Urteil des OLG Köln vom 09.12.2004

OLG Köln: teilzeitarbeit, vollzeitarbeit, einkünfte, fahrtkosten, beruf, arbeitsmarkt, unterhalt, fahren, trennung, krankenpflegerin

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 220/04
09.12.2004
Oberlandesgericht Köln
14. Zivilsenat
Beschluss
14 WF 220/04
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 412/04
Die sofortige Beschwerde des Klägerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 12.10.2004 (12 F 412/04)
wird zurückgewiesen
G R Ü N D E
Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht
abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ehe der Parteien, die bis zur Trennung 26 Jahre verheiratet waren, ist rechtskräftig
geschieden worden, die Parteien haben aber nicht mitgeteilt, wann genau das geschehen
ist. Die aus dieser Ehe hervorgegangen zwei Kinder sind bereits volljährig. Die
Antragstellerin ist am 23.2.1953 geboren.
Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf nachehelichen
Aufstockungsunterhalt von 143,- EUR monatlich ab Mai 2004 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, welche
Erwerbsbemühungen sie zur Erlangung ihres vollen Unterhalts unternommen habe.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, sie verdiene in einer
Halbtagstätigkeit monatlich brutto 625,- EUR. Da sie verpflichtet sei, einer Vollzeittätigkeit
nachzugehen, lasse sie sich 1250,- EUR anrechnen, so dass sie 921 EUR netto verdienen
würde. Bezogen auf ihre jetzige Tätigkeit als Alten- und Krankenpflegerin entstünden ihr
dabei 140.- EUR monatlich als Fahrtkosten, da die Arbeitsstelle von ihrer Wohnung 7 km
entfernt sei und sie die Strecke 2 mal täglich fahren müsse. Höhere Einkünfte seien auf
dem Arbeitsmarkt nicht erzielbar.
Der Senat ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass sich der mögliche Ertrag einer
Vollzeitarbeit nicht qua Hochrechnung des Verdienstes in einer (erst kurzfristig
ausgeübten) Teilzeitarbeit ermitteln lässt, sondern es dazu des konkreten Nachweises von
Erwerbsbemühungen betreffend eine Vollzeitarbeit - auch im erlernten Beruf als
Einzelhandelskauffrau - bedarf (Vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung
zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. (2004), Rn. 614 ff.) . Erst nach solchen Bemühungen lässt
sich mit hinreichender Zuverlässigkeit sagen, dass keine anderweitigen besser bezahlten
Tätigkeiten als das Doppelte der Teilzeitarbeit in Betracht kommen. Ebenso können die
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anfallenden Fahrtkosten nicht abstrakt aus der ausgeübten Teilzeitarbeit ermittelt werden.
Erwerbsbemühungen zeigt die Antragstellerin auch mit der Beschwerde nicht auf.
Im übrigen ist auch nicht dargelegt, dass sie im erlernten Beruf nicht ähnlich hohe Einkünfte
wie ihr Ehemann erzielen kann.
Aus diesem Grunde muss er derzeit bei der vollen Zurückweisung der Beschwerde
verbleiben.
Im übrigen verweist der Senat auf seine Rechtsprechung, dass für einen nachehelichen
Unterhalt, der ohne triftigen Grund nicht im Verbund geltend gemacht wird, es nur insoweit
Prozesskostenhilfe gibt, als die Kosten nicht diejenigen übersteigen, die im Verbund
entstanden wären (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 237 und Nachweise bei
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003)
Rn. 473 f.).