Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.03.2010

OLG Saarbrücken: firma, internationale zuständigkeit, einkünfte, ehevertrag, quote, scheidung, rechtskraft, erwerbstätigkeit, beendigung, handelsvertreter

OLG Saarbrücken Urteil vom 4.3.2010, 6 UF 95/09
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken – 41 F 481/06 S/UE - in Ziffer 3) des
Urteilstenors unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise dahingehend
abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft
der Scheidung bis zum 31. Dezember 2010 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
947 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/4, die
Antragsgegnerin 3/4. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am ... Juni 1991 geheiratet. Aus der
Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Bereits am 5. Juni 1991 hatten die Parteien vor
dem Notar R. S., F., Frankreich, einen Ehevertrag abgeschlossen; wegen der Einzelheiten
wird auf den Vertragstext (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Während der Ehe lebten die
Parteien in Frankreich. Im Spätsommer 2005 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung
aus und lebt seither in Deutschland.
Der am ... Oktober 1957 geborene Antragsteller hat aus einer früheren Ehe einen am ...
August 1989 geborenen Sohn, der bis zum 30. Juni 2009 zur Schule ging. Der
Antragsteller ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und war während der Ehezeit leitender
Angestellter bei der Firma A. GmbH und Co KG. Er war dort als Handelsvertreter für
Medizintechnik eingesetzt und erzielte zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von 4.366,67 EUR. Der Antragsteller kündigte im Jahr 2007 das Arbeitsverhältnis und war
fortan als selbstständiger Vertragsmakler tätig, wobei sein Hauptkunde die Firma A. GmbH
und Co KG war. Diese Tätigkeit gab der Antragsteller auf; er arbeitet (spätestens) seit
September 2008 in der Vereinsgaststätte des Angelsportvereins K. als Hilfskoch, wo er
monatlich 1.000 EUR brutto verdient und Verpflegung erhält, die nach den vorgelegten
Gehaltsbescheinigungen mit 128,16 EUR angesetzt war.
Die am ... Mai 1960 geborene Antragsgegnerin ist Medizinisch-Technische Assistentin und
war bis Oktober 2002 Laborleiterin im XXX Krankenhaus in S.. Sie leidet seit 1982 an
Morbus Crohn und bezieht seit Dezember 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von
monatlich 1.298,06 EUR. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des früheren ehelichen
Hausanwesens in der in F., Frankreich.
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin bis einschließlich Februar 2007 einen
monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.100 EUR gezahlt. Mit Beschluss des
Familiengerichts vom 13. März 2008 – 41 F 481/06 EAUE - wurde dem Antragsteller im
Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragsgegnerin ab Februar 2008
Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.229 EUR zu zahlen.
Mit am 14. November 2006 eingereichtem, der Antragsgegnerin am 6. Dezember 2006
zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen. Mit ihrer
am 25. Juni 2007 eingereichten Klage macht die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund
nachehelichen Unterhalt geltend.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie auf Dauer krankheitsbedingt erwerbsunfähig
sei. Der Nutzungswert des von ihr bewohnten Hausanwesens sei mit monatlich allenfalls
900 EUR anzusetzen; dieser Wert vermindere sich um an die Banque XXX sowie auf ein
Privatdarlehen ihrer Mutter zu zahlende Darlehenszinsen in Höhe von monatlich 168,85
EUR bzw. 86,66 EUR. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit bei der Firma A. GmbH und Co
EUR bzw. 86,66 EUR. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit bei der Firma A. GmbH und Co
KG nur aufgegeben, um sich auf diesem Weg der Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin
zu entziehen. Diese sei nicht nur wegen des Morbus Crohn, sondern auch wegen einer
ehebedingten Angststörung nicht mehr erwerbsfähig.
Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, beginnend mit
dem auf die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergehenden Scheidungsurteils
folgenden Monats an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von
947 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Unterhaltsklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass
die Antragsgegnerin gegenüber der früheren Arbeitgeberin des Antragstellers ein
regelrechtes „Stalking unternommen“ habe, was zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen
zu der Firma A. GmbH und Co KG und der Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit
geführt habe. Der Wohnwert des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses sei deutlich
höher anzusetzen. Belastungen seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Die
Antragsgegnerin sei auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr stehe ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht zu, weil sie keine ehebedingten Nachteile
erlitten habe. Im Gegenteil hätten sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe
insofern verbessert, als sie Alleineigentümerin des Hausanwesens in F. geworden sei. Der
Unterhaltsbedarf, der unter den gegebenen Umständen konkret zu bemessen wäre, sei im
Übrigen durch die eigenen Einkünfte der Antragsgegnerin gedeckt.
Das Familiengericht hat Beweis erhoben über den Nutzungswert des von der
Antragsgegnerin bewohnten Anwesens sowie über die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit durch
Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten.
In dem angefochtenen, mit Beschluss vom 5. November 2009 berichtigten Urteil, auf das
Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1
des Urteilstenors), das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt (Ziffer 2 des
Urteilstenors) und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der
Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 947 EUR bis zum 31. Juli 2012
und in Höhe von monatlich 500 EUR vom 1. August 2012 bis 31. Dezember 2015 zu
zahlen (Ziffer 3 des Urteilstenors).
Gegen die Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wendet sich der Antragsteller
mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter
verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass es einer Begründung bedurft hätte, warum die
Unterstellung des Unterhaltsstatuts unter französisches Recht in dem Ehevertrag keinerlei
Bedeutung für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts habe. Auch sei zu
berücksichtigen, dass der Antragsteller das Hausanwesen im Wesentlichen finanziert habe
und die gleichwohl erfolgte Wahl der Gütertrennung dadurch motiviert gewesen sei, dass
er Verbindlichkeiten gegenüber eigenen Familienangehörigen und Kindern aus früheren
Ehen gehabt habe und ein Zugriff auf das Familienheim habe verhindert werden sollen. Der
Wohnwert sei in dem Gutachten zu Unrecht mit 550 EUR angegeben worden, was im
Übrigen schon deshalb unbeachtlich sei, weil sich die Antragsgegnerin dies nicht zu Eigen
gemacht habe. Im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Frankfurt,
wonach bei einem Bedarf, der monatlich 2.200 EUR übersteigt, von einer konkreten
Bedarfsberechnung auszugehen sei, hätte das Familiengericht den Unterhalt nicht nach
einer Quote festlegen dürfen. Zu Unrecht habe das Familiengericht die Einkünfte des
Antragstellers bei der Firma A. GmbH und Co KG fortgeschrieben; die dortige Position habe
er nur mithilfe von Fortbildungsmaßnahmen und einer im Laufe der Zeit erworbenen
Vertrauensstellung erreicht; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei vergleichbares nicht
möglich, zumal der Antragsteller hoch verschuldet sei und kurz vor der Insolvenz stehe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das
angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, dass der Ehevertrag keine Regelung
bezüglich des nachehelichen Unterhalts enthalte und im Übrigen schon deshalb deutsches
Recht anwendbar sei, weil auch die Ehe nach deutschem Recht zu scheiden gewesen sei.
II.
Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August
2009 geltende Recht Anwendung.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Das Familiengericht hat im Ergebnis zutreffend - stillschweigend – seine internationale
Zuständigkeit bejaht, weil beide Parteien Deutsche sind und eine der Parteien ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, § 606 a Abs. 1 ZPO),
und deutsches Sachrecht angewandt (Art. 15 HUÜ 1973; 18 Abs. 5, EGBGB; vgl. auch
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9, Rz. 9a).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem von den Parteien
abgeschlossenen Ehevertrag nicht die Anwendbarkeit französischen Rechts. Ungeachtet
der Frage, ob eine derartige Rechtswahl unter den gegebenen Umständen in Ansehung
von Art. 18 Abs. 5 EGBGB überhaupt wirksam getroffen werden konnte, folgt dies schon
daraus, dass der Vertrag eine Regelung bezüglich des nachehelichen Unterhalts überhaupt
nicht enthält. Denn dort ist die Frage des Unterhalts lediglich in Artikel II angesprochen, und
dieser bezieht sich offensichtlich nicht auf den nachehelichen Unterhalt, da lediglich die
Beteiligung an den „Unterhaltskosten der Ehe“ erwähnt ist, und gerade nicht die
Unterhaltskosten, die nach der Auflösung der Ehe entstehen. Auch sind keine weiteren
Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Parteien gleichwohl auch
den nachehelichen Unterhalt dem französischen Recht unterstellen wollten. Insbesondere
reicht es dabei nicht aus, dass in dem Vertrag ein Teil der Rechtsbeziehungen der Parteien
nach französischem Recht geregelt wurde, denn daraus lässt sich nicht entnehmen, dass
damit auch für die nicht geregelten Gegenstände automatisch französisches Recht gelten
sollte. Vielmehr hätte es nahe gelegen, dies ebenfalls in den Vertrag aufzunehmen, wenn
es gewollt gewesen wäre.
Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin dem
Grunde nach ein Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB zusteht, weil sie krankheitsbedingt
nicht in der Lage ist, durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren eheangemessenen Bedarf zu
erwirtschaften. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachten, worin der Antragsgegnerin - weit gehende -
Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist, und wird vom Antragsteller auch nicht länger in
Frage gestellt. Insbesondere wendet dieser sich mit seiner Berufung nicht gegen die
diesbezüglichen Feststellungen des Familiengerichts.
Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sind zunächst die beiderseitigen Einkünfte und
sonstigen Vermögensvorteile, weil dadurch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt waren
(§ 1578 BGB).
Auf Seiten des Antragstellers sind dabei die Einkünfte maßgebend, die er bis zu seinem
Ausscheiden bei der Firma A. GmbH Co KG im Jahr 2007 erzielt hat und die vom
Familiengericht - von den Parteien der Höhe nach unbeanstandet - mit monatlich bereinigt
4.366,67 EUR netto angesetzt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht dem nicht entgegen, dass er dieses
Einkommen seit längerer Zeit nicht mehr erzielt und nur noch weit geringere Einkünfte als
Hilfskoch in der Gaststätte des Angelsportvereins K. hat. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, bestimmt sich der Unterhaltsbedarf
nicht allein nach den tatsächlichen Einkünften eines Ehegatten, wenn diese deshalb
geringer sind, weil er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise einen gut bezahlten,
sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hat. Vielmehr ist dann das früher erzielte Einkommen
grundsätzlich fortzuschreiben (BGH, FamRZ 2008, 872).
So liegt der Fall hier. Unstreitig hat der Antragsteller seine gut bezahlte Stelle bei der Firma
A. GmbH Co KG als Handelsvertreter für medizinische Geräte im Jahr 2007 gekündigt,
ohne dass auch nur ein halbwegs nachvollziehbarer Grund für diesen Schritt dargetan ist.
Aus dem Sachvortrag des Antragstellers ergibt sich auch nicht ansatzweise irgend eine
Erklärung dafür, warum er sich unter Aufgabe seines Arbeitsplatzes selbstständig gemacht
hat. Demzufolge ist auch die Behauptung der Antragsgegnerin, die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, damit sich der Antragsteller seinen Unterhaltspflichten
besser entziehen konnte, nicht ansatzweise widerlegt, und zwar auch in Anbetracht des
Umstandes, dass sich der Antragsteller der unterhaltsrechtlichen Konsequenzen seines
Schrittes in die Selbstständigkeit durchaus bewusst war, wie seinen Ausführungen im
Schriftsatz vom 8. Oktober 2007 (Bl. 85 d.A.UE) zu entnehmen ist.
Unter diesen Umständen kann die Aufgabe des Arbeitsplatzes nur als mutwillig angesehen
werden, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Folge hat, dass allein
schon zum Schutz des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsschuldner an den
fortwirkenden Folgen seines Verhaltens festzuhalten ist und fiktiv so behandelt wird, als ob
er noch das bei seiner früheren Arbeitsstelle erzielte Einkommen hätte (BGH, a.a.O.).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller, wie er behauptet, bei einer
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf nur noch weitaus
geringere Einkünfte erzielen könnte, weil seine Stellung bei der Firma A. GmbH und Co KG
auf besonderen, einzigartigen Umständen beruht habe. Denn abgesehen davon, dass
hierzu substantiierter Sachvortrag fehlt und der Antragsteller selbst nicht vorträgt, warum
seine von der Firma A. GmbH Co KG ersichtlich geschätzten Kenntnisse nicht weiter,
gegebenenfalls auch bei anderen Firmen, gefragt sind und welche Möglichkeiten er sonst
noch hätte, wäre dies nur dann beachtlich, wenn der Antragsteller vorgetragen hätte, dass
er seine Stelle bei der Firma A. GmbH Co KG ohnehin verloren hätte (BGH, a.a.O.). Dies
wird indes nicht - zumindest nicht substantiiert (s.u.) – behauptet und lässt sich auch nicht
damit begründen, dass die Geschäftsbeziehungen zur Firma A. GmbH Co KG
zwischenzeitlich beendet worden sind, denn daraus lässt sich für das weitere Schicksal des
Arbeitsverhältnisses, wenn es vom Antragsteller nicht gekündigt worden wäre, nichts
herleiten.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, weshalb der Antragsteller
auch seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben hat. Insoweit kann mangels
weitergehenden Sachvortrags allenfalls erahnt werden, dass die Geschäftsbeziehungen zu
der Hauptkundin, der Firma A. GmbH Co KG, abgebrochen wurden. Warum dies aber
geschah, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht nachvollziehbar entnehmen.
Dieser trägt hierzu lediglich vor, die Firma A. GmbH Co KG sei an einer weiteren
Kooperation nicht mehr interessiert gewesen, weil die Antragsgegnerin sich mehrfach bei
ihr über den Antragsteller beklagt habe. Diese Behauptung ist bereits völlig unsubstantiiert,
da schon jeglicher näherer Tatsachenvortrag hierzu fehlt, so dass sie noch nicht einmal auf
ihre Plausibilität hin überprüft werden kann. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die
Behauptung bestritten und der Antragsteller hat hierfür keinen Beweis angetreten, was zu
seinen Lasten geht.
Verbindlichkeiten sind auf Seiten des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat
er - und dies auch nur erstinstanzlich - lediglich vorgetragen, von seinem am 20. August
1989 geborenen Sohn aus einer früheren Ehe auf monatlichen Unterhalt in Höhe von
zuletzt 350 EUR in Anspruch genommen worden zu sein. Dass im hier maßgeblichen
Klagezeitraum diesbezügliche Unterhaltsforderungen bestehen, ist nicht schlüssig
vorgetragen; ebenso wenig, dass sie von Antragsteller beglichen werden.
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind die vom Familiengericht unangefochten mit monatlich
1.298,06 EUR in Ansatz gebrachten Renteneinkünfte zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen
ist der Wohnwert für das von der Antragsgegnerin mietfrei bewohnte Haus in F., der sich
nach dem erstinstanzlich eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten auf
monatlich 550 EUR beläuft. Substantiierte Einwände gegen das Gutachten sind nicht
erhoben worden. Der Antragsteller rügt insoweit nur, dass der Wohnwert nach dem
eigenen Sachvortrag der Antragsgegnerin schon mit 900 EUR monatlich anzusetzen sei
und diese sich die Feststellungen des Sachverständigen nicht zu Eigen gemacht habe.
Damit lässt sich jedoch ein höherer Wohnwert jedenfalls zweitinstanzlich nicht mehr
rechtfertigen, nachdem die Antragsgegnerin dort ausdrücklich auf die Feststellungen des
Gutachters Bezug nimmt
Darauf, ob die Antragsgegnerin noch Darlehensverbindlichkeiten zurückführt, die für den
Erwerb bzw. die Renovierung des Hausanwesens eingegangen wurden, und ob dies auch in
Ansehung des Umstandes, dass der Antragsgegnerin 30.000 EUR zugeflossen sind,
unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre, kommt es nicht an, denn die insoweit
behauptete Zinsbelastung ist bereits vom Familiengericht - zu Recht - außer Ansatz
gelassen worden, weil dies den hier in Rede stehenden Unterhalt nicht beeinflusst.
Die Bedarfsbemessung kann entsprechend der Handhabung des Familiengerichts noch
durch die Bildung einer Quote erfolgen und muss nicht konkret vorgenommen werden. Die
Feststellung des Unterhaltsbedarfs unterliegt tatrichterlichem Ermessen. Eine
Sättigungsgrenze gibt es dabei nicht, lediglich bei weit überdurchschnittlichen, guten
wirtschaftlichen Verhältnissen kann es geboten sein, den Unterhaltsbedarf nicht nach einer
Quote, sondern losgelöst vom Einkommen konkret zu bemessen. Wann dies der Fall ist,
wird sehr unterschiedlich gesehen und hängt letztlich stets vom Einzelfall ab (vgl.
Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 366 ff.; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl.,
Kap. 1, Rz. 903 ff, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe
des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 41 ff, m.w.N.). Im Hinblick darauf, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Parteien zwar als gut, nicht aber als außergewöhnlich anzusehen sind und
im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Einkünfte in nennenswertem Umfang zur
Vermögensbildung verwandt wurden und daher zum allgemeinen Lebensunterhalt nicht zur
Verfügung standen, erscheint eine Bedarfsbemessung anhand einer Unterhaltsquote
vorliegend noch als angemessen.
Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Antragsgegnerin
in Höhe von monatlich 947,40 EUR (= 1/2 * < 6/7 * Einkommen des Antragstellers:
4.366,67 EUR - Renteneinkünfte der Antragsgegnerin: 1.298,06 EUR - Wohnwert: 550
EUR >); zuerkannt sind nicht mehr als monatlich 947 EUR.
Nach § 1578 b BGB ist der Unterhaltsanspruch zu begrenzen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Ehe von der Heirat am 14. Juni 1991 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags
am 6. Dezember 2006 länger als 15 Jahre gedauert hat, was erfahrungsgemäß eine nicht
unerhebliche Verflechtung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge hat.
Andererseits ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile
erlitten hat. Denn ersichtlich wurde sie während der - kinderlos gebliebenen - Ehe
deswegen erwerbsunfähig, weil sie an Morbus Crohn erkrankt war, wobei diese Krankheit
schon lange vor der Ehe diagnostiziert worden war. Daran ändert es auch nichts, wenn die
Antragsgegnerin behauptet, auf Grund des Trennungskonflikts auch noch unter einer
Angststörung zu leiden, da schon keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies
nennenswerten Einfluss auf ihre ohnehin schon lange vor der Trennung eingetretene
Erwerbsunfähigkeit hat, zumal der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, dass
auch schon vor der Ehe psychische Probleme im Zusammenhang mit Trennungskonflikten
bei der Antragsgegnerin aufgetreten sind. Es ist also nicht ersichtlich, dass diese in ihrem
beruflichen Fortkommen durch die Ehe in irgendeiner Weise behindert worden ist.
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Ehe für die Antragsgegnerin vielmehr
wirtschaftliche Vorteile gebracht hat, und zwar insofern, als sie nach dem unwidersprochen
gebliebenen Sachvortrag des Antragstellers Alleineigentümerin des nicht bzw. weit gehend
unbelasteten Hausanwesens in F. geworden ist. Es ist nicht anzunehmen, dass sie ohne
die Ehe Vermögen in einer vergleichbaren Größenordnung hätte erwerben können.
Gegenteiliges wird von der Antragsgegnerin auch nicht ansatzweise behauptet. Weiterhin
ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis Februar 2007 Trennungsunterhalt in Höhe
von monatlich 1.100 EUR gezahlt hat und dass ab Februar 2008 zu Gunsten der
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung Trennungsunterhalt in Höhe von
monatlich 1.229 EUR tituliert ist. Sie hat damit bereits erhebliche Unterhaltsleistungen über
Jahre hinweg erhalten bzw. ihr stehen insoweit titulierte Ansprüche zu; außerdem ist seit
mehr als drei Jahren mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht
mehr ernstlich zu rechnen, so dass sich die Antragsgegnerin jedenfalls seit Inkrafttreten der
Unterhaltsrechtsreform am 1. Januar 2008 darauf einstellen musste, dass ihr in der Ehe
erreichter Lebensstandard auch in Ansehung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB
nicht auf Dauer gesichert werden würde. Unter den gegebenen Umständen erscheint es
dem Senat auch unter Berücksichtigung des gerade beim Krankheitsunterhalt besonders
zu beachtenden Gesichtspunkts der nachehelichen Solidarität (vgl. hierzu BGH, FamRZ
2009, 1207) angemessen, den Unterhalt bis zum 31. Dezember 2010 zeitlich zu
begrenzen.
Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).