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OLG Celle - 13 U 113/04
Oberlandesgericht Celle vom 21.10.2004
- Inhalt
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- : Sonstiges Normen: InsO § 132 Abs 1 Nr 2 Leitsatz: Der „schwache“ Insolvenzverwalter darf grundsätzlich
- Rechtsgeschäft im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie war auch eine Handlung des Schuldners, weil der
- regelmäßig anfechten (vgl. BGH ZIB 1983, 191, 192 - Kirchhoff, ZinsO 2000, 297; BGH, NJW 1992, 2483
- Insolvenzeröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wurde. Dann nämlich geht
- Insolvenzverwalter über (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO), und die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründeten
LSG Bayern - L 10 AL 153/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 20.02.2003
- Inhalt
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- Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151
- Arbeitnehmer während des Jahres vor dem Fälligkeitstag ausscheidet (BSG SozR 4100 § 141 b Nr 42; BSG
- Insolvenzordnung (InsO) nunmehr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.1997 und erkannte
- Schreiben vom 02.10.1997 richtig- gestellt, dass gem § 113 Abs 1 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten
- § 113 Abs 1 Satz 1 InsO - § 113 InsO gilt gem Art 6 des Gesetzes vom 25.09.1996 (BGBl I S 1476
BGH - IX ZR 190/03
Bundesgerichtshof vom 13.05.2004
- Inhalt
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- Rückgewähr gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in Höhe von 485.598,27 DM mit folgender Begründung
- InsO) als Voraussetzung eines jeden anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches bejaht (vgl. BGHZ 124
- prüfen haben, ob das beklagte Land den Vorsatz der Schuldnerin zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) kannte
- InsO § 133 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des
- seien als Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO anzusehen, die auch zu
BGH - X ZR 145/10
Bundesgerichtshof vom 09.07.2013
- Inhalt
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- state to said carrying members (36); and - movement means (100, 56, 112; 141, 142) disposed between
- Transportgliedern (36), und - eine Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142), die zwischen der
- angeordnete Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142) zum Verfahren der Vorformlinge von der
- angetrieben ist, - dass an dem Endlosförderelement (106; 146) eine Vielzahl von Traggliedern (110; 148
- ; 134) zwischen der Spritzgießstation (12) und dem Puffer mit dem Endlosförderelement (106; 146
Bei Klagen von FDUDM2 GmbH und/oder dem Insolvenzverwalter Karl-Heinz Trebing ist Vorsicht angesagt. Das Prozesskostenrisiko trägt nur der Beklagte.
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.09.2014
- Inhalt
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- wurde und teilt dem Gericht mit, dass Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt wurde.Die
- Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw
- vom 2. Dezember 2004 · Az. IX ZR 142/03 entschieden, dass der Insolvenzverwalter weder nach §§ 60
- , 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, denn es gehört zu den allgemeinen Risiken
- es aus, daß § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren Masseverbindlichkeiten
VG Münster - 9 Nc 87/09
Verwaltungsgericht Münster vom 05.05.2009
- Inhalt
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- , Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 13 C 148/07 u.a. - sowie vom 25. Februar 2008 - 13 C 147/08 - (WWU
- . April 2009) gegenüber: 81. klinisches Fachsemester 125 Studierende 2. klinisches Fachsemester 142
- 6. klinisches Fachsemester insg. 203 Studienplätze. (Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 StP
- Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 4. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 5. und
- Studierende 3. klinisches Fachsemester 108 Studierende 4. klinisches Fachsemester 143 Studierende 5
BVerwG - 9 B 37.12
Bundesverwaltungsgericht vom 12.04.2013
- Inhalt
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- , InsO, 13. Aufl. 2010, § 185 Rn. 5; wohl auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - NJW
- BVerwG 9 B 37.12 Rechtsquellen: VwGO § 40 Abs. 1 GVG § 13, § 17a Abs. 4 InsO § 185, § 302 Nr. 1 AO
- . Leitsatz: Der im Verfahren nach §§ 179 ff. InsO isoliert auszutragende Feststellungsstreit um die
- (§ 69 AO) als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO
- - WM 2011, 142). BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 37.12 VG Freiburg i. Br. - 20.03.2012
BGH - IX ZB 98/03
Bundesgerichtshof vom 20.01.2005
- Inhalt
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- Würdigung genügt den von der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 139, 142 f, 146 f) gesetzten
- InsO) zu versagen. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden und der hiergegen gerichteten
- Rechtsmittel ihr Begehren weiter. II. Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen
- Rechtsbeschwerde hat das Landgericht die Anforderungen, die gemäß § 290 Abs. 2 InsO an die Glaubhaftmachung
- des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu stellen sind, nicht "bei weitem überspannt". a
UPDATE 2: Insolvenzanfechtung – Das scharfe Schwert soll stumpfer werden
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Jean-Claude Bisenius vom 11.12.2015
- Inhalt
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- Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.“ Bei § 142 Abs. 1 InsO-RegE soll der Ausschluss des
- Fassung von § 142 Abs. 2 S. 2 InsO-RegE unter das Bargeschäftsprivileg fallen: „Gewährt der
- . § 142 InsO-RegE Bargeschäft (1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine
- hat, soll § 143 Absatz 1 InsO-RegE ergänzt werden. Schließlich bittet der Bundesrat, anhand von
- Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. § 143 InsO-RegE Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare
UPDATE 3: Insolvenzanfechtung – Das scharfe Schwert soll stumpfer werden
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Jean-Claude Bisenius vom 01.03.2016
- Inhalt
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- Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.“ Bei § 142 Abs. 1 InsO-RegE soll der Ausschluss des
- Fassung von § 142 Abs. 2 S. 2 InsO-RegE unter das Bargeschäftsprivileg fallen: „Gewährt der Schuldner
- Bargeschäftsprivilegs des § 142 Abs. 1 InsO-RegE bemängelt: Durch das zusätzliche Kriterium einer notwendigen Kenntnis
- benachteiligen, nicht bekannt war. § 142 InsO-RegE Bargeschäft (1) Eine Leistung des Schuldners, für die
- , soll § 143 Absatz 1 InsO-RegE ergänzt werden. Schließlich bittet der Bundesrat, anhand von präzisen
LG Bonn - 5 S 44/07
Landgericht Bonn vom 24.10.2007
- Inhalt
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- Schlagworte: Insolvenzanfechtung, Arbeitseinkommen, Pfändung Normen: §§ 829, 832 ZPO, §§ 130, 131, 143 Inso
- innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sei. Nach § 140 Abs. 1 InsO
- trägt vor: Das Amtsgericht habe verkannt, dass nach § 140 InsO eine Rechtshandlung als in dem
- gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO ein Anspruch auf Zahlung von (lediglich) 700
- InsO zu, da keine anfechtbare Rechtshandlung vorliege. Die Anfechtungstatbestände der §§ 130 Abs. 1 S
BGH - IX ZB 234/07
Bundesgerichtshof vom 06.05.2010
- Inhalt
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- 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
- als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
- , dass - über den Wortlaut der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts
- f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). 54. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO
- ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt
BGH - IX ZR 115/12
Bundesgerichtshof vom 14.02.2013
- Inhalt
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- ; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 130 Rn. 148; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 130 Rn
- . November 1998 - IX ZR 145/98, BGHZ 140, 54, 62; vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 115/12 vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk
- : ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1; AO § 252 Beauftragt eine Behörde oder ein
- , Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12 - OLG Hamburg LG Hamburg Der IX. Zivilsenat des
AG Köln - 72 IN 351/02
Amtsgericht Köln vom 16.09.2002
- Inhalt
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- Schlusstermin ergehen (OLG Köln, ZInsO 2000, 334, 335; LG Köln, DZWIR 2002, 477, 478; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl
- 72 IN 351/02 und 72 IN 107/02, 72 IN 257/02 und 72 IN 299/02 gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO zu einem
- Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
- § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
- (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr
BGH - II ZR 13/09
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- über eigenkapitalersetzende Leistungen gelten (BGHZ 142, 116, 122). Für eigenkapitalersetzende
- Liquiditationserlös im Rang jedenfalls des § 39 Abs. 2 InsO a.F. geschuldet (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl
- . §§ 32 a, 32 b Rdn. 95). Ein Rücktritt in den Rang von § 39 Abs. 2 InsO a.F. genügt jedoch den
- zu einem Nachrang, da mit der Insolvenzeröffnung die Gesamtforderung als fällig gilt (§ 41 InsO
- es liegt ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vor (BGHZ 146, 264, 271). Dementsprechend sind auch