.2008

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 20 AL 136/03
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AL 6/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2006 wird
zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
546,78 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei Verletzung der Unterhaltspflicht die Beklagte verpflichtet ist, den
Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten und dem allgemeinen Leistungssatz im Sinne des § 129 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Zeit von Dezember 2002 bis März 2004 abzuzweigen.
Der am 20. Februar 1967 geborene Beigeladene erhielt bis zum 09. Februar 2002 Arbeitslosengeld (Alg) und
anschließend bis zum 31. Mai 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Alhi betrug ab 10. Februar 2002 auf der Basis des
Bewilligungsbescheides vom 30. Januar 2002 wöchentlich 112,56 EUR (Bemessungsentgelt 265,00 EUR wöchentlich,
Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz). In der Folgezeit wurde die Alhi entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
dynamisiert bzw. angepasst.
Der Kläger leistete für die Tochter des Beigeladenen, E., geboren am 21. Februar 1993, Unterhaltsvorschuss in Höhe
von 151,00 EUR monatlich, weil dieser seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam. Ein Urteilstitel existierte nicht.
Mit einem am 10. Dezember 2002 eingegangenen Schreiben vom 05. Dezember 2002 beantragte der Kläger die
Abzweigung von Leistungen gemäß § 48 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Dabei machte er ausdrücklich den
kindbezogenen Erhöhungsbetrag der Alhi unabhängig von der Höhe der wöchentlichen Leistungen geltend. Mit
Bescheid vom 12. Dezember 2002 und Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2003 lehnte die Beklagte die
Abzweigung eines angemessenen Teils der dem Beigeladenen gewährten Leistungen ab, weil dieser nicht
leistungsfähig sei.
Die am 14. Februar 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover mit Urteil vom 24. November 2006
abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass das Einkommen des Beigeladenen (Alhi in Höhe
von 112,56 EUR wöchentlich zuzüglich eines Nebeneinkommens von 165,00 EUR monatlich, insgesamt 652,76 EUR
monatlich) unterhalb des Selbstbehalts nach der "Düsseldorfer Tabelle" (730,00 EUR monatlich) liege. Die Beklagte
habe zu Recht die Leistungsfähigkeit des Beigeladenen verneint. Gemäß § 48 SGB I seien Auszahlungen von
Sozialleistungen an einen Unterhaltsberechtigten trotz mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nur
im Fall des Kindergeldes, nicht jedoch beim erhöhten Leistungssatz der Alhi möglich.
Gegen das am 22. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2007 Berufung eingelegt. Er trägt
vor, die Zuordnung zum erhöhten Leistungssatz gemäß § 129 SGB III setze das Vorhandensein von Kindern und
somit der damit verbundenen Unterhaltsverpflichtung voraus. Damit erkenne der Gesetzgeber, dass neben dem
Kindergeld eine weitere Leistung für das Kind gewährt werden müsse, um die Unterhaltsbedürftigkeit abdecken zu
können. Beide Leistungen dienten der Unterhaltssicherung des minderjährigen Kindes und müssten bei Ermittlung des
Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen außer Betracht bleiben. Andernfalls wäre ein Unterhaltspflichtiger, der seine
Unterhaltspflicht nicht freiwillig nachkomme, wesentlich besser gestellt, als ein Arbeitsloser ohne Kinder. Die Differenz
vom allgemeinen zum erhöhten Leistungssatz sei wie auch das Kindergeld als eine zweckgebundene
unterhaltsrechtlich relevante Leistung anzusehen, die an das Kind ausgekehrt werden müsse, auch wenn der
Unterhaltspflichtige aufgrund seines sonstigen Einkommens nicht leistungsfähig wäre. Dies habe das
Oberlandesgericht (OLG) Celle in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2002 – 10 UF 102/02 – festgestellt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.
Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2003 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Abzweigung vom 05. Dezember 2002 unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erwidert, dass in § 48 Abs. 1 SGB I eine weitere Ausnahmeregelung neben dem Kindergeld nicht
vorgesehen sei. Bei der Differenz zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz handele es sich nicht
um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie auf den beigezogenen den
Leistungsbezug des Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgang der Beklagten (Kunden-Nr. F.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil sie laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Sie ist insgesamt zulässig (§ 151 SGG). Bedenken gegen die
Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehen nicht. Er macht auf ihn gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
Unterhaltsvorschussgesetz übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Beigeladenen geltend. Die
Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, ist der zuständige Leistungsträger nach
dem Unterhaltsvorschussgesetz und gemäß § 5 Abs. 6 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und
Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVOKom) vom 14.12.2004 (Nieders. GVBl. 2004, 589)
berechtigt, die rechtlichen Interessen des Klägers im Prozess zu vertreten.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte war nicht
verpflichtet, an den Kläger Teile des Anspruchs des Beigeladenen auf die Alhi auszuzahlen. Das gilt insbesondere für
den kindbezogenen Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz.
Gemäß § 48 Abs. 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen
bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder an die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt
werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Satz 1). Kindergeld,
Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der
Festsetzung der Geldleistung berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender
Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden (Satz 2). Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn
der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines
Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld (Satz 3).
Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt
(Satz 4).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beigeladene ist im Streitzeitraum (Dezember 2002 – Mai 2004)
nicht leistungsfähig. Er benötigt die erzielten Einnahmen zur Sicherstellung seiner Existenzgrundlage.
Bei dem vom Beigeladenen bezogenen Leistungen nach dem SGB III handelt es sich um laufende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Beigeladene kommt ferner seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der
Tochter G. nicht nach. Da der Kläger Unterhaltsvorschussleistungen erbringt, ist er auch die berechtigte Stelle gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I, die eine Auszahlung an sich selbst verlangen kann. Eine Abzweigung von Sozialleistungen
nach § 48 Abs. 1 SGB I setzt aber voraus, dass nach den Maßstäben des Zivilrechts für den Leistungsberechtigten
eine konkrete Pflicht zur Zahlung von Unterhalt an seine Angehörigen besteht, während eine lediglich abstrakte, nur
an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfende Unterhaltsverpflichtung nicht genügt (ständige Rechtsprechung des
BSG, vgl. SozR 3-1200 § 48 Nr. 4). Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der Unterhalt beanspruchende
Verwandte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und der Unterhaltsverpflichtete nicht außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB), somit
unterhaltsfähig ist. Die Beurteilung dieser Fragen richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Rechts, weil der Gesetzgeber in § 48 SGB I keine spezifischen Unterhaltsregelungen getroffen hat.
Vorliegend besteht kein Unterhaltstitel der Tochter des Beigeladenen gegen diesen, der für den Sozialleistungsträger
verbindlich wäre. Es ist daher die Aufgabe der Beklagten, in Ausführung des ihm zustehenden Beurteilungsermessens
den Selbstbehalt des Beigeladenen festzusetzen. Dabei kann er unter dem Gesichtspunkt der Einheit der
Rechtsordnung von den Mindestsätzen, die in der familienrechtlichen Literatur und familiengerichtlichen
Rechtsprechung allgemein akzeptiert und zugrunde gelegt werden, ausgehen. Nach der angeführten BSG-
Rechtsprechung kann die Beklagte auf den Selbstbehalt nach der "Düsseldorfer Tabelle" zurückgreifen. Denn auch im
Rahmen einer Abzweigung ist sicherzustellen, dass dem Leistungsberechtigten kein geringerer Selbstbehalt belassen
wird, als ihm unterhaltsrechtlich zusteht. Der Mindestselbstbehalt für den Beigeladenen nach der "Düsseldorfer
Tabelle" betrug im Jahre 2003 730,00 EUR monatlich. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, erreichen die dem
Beigeladenen durch die Beklagte gewährte Alhi zuzüglich des Nebeneinkommens (652,76 EUR monatlich) diesen
Selbstbehalt nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Ausweitung der Ausnahmeregelung für das Kindergeld auf den
Unterschiedsbetrag zwischen dem allgemeinen und erhöhten Leistungssatz (§ 129 SGB III) nicht möglich. Eine
unbewusste Regelungslücke ist nicht erkennbar. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I wird abweichend zu den Sätzen 1
und 2 bei der Abzweigung des Kindergeldes keine Verletzung der Unterhaltspflicht vorausgesetzt. Vielmehr ist eine
Auszahlung an den Unterhaltsberechtigten auch möglich, wenn der Leistungsbezieher nach dem Bürgerlichen Recht
nicht leistungsfähig ist. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass das Kindergeld in der Regel auch dem
Kind zu Gute kommen soll. Eine derartige Zweckbestimmung ist jedoch dem § 129 SGB III fremd. Die
Unterscheidung zwischen dem erhöhten und dem allgemeinen Leistungssatz hat in erster Linie die Funktion, in
pauschalierter und einfacher Form die Höhe der Sozialleistung zu bestimmen. Der erhöhte Leistungssatz will zwar
teilweise die erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kindererziehung abmildern, ohne jedoch – wie das
Kindergeld – ein Steuerungsinstrument im Rahmen des Familienlastenausgleichs zur Sicherstellung des
Existenzminimums darzustellen (Gagel, SGB III-Kommentar, § 129 Rdnr. 10; Hauck/Noftz, SGB-III-Kommentar, §
129, Rdnr. 9). Das zeigt insbesondere die historische Entwicklung dieser Vorschrift.
Gemäß § 111 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1969 (aber auch nach der
Vorgängervorschrift des § 89 AVAVG), waren Alg und Alhi eine einheitliche Leistung, die sich aus einem
tabellarischen Hauptbetrag für Alleinstehende zuzüglich Familienzuschläge für Ehegatten und Kinder
zusammensetzte. Eine grundlegende Änderung ist durch das EG-EStRG vom 12. Dezember 1974 (BGBl. I, S. 3656)
eingetreten, weil die Kinderfreibeträge und der Familienlastenausgleich nur noch über das Kindergeld erfolgen sollte.
Gleichzeitig wurde ab 01. Januar 1975 eine einheitlichen Lohnersatzquote von 68 % für das Alg und von 58 % für die
Alhi eingeführt (Bundestagdrucksache 7/2722, S. 32). Erst mit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 22. Dezember 1983
(BGBl. I, S. 1532) wurde ab 01. Januar 1984 für Versicherte ohne Kinder die Lohnersatzquote gekürzt (63 % für das
Alg und 56 % für die Alhi). Für Arbeitslose mit Kindern blieb die Lohnersatzquote für das Alg bei 68% und für die Alhi
bei 58 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts, weil das Kindergeld die erhöhten Belastungen nur teilweise ausgleiche,
deswegen sei auch eine Differenzierung zwischen Arbeitslosen mit und ohne Kind gerechtfertigt
(Bundestagdrucksache 10/335, S. 84). Ausschlaggebend für die Einführung eines niedrigeren (allgemeinen)
Leistungssatzes waren jedoch nach der dokumentierten Absicht des Gesetzgebers nicht vordergründig
familienpolitische Überlegungen, sondern die angespannten Finanzlagen der Bundesanstalt für Arbeit und des
Bundes, die um die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft nicht zu schwächen, nicht durch Beitragserhebung zu
bessern seien, sondern nur durch Leistungskürzung (Bundestagdrucksache a. a. O.).
Neben der historischen Entwicklung spricht auch die inhaltliche Regelung in § 129 SGB III über die Unterscheidung
zwischen erhöhtem und allgemeinem Leistungssatz gegen die vom Kläger vertretene Auffassung, dass der
kindbezogene Leistungsteil wie das Kindergeld der Unterhaltsicherung des minderjährigen Kindes diene. Denn der
erhöhte Leistungssatz nach § 129 Nr. 1 SGB III ist in gleicher Höhe unabhängig von der Zahl der Kinder und von den
Unterhaltsverpflichtungen des Leistungsbeziehers zu zahlen. Die Nichtberücksichtigung der Kinderzahl und somit die
Benachteiligung von Familien mit mehreren Kindern ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, weil sich die
Arbeitsentgeltersatzleistungen im Arbeitsförderungsrecht grundsätzlich am versicherungspflichtigen Einkommen
orientieren und das Risiko abdecken wollen, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitstelle verloren hat und keinen
angemessenen Arbeitsplatz findet, während Elemente des Familienlastenausgleichs in diesem normativen
Kontextsystem fremd wären (BSG SozR 3-4100, § 111 Nr. 14).
Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz im Arbeitsförderungsrecht richtet
sich schließlich nicht nach dem Bestehen von bürgerrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen des Leistungsberechtigten
gegenüber seinen Kindern. Anknüpfungspunkt für den erhöhten Leistungssatz gemäß § 129 Nr. 1 SGB III ist
ausschließlich die steuerrechtliche Behandlung mindestens eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 – 5 des
Einkommensteuergesetzes. Das wird z. B. deutlich im Falle von Pflegekindern, die gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2
Einkommenssteuergesetz den erhöhten Leistungssatz gemäß § 129 SGB III begründen, obwohl eine Unterhaltspflicht
der Pflegeeltern nicht besteht. Gleiches gilt für Kinder des Ehegatten, die nicht zugleich Kinder des Arbeitslosen sind
(Stiefkinder).
Es steht im Übrigen auch nicht fest, ob der dem Beigeladenen gewährten kindbezogene Leistungssatz, der ca. 8,00
EUR wöchentlich höher ausfällt, nicht der Tochter G. zu Gute gekommen ist. Das könnte z. B. im Form von
Naturalunterhalt erfolgt sein. Denkbar ist es aber auch, dass der Beigeladene diesen Unterschiedsbetrag zur
Verwirklichung seines Umgangsrechts mit der Tochter verbraucht hat (z. B. für erhöhte Fahrtkosten), so dass die vom
Kläger gerügte Besserstellung des Beigeladenen gegenüber einem Arbeitslosen ohne Kinder nicht nachvollziehbar ist.
Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ist nicht aus dem eingereichten Urteil des OLG Celle vom 15. Oktober 2002
(Az.: 10 UF 102/02) abzuleiten. Zum einen enthält dieses Urteil überhaupt keine Begründung für die Feststellung,
dass der kinderbezogene Anteil an der Alhi auch unterhalb des Selbstbehalts auszukehren sei. Sollte das OLG Celle
der Auffassung sein, dass der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz von Alhi
eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB I darstelle, wird dabei die
Entstehungsgeschichte, der normative Gehalt sowie Sinn und Zweck von Bemessungsvorschriften im
Arbeitsförderungsrecht verkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es
handelt sich um ein gebührenpflichtigen Rechtsstreit, weil weder der Kläger noch die Beklagte Versicherte,
Leistungsempfänger, Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56
SGB I sind (§ 183 SGG). Der Kläger macht Unterhaltsansprüche der Tochter des Beigeladenen geltend, die ebenfalls
nicht zu dem begünstigten Personenkreis nach § 183 SGG gehört. Da der Kläger unterliegt, muss er für die
Verfahrenskosten aufkommen.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.-