Urteil des AG Köln vom 16.09.2002

AG Köln: drucksache, unterhalt, anhörung, drittschuldner, gläubigerausschuss, gebäude, zahlungsunfähigkeit, unverzüglich, gläubigerversammlung, datum

Amtsgericht Köln, 72 IN 351/02
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 72
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
72 IN 351/02
Sachgebiet:
Sonstiges
Tenor:
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Schuldners A.
1. Es wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 16.09.2002, um 13:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Zugleich werden die Verfahren 72 IN 351/02 und 72 IN 107/02, 72 IN
257/02 und 72 IN 299/02 gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO zu einem
einheitlichen Verfahren verbunden; das erstgenannte Aktenzeichen
führt.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt X.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.11.2002 unter
Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen
Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und
der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§
28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines
Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens
beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der
angemeldeten Forderungen ist am
Donnerstag 28.11.2002, 09:50 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Hauptstelle, Luxemburger Straße
101, 50939 Köln, 13. Etage, Saal 1310.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die
Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss,
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über
eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners
(Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gründe:
Gegen den Schuldner waren zunächst die mit dem vorliegenden
Eigenantragsverfahren verbundenen Insolvenzantragsverfahren auf
Gläubigerantrag anhängig. In allen letztgenannten Verfahren war der
Schuldner gemäß § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit der
Restschuldbefreiung hingewiesen worden. Der Hinweis ist ihm im
Verfahren 72 IN 107/02 am 06.02.2002, im Verfahren 72 IN 257/02 am
24.04.2002 und im Verfahren 72 IN 299/02 am 08.06.2002 zugestellt
worden. Eine Reaktion des Schuldners hierauf erfolgte (zunächst) nicht.
Mit Schreiben vom 25.06.2002 - bei Gericht eingegangen am 28.06.2002
- stellte der Schuldner den vorliegenden Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf
Restschuldbefreiung. Eine Abtretungserklärung im Sinne von § 287 Abs.
2 InsO fügte der Schuldner auch diesem Antrag nicht bei. Mit Schreiben
vom 15.07.2002 wies das Gericht den Schuldner auf Bedenken gegen
die beantragte Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 287 Abs. 1 InsO
hin.
Über den unzulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung kann bereits
jetzt entschieden werden. Bei einem Antrag, dessen Unzulässigkeit
endgültig feststeht, kann die Entscheidung bereits vor dem
Schlusstermin ergehen (OLG Köln, ZInsO 2000, 334, 335; LG Köln,
DZWIR 2002, 477, 478; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl., § 289, Rdn. 6a -
jeweils m.w.N. -; a.A. LG Münster NZI 2000, 551, 552; zustimmend:
Landfermann in HK-InsO, z. Aufl. § 289, Rdn. 5.).
Der vorliegende Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, weil er
nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2
InsO gestellt wurde, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. In der Literatur ist
umstritten, ob die Frist für die Stellung des
Restschuldbefreiungsantrages überhaupt zu laufen beginnt, wenn zum
Zeitpunkt des Hinweises nur Gläubigeranträge vorliegen (vgl. zum
Meinungsstand: Fuchs NZI 2002, 298, 300). Aus der gesetzlichen
Regelung ergibt sich weder, dass im Regelinsolvenzverfahren ein
Eigenantrag des Schuldners Voraussetzung für einen
Restschuldbefreiungsantrag ist, noch dass der Hinweis nach § 20 Abs. 1
Satz 2 InsO nur bei einem solchen erteilt werden soll. Aus der
systematischen Stellung der Regelung im Gesetz ist aber - mit der
Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. Begr. zum RegE, BT-
Drucksache 14/5680, S. 24f. - zu Nr. 3 -) anzunehmen, dass sie
unmittelbar nach Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, jedenfalls aber
frühzeitig (Hess, InsO-ÄndG 2001,
2002, § 20, Rdn. 2; Schmahl in MüchKomm-InsO, § 20, Rdn. 93)
erfolgen soll. Das Bestreben der Neuregelung ist es nämlich, "zügig
Klarheit darüber zu erlangen, ob der Schuldner von der Möglichkeit der
Restschuldbefreiung Gebrauch machen will" (vgl. Begr. zum RegE, BT-
Drucksache 14/5680, S. 28 - zu Nr. 15 -). Dieses Ziel kann aber nur
erreicht werden, wenn zum einen der Hinweis nach § 20 Abs. 1 Satz 2
InsO auch in einem auf einen (zulässigen) Gläubigerantrag eingeleiteten
Insolvenzverfahren erteilt wird und zum anderen - sofern der Schuldner
den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht (rechtzeitig) stellt - die
Präklusionswirkung des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO eintritt. Dabei kann
vorliegend die Frage, ob im Regelinsolvenzverfahren ein isolierter
Restschuldbefreiungsantrag zulässig ist (vgl. zum Meinungsstand:
Fuchs, a.a.0., S. 299), offen bleiben. Verlangt man neben dem Antrag auf
Erteilung von Restschuldbefreiung einen Eigenantrag, so hätte dies
nämlich nur zur Folge, dass dieser ebenfalls innerhalb der Frist des § 20
Abs. 2 InsO zu stellen wäre. Gleichfalls kann offen bleiben, ob, wenn -
wie hier - in mehreren Verfahren der entsprechende Hinweis erteilt
wurde, auf den ersten Hinweis abzustellen ist, da der Schuldner
vorliegend auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem zuletzt
erteilten Hinweis den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.