Urteil des BGH vom 09.07.2013

BGH: stand der technik, patentanspruch, form, are, patentgericht, zustand, produktion, aufnehmen, ausgabe, gestaltung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 145/10
Verkündet am:
9. Juli 2013
Besirovic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
- 2 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Juli 2013 durch den Richter Gröning, die Richterin Mühlens, die
Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 28. September 2010 verkündete Ur-
teil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 835 737 (Streitpa-
tents), das am 8. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom
9. Oktober 1996 angemeldet worden ist und insgesamt 22 Ansprüche umfasst.
Anspruch 1 hat im Einspruchsverfahren in der Verfahrenssprache folgende
Fassung erhalten:
"An injection stretch blow molding apparatus, comprising:
- an injection molding station (12) in which preforms (28) are
injection molded in an upright state with neck portions thereof
facing upward;
- a blow molding station (14) in which carrying members (36)
supporting said preforms (28) are circularly carried along a
carrying path, along which are provided a heating section
1
- 3 -
(42), a blow molding section (44) in which said preforms (28)
are stretch blow molded into containers (38) in an inverted
state, and a removal section (46) for removing said contain-
ers (38);
- a transfer station (16), which is disposed between said injec-
tion molding station (12) and said blow molding station (14);
wherein said transfer station (16) includes:
- receiving means (54) for receiving said preforms (28) from
said injection molding station (12) in the upright state;
- inverting and delivering means (58) for inverting said pre-
forms (28) at least one at a time and for delivering said pre-
forms (28) in the inverted state to said carrying members
(36); and
- movement means (100, 56, 112; 141, 142) disposed be-
tween said receiving means (54) and said inverting and de-
livering means (58), and for moving said preforms (28) from
said receiving means (54) to said inverting and delivering
means (58) in the upright state,
characterized in that
- said transfer station (16) includes a buffer for said preforms
(28),
- said buffer is a circulatory movement means, which compris-
es an endless moving member (106; 146) being driven in cir-
culating manner,
- a plurality of supporting members (110; 148) for carrying pre-
forms are fixed at said endless moving member (106; 146),
and
- said endless moving member (106; 146) is a chain, which is
passed around sprockets (104; 144) along a constant carry-
ing path."
- 4 -
In der deutschen Übersetzung (DE 697 01 664 T3) lautet Patentan-
spruch 1 wie folgt:
"Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:
- einer Spritzgießstation (12), in welcher Vorformlinge (28) in
einem aufrechten Zustand mit ihren Halsabschnitten nach
oben gerichtet spritzgießbar sind,
- einer Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36)
zum Tragen der Vorformlinge (28) entlang eines Transport-
weges umlaufend transportierbar sind, entlang welchem ein
Heizabschnitt (42), ein Blasformabschnitt (44), in welchem
die Vorformlinge (28) zu Behältern (38) in einem umgekehr-
ten Zustand blasformbar sind, und ein Entnahmeabschnitt
(46) zur Entnahme der Behälter (38) angeordnet sind,
- einer Übergabestation (16), die zwischen der Spritzgießstati-
on (12) und der Blasformstation (14) angeordnet ist, wobei
die Übergabestation (16)
- eine Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen der Vorform-
linge (28) aus der Spritzgießstation (12) im aufrechten Zu-
stand,
- eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58) zum Umkehren
zumindest einzelner Vorformlinge (28) und zum Fördern der
Vorformlinge (28) im umgekehrten Zustand zu den Trans-
portgliedern (36), und
- eine Verfahreinrichtung (100, 56, 112; 141, 142), die zwi-
schen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Umkehr- und
Fördereinrichtung (58) angeordnet ist, zum Verfahren der
Vorformlinge (28) von der Aufnahmeeinrichtung (54) zu der
Umkehr- und Fördereinrichtung (58) im aufrechten Zustand,
aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
- dass in der Übergabestation (16) ein Puffer für die Vorform-
linge (28) vorgesehen ist,
2
- 5 -
- dass der Puffer als eine Umlaufverfahreinrichtung ausgebil-
det ist, welche ein Endlosförderelement (106; 146) aufweist,
welches umlaufend angetrieben ist,
- dass an dem Endlosförderelement (106; 146) eine Vielzahl
von Traggliedern (110; 148) zum Transportieren der Vor-
formlinge angebracht ist, und
- dass das Endlosförderelement (106; 146) eine Kette ist, wel-
che entlang einem konstanten Transportweg um Kettenräder
(104; 144) geführt ist."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für
nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel
der Klageabweisung. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent beschränkt in der
Fassung von neun Hilfsanträgen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. B. , Universität S.
, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung
erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum
Spritzstreckblasformen von Kunststoffbehältern, insbesondere Kunststofffla-
schen, wie PET-Getränkeflaschen.
1.
Um solche Flaschen herzustellen, wird zunächst aufgeschmolze-
nes Kunststoffgranulat in Formen gespritzt (Spritzgießen), wobei vergleichswei-
se dickwandige, reagenzglasähnliche, als Vorformlinge bezeichnete Teile ent-
stehen, die in einem zweiten Verfahrensschritt durch Strecken und Blasen in die
3
4
5
6
- 6 -
endgültige Form gebracht werden. Für die Verknüpfung der beiden Herstel-
lungsschritte sind unterschiedliche Verfahrenstechniken bekannt. Teilweise
lässt man die Vorformlinge nach dem Spritzgießen restlos auf Umgebungstem-
peratur auskühlen, um die Vorformlinge - gegebenenfalls nach Zwischenlage-
rung von unbestimmter Dauer - unter vergleichsweise hohem energetischen
Aufwand auf die zum Formblasen erforderliche Temperatur unterhalb der
Schmelztemperatur zu erwärmen, die ein Strecken und Aufblasen ohne Reißen
ermöglicht (sogenannter zweistufiger Fertigungsprozess). Die beiden Herstel-
lungsphasen werden - unter dem Oberbegriff des einstufigen Verfahrens - aber
auch so gekoppelt, dass die Restwärme der Vorformlinge nach dem Spritzgie-
ßen ausgenutzt und ein Teil der zum Aufwärmen vor dem Formblasen benötig-
ten Energie eingespart werden kann. Allerdings müssen die Vorformlinge nach
dem Spritzgießen in jedem Fall so weit abgekühlt werden, dass sie die für den
Weitertransport zur Blasformstation erforderliche Formstabilität aufweisen. Zu-
dem kann der zeitliche Abstand zwischen den Schritten des Spritzgießens und
Formblasens je nach Ausgestaltung des Verfahrens - mit Auswirkung auf den
Grad der Auskühlung der Vorformlinge - unterschiedlich lang bemessen sein.
2.
Nach einem im Streitpatent beschriebenen Stand der Technik (in-
ternationale Patentanmeldung WO 96/08356, Anlage K2) weisen gattungsge-
mäße Apparaturen zum Spritzstreckblasformen eine Spritzgießstation auf, in
der Vorformlinge aus Kunststoff zwischen den Wänden einer Hohl- und einer
Spritzkernform gefertigt und unter anderem von der Spritzkernform so weit ab-
gekühlt werden, bis eine Entnahme aus der Form möglich ist. Die Vorformlinge
werden sodann von einer Übergabestation aufgenommen und von dort aufrecht
zu einem Umkehr- und Fördermechanismus verfahren, wo sie umgedreht und
weiter zur Blasformstation befördert werden.
7
- 7 -
Die patentgemäße Erfindung will die aus K2 bekannte Vorrichtung und
das dortige Verfahren weiterentwickeln und die Herstellung von Behältern sogar
aus dicken Vorformlingen ermöglichen. Bei Letzteren tritt das Problem auf, dass
sie nach dem Verlassen der Spritzgießstation außen schneller abkühlen, als im
Inneren des vorgeformten Teils. Solche Temperaturdifferenzen können die wei-
tere Produktion beim nachfolgenden Blasformen beeinträchtigen.
3. Zur Lösung wird in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vorgeschla-
gen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen, umfassend
1.
eine Spritzgießstation (12) zum Spritzgießen von Vorformlin-
gen (28) in aufrechter Stellung mit nach oben weisenden
Halsabschnitten,
2.
eine Blasformstation (14), in welcher Transportglieder (36)
zum Tragen der Vorformlinge entlang eines Transportweges
umlaufen, entlang welchem
2.1 ein Heizabschnitt (42),
2.2 ein Blasformabschnitt, in welchem die Vorformlinge in
umgekehrter Stellung zu Behältern (38) blasformbar
sind, und
2.3 ein Entnahmeabschnitt (46) zur Entnahme der Behälter
vorgesehen sind,
3.
und eine zwischen der Spritzgieß- und der Blasformstation
angeordnete Übergabestation (16).
4.
Die Übergabestation (16) schließt ein:
8
9
- 8 -
4.1 eine Aufnahmeeinrichtung (54) zur Aufnahme der Vor-
formlinge aus der Spritzgießstation in aufrechter Stel-
lung,
4.2 eine Umkehr- und Fördereinrichtung (58)
4.2.1 zum Umkehren (Umdrehen) zumindest einzelner
Vorformlinge
4.2.2 und zu deren Fördern in umgekehrter Stellung zu
den Transportgliedern (der Blasformstation 36),
4.3 eine zwischen der Aufnahmeeinrichtung und der Um-
kehr- und Fördereinrichtung angeordnete Verfahrein-
richtung (100, 56, 112; 141, 142) zum Verfahren der
Vorformlinge von der Aufnahmeeinrichtung zu der Um-
kehr- und Fördereinrichtung,
4.4 einen Puffer für die Vorformlinge in Gestalt einer Um-
lauf-Verfahreinrichtung, die ein umlaufend angetriebe-
nes Endlos-Förderelement (106; 146) umfasst.
4.4.1 Das Endlos-Förderelement ist eine Kette, welche
entlang einem konstanten Transportweg um Ket-
tenräder geführt ist (104; 144),
4.4.2 und daran ist eine Vielzahl von Traggliedern zum
Transportieren der Vorformlinge angebracht.
Ein Ausführungsbeispiel der erfindungsgemäßen Vorrichtung zeigt nach-
folgend Figur 1 des Streitpatents:
10
- 9 -
4.
Die Merkmalsgruppe 4.4 bedarf der näheren Erläuterung:
Der Puffer gemäß Merkmalsgruppe 4.4 dient als Zwischenspeicher dem
Zweck, die Temperaturunterschiede in unterschiedlichen Regionen (innen, au-
ßen) der Vorformlinge durch eine gezielt vorgegebene Verlängerung der Zeit-
spanne zwischen ihrer Übernahme aus der Spritzgießstation und der Übergabe
an die Blasformstation auszugleichen. Dazu wird entlang einem Endlosför-
derelement (Merkmal 4.4.1) eine konstante Wegstrecke (Transportweg) festge-
legt, die die Vorformlinge zwischen der Aufnahmeeinrichtung (54) und der Um-
kehr-Fördereinrichtung (58) durchlaufen, bevor sie von den Traggliedern des
Endlosförderelements (Merkmal 4.4.2) dem Heizabschnitt (42) der Blasformsta-
tion zugeführt werden. Die Aufnahme und die Ausgabe der Vorformlinge sind
auf diese Weise stringent miteinander verkettet. Damit sind unterschiedliche
Geschwindigkeiten, die eine Differenz oder Variabilität zwischen dem Aufnah-
metakt und dem Abgabetakt der Vorformlinge ermöglichen könnten, weitestge-
hend ausgeschlossen.
11
12
- 10 -
II.
Das Patentgericht hat die Nichtigerklärung des Streitpatents auf
das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit gestützt und dazu ausgeführt:
Aus der K2 sei eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit einer
Spritzgießstation entsprechend dem Merkmal 1 und einer Blasformstation ent-
sprechend der Merkmalsgruppe 2 bekannt gewesen. Weiterhin zeige diese Vor-
richtung eine Übergabestation mit einer Aufnahmeeinrichtung, einer Umkehr-
und Fördereinrichtung und einer Verfahreinrichtung entsprechend den Merkma-
len 3, 4, 4.1, 4.3 sowie der Merkmalsgruppe 4.2.
Ein Puffer, der zudem als eine Umlaufverfahreinheit mit einem Endlos-
förderelement ausgebildet sei, sei in der K2 zwar nicht beschrieben. Die Merk-
malsgruppe 4.4 sei damit aus der K2 nicht bekannt gewesen. Grundsätzlich
könne eine der K2 entsprechende Vorrichtung aber auch im Sinne des Zweistu-
fenverfahrens mit kalten Vorformlingen betrieben werden - worauf K2 auch hin-
weise -, indem die Vorformlinge nicht aus der Spritzgießstation übernommen
würden und stattdessen die Übergabestation direkt aus einem Zwischenspei-
cher beschickt werde.
In dem Tätigkeitsbericht der Fraunhofer-Gesellschaft, Fraunhofer-Institut
für Produktionstechnik und Automatisierung, aus dem Jahre 1989 (Anlage K4)
werde eine Vorrichtung beschrieben, bei der eine Spritzgießmaschine und eine
Blasformstation miteinander verknüpft werde, wobei Letztere die Oberfläche der
Vorformlinge um den Faktor 10 und größer vergrößere. Die zwischen der
Spritzgieß- und der Blasformeinheit vorgesehene Übergabestation werde als
lose verkettender Pufferspeicher beschrieben und zwar mit dem Merkmal 4.1
(Aufnahmeeinrichtung), der Merkmalsgruppe 4.2 (Umkehr- und Fördereinrich-
tung) sowie dem Merkmal 4.3 (Verfahreinrichtung).
13
14
15
16
- 11 -
Die Verfahreinrichtung sei weiterhin nach dem "Prinzip eines horizonta-
len Kettenspeichers" als ein Puffer für die Vorformlinge und als Umlaufver-
fahreinrichtung entsprechend dem Merkmal 4.4 ausgebildet mit einer Vielzahl
von Traggliedern entsprechend dem Merkmal 4.4.2, wobei dieses Endlosför-
derelement eine Kette sei (Teilmerkmal 4.4.1).
Das Endlosförderelement sei in diesem Puffer zwar nicht insgesamt als
ein konstanter Transportweg ausgebildet, bei dem entsprechend der Lehre des
Streitpatents die Aufnahme und die Abgabe der Vorformlinge stringent mitei-
nander verkettet seien. Vielmehr sei auch eine störungsbedingte Pufferung im
Sinne einer diskontinuierlichen Beschickung der Anlage bei gleichzeitiger konti-
nuierlicher Entnahme mit Hilfe eines zweiteiligen Flaschenzugs im Transport-
weg möglich.
Wenn der Fachmann die ihm gestellte Aufgabe lösen wolle, die geforder-
te Qualität für Kunststoffbehälter auch aus dicken Vorformlingen zu erzielen,
könne er ausgehend von der K2 die in der K4 offenbarte Übergabestation aber
prinzipiell übernehmen und ihm als überflüssig erscheinende variable Elemente
entweder konstruktiv weglassen oder eine der K4 entsprechende Übergabesta-
tion in einer feststehenden Weise unter Verzicht auf das als Flaschenzug aus-
gebildete Speicherelement betreiben. Zum Auffinden einer solchen Lösung be-
dürfe es keiner besonderen Anstrengungen oder Überlegungen, zumal diese
einfachere Lösung im Sinne einer festen Verkettung von Maschinen mit unter-
schiedlicher Taktung bereits zum allgemeinen Fachwissen gehöre.
III.
Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.
1.
Patentanspruch 1 ist nicht rechtsbeständig. Seine Lehre beruht je-
denfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
17
18
19
20
21
- 12 -
a)
Die Überlegungen des Fachmanns, nach den unangegriffenen
Feststellungen des Patentgerichts ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau oder Verfahrenstechnik mit jahrelanger Erfahrung in der Kon-
zeption von Vorrichtungen zum automatisierten Spritzstreckblasformen, wie
Behälter von hoher Qualität sogar aus dicken Vorformlingen hergestellt werden
können, knüpften an K2 an. Dieses Dokument zeigt eine Vorrichtung mit dem
Merkmal 1 (Spritzgießstation) und der Merkmalsgruppe 3 (Blasformstation) und
eine dazwischen angeordnete Übergabestation (Merkmal 3 und Merkmalsgrup-
pe 4) mit dem Merkmal 4.1 (Aufnahmeeinrichtung) und der Merkmalsgruppe 4.2
(Umkehr- und Fördereinrichtung) sowie dem Merkmal 4.3 (Verfahreinrichtung).
K2 zeigt zwar keinen Puffer entsprechend der Merkmalsgruppe 4.4, will
aber eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitstellen, bei denen die Nutzung
der Heizenergieeffizienz des einstufigen Verfahrens mit der stabilen Tempera-
turverteilung des zweistufigen Fertigungsprozesses verknüpft und der Tempera-
turunterschied zwischen den Außenwänden und dem Inneren der Vorformlinge
vor dem Blasformen ausgeglichen wird (K2, S. 6 Z. 27 ff. übergreifend, S. 7
Z. 12 ff.). Dazu werden die vom längeren Kühlen durch die Spritzkernform zwar
im Bereich der Innenwand stärker ausgekühlten (oben I 2), aber im Bereich der
Außenwand noch höher erhitzten Vorformlinge nicht nach nur kurzer Transport-
zeit in den Hitzezufuhrabschnitt der Blasformstation überführt, sondern einzeln
mittels Transportkette (322) im Takt schrittweise von der Übergabestation (200)
über die Tragglieder (330) zur Blasformstation transportiert. Dadurch steht ins-
gesamt eine längere Kühlzeit zum Ausgleich der Temperaturunterschiede in der
Wandung der Vorformlinge zur Verfügung, bevor die Vorformlinge - wie für eine
Produktion mit möglichst niedriger Ausschussquote erforderlich - in der Heizsta-
tion auf eine einheitliche Temperatur gebracht werden (K2, S. 58 Z. 16 ff., S. 64
Z. 9 ff.).
22
23
- 13 -
Mit den in K2 beschriebenen Vorrichtungen und Verfahren lassen sich,
wie in der Schrift erläutert wird, Vorformlinge mit einer Wandstärke von maximal
3 bis 4 mm verarbeiten; bei dickeren Wänden seien die Temperaturunterschie-
de zwischen Innen- und Außenwand zu groß für das vorgeschlagene Verfahren
und der notwendige Temperaturausgleich zwischen diesen Bereichen erfordere
mehr Zeit oder müsste mit einer zusätzlichen Erhitzung der Innenwand ausge-
glichen werden (K2, S. 22 Z. 24 bis S. 23 Z. 3).
Aus fachmännischer Sicht war vor diesem Hintergrund erkennbar, dass
die Herstellung von Behältern aus Vorformlingen mit noch größerer Wandstärke
in zufriedenstellender Qualität gelingen würde, wenn für den erforderlichen
Temperaturausgleich eine im Verhältnis zu K2 nochmals verlängerte Zeitspan-
ne zur Verfügung stand. Wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem
schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, gleichen sich die Temperaturunterschie-
de selbst bei Vorformlingen mit dickeren Wandstärken mit der Zeit von selbst
aus. Aus fachmännischer Sicht kam es dabei freilich darauf an, dieses Ergebnis
in einem Prozessablauf zu erzielen, der zugleich dem Bedürfnis eines befriedi-
genden Durchsatzes Rechnung trug.
b)
Die mit Patentanspruch 1 für diese Anforderungen vorgeschlage-
ne Lösung kann nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten,
weil es im Stand der Technik hinreichend konkrete Anregungen dafür gab, die-
sen Weg zu beschreiten (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ
182, 1 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
aa) Aus K4 war eine Vorrichtung bekannt, die als flexibler Pufferspeicher
für Vorformlinge zwischen einer Spritzgießmaschine und einer Blasformstation
eingesetzt und mit deren Einsatz typische Beschädigungen der Vorformlinge
beim zweistufigen Verfahren verhindert werden sollen. Durch das Schütten in
24
25
26
27
- 14 -
Behälter und bei der Vereinzelung können dort nämlich leicht kleinste Risse
entstehen, die sich nach der Vergrößerung beim Blasformen als große und gut
sichtbare Riefen darstellen, was nicht nur die Optik, sondern auch die Festigkeit
des Produkts beeinträchtigt.
Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt K4 anstelle der Entkopplung
der beiden Produktionsschritte des Spritzgießens und Formblasens durch Zwi-
schenlagerung der Vorformlinge in Schüttbehältern ein flexibles, lose verkette-
tes Pufferspeichersystem vor. Die Vorformlinge werden entsprechend der nach-
folgend eingefügten Prinzipskizze (K4, S. 180, Bild 2)
von den nach oben verlängerten Kettenbolzen einer waagerecht geführten Ket-
te aufgenommen und durch eine Kühlstrecke bewegt, deren Länge in Abhän-
gigkeit von der für erforderlich erachteten Mindestkühldauer festgelegt werden
kann (K4, S. 180 oben). Auch wenn K4 sich mit der Verbesserung des soge-
nannten zweistufigen Verfahrens befasst, muss das nicht auf eine Abkühlung
der Vorformlinge auf Raumtemperatur hinauslaufen. Wie die Erörterung mit
dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, fassen die
auf dem hier interessierenden Gebiet tätigen Fachleuten die bekannten Verfah-
28
- 15 -
rensarten (oben I 1) nicht als einander wechselseitig ausschließende Technolo-
gien auf und entscheiden sich nicht für entweder vollständiges Abkühlen oder
die Verwertung der Restwärme, sondern sehen diese Wege als nur graduell
unterschiedliche Verfahrensmodalitäten mit fließenden Grenzen an.
Aus fachlicher Sicht offenbarte K4 insoweit eine Lösung, bei der Vorform-
linge im Rahmen eines umlaufenden Endlos-Förderelements (Merkmal 4.4)
über eine konstant festlegbare Kühlstrecke (Merkmal 4.4.1) um Kettenräder
zum anschließenden Weitertransport zu einer Blasformstation geführt werden
und somit eine hinreichend konkrete Anregung dafür, die in K2 gezeigte Vor-
richtung so zu modifizieren, wie es die Merkmalsgruppe 4.4 vorsieht.
Dem steht, wie schon das Patentgericht zutreffend angenommen hat,
nicht entgegen, dass K4 die vorstehend beschriebene Kühlstrecke nicht für sich
allein offenbart, sondern diese nur einen Abschnitt im Gesamtkonzept eines
Pufferspeichersystems ausmacht, bei dem die Vorformlinge mittels einer von
der Eingabe (Spritzgießstation, Merkmal 1) über die Ausgabe (Blasformstation,
Merkmal 2) und zurück zur Eingabe verlaufenden Endloskette bewegt werden
und dessen Kernstück in dem durch einen doppelten Flaschenzug hinsichtlich
seiner Aufnahmekapazität variabel gestalteten Speicher zu sehen sein dürfte,
bei dem die Wegstrecke hinter dem Kühlabschnitt und vor der Blasstation im
Interesse einer flexiblen Verkettung von Spritzgießen und Formblasen nach
Bedarf entsprechend verlängert und der Rückweg in Anpassung daran verkürzt
werden kann. Wie die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen er-
geben hat, hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass es im Vermögen
auch von durchschnittlich ausgebildeten und erfahrenen Fachleuten liegt, nicht
nur die Nützlichkeit des in K4 gezeigten Systems in seiner Gesamtheit zu er-
kennen, sondern auch, die Nutzbarmachung einzelner Abschnitte davon, wie
der hier erörterten Kühlstrecke zu erwägen, insbesondere, dass die Transport-
29
30
- 16 -
kette nach dem Ende der Kühlstrecke und unter Überbrückung des Speichers
direkt zur Ausgabestation geführt werden konnte. Eine solche Sicht zu entwi-
ckeln entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGH, Urteil vom 25. September 2012 - X ZR 10/10, GRUR 2013, 160 Rn. 43
- Kniehebelklemmvorrichtung).
Weiterhin steht auch die in K4 beschriebene aktive Kühlung in Form ei-
nes Gebläses für die Kühlstrecke nicht im Widerspruch zur Lehre des Pa-
tentanspruchs 1, denn zum einen schließt diese Lehre eine aktive Kühlung nicht
aus. Zum anderen war vom Fachmann zu erwarten, auf eine solche zusätzliche
Kühlung zu verzichten, soweit dies dem Bestreben, die Restwärme ausnutzen
zu können, entgegenstehen würde.
Soweit der Sachverständige die Einschätzung geäußert hat, dass sich
auch das nachfolgend abgebildete, zum gesamten Pufferspeicherkonzept der
K4 gehörende Entnahmerad zur Übernahme der Vorformlinge von den verlän-
gerten Kettenbolzen und umgedrehten Übergabe an die Blasformstation
31
32
- 17 -
die vom Streitpatent erwünschte Pufferfunktion erfüllen könne, mag es sein,
dass die angesprochenen Fachleute auch dies in Erwägung ziehen. Das ändert
aber nichts am vorstehend erörterten Anregungscharakter der Kühlstrecke für
denselben Zweck und hielt den Fachmann nicht davon ab, diesen Ausgleich mit
einer kettengebundenen Umlaufvorrichtung entsprechend der Kühlstrecke ge-
mäß Bild 2 zu bewirken. Denn im Gegensatz dazu wird für das Entnahmerad in
K4 keine die Temperatur beeinflussende Wirkung zum Ausdruck gebracht. Wei-
terhin erlaubt die kettengebundene Umlaufvorrichtung gemäß Bild 2 bei der
Konstruktion größere Freiheiten hinsichtlich ihrer Länge. Wenn die Bedürfnisse
der Produktion es erforderlich machen, den an sich stets kontinuierlichen
Transportweg zu verkürzen oder zu verlängern, lässt sich das bei kettengebun-
dener Umlaufvorrichtung günstiger bewerkstelligen, als beim in seiner Größe
festgelegten Entnahmerad. Dies entspricht am ehesten dem fachmännischen
Bestreben nach einer optimalen Lösung für den Ausgleich der Temperaturdiffe-
- 18 -
renzen innerhalb eines Vorformlings durch die Verlängerung des Zeitablaufs
zwischen der Übergabestation und dem Heizabschnitt in der Blasstation.
Hinzu kommt, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, das
in K4 gezeigte Entnahmerad deute aus fachmännischer Sicht auf eine hohe
Entnahmegeschwindigkeit hin, die wiederum zur Vermeidung einer zu hohen
Ausschussquote die Zufuhr von gänzlich abgekühlten Vorformlingen als ange-
zeigt erscheinen lasse. Das wiederum wäre dem Streitpatent verfolgten Ziel der
Energieersparnis abträglich, so dass diese Variante auch aus diesem Grund
aus fachmännischer Sicht als weniger geeignet erscheinen könnte.
2.
Der Gegenstand von Patentanspruch 16 kann ebenfalls nicht als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten. Der Anspruch beschreibt,
wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, als Verfahrensanspruch mit inhalt-
lich denselben Merkmalen die Verfahrensschritte, die eine Vorrichtung gemäß
Patentanspruch 1 mit den in diesem Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen im Be-
trieb durchführt. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit für die Lehre des
Patentanspruchs 16 ist deshalb aus den zu Patentanspruch 1 dargestellten
Gründen ebenso zu verneinen.
IV.
Das Streitpatent erweist sich auch nicht in einer der mit den Hilfs-
anträgen I bis IX verteidigten Fassungen als rechtsbeständig, weil sein Gegen-
stand auch insoweit keinen erfinderischen Gehalt erkennen lässt.
1.
Mit Hilfsantrag I wird Patentanspruch 1 - und Anspruch 16 inhalt-
lich entsprechend - das Merkmal hinzugefügt, dass der Puffer zum Abkühlen
des Vorformlings (28) durch Reduzieren eines Temperaturunterschieds zwi-
schen einer Innenwand und einer Außenwand des Vorformlings (28) sowie ei-
ner Temperaturverteilung vorgesehen ist, welche im Vorformling (28) beim
Spritzgießen bewirkt wird. Diese Ergänzung beschreibt lediglich verbal den mit
33
34
35
36
- 19 -
dem Einsatz des Puffers verfolgten Zweck, ohne dass die Lehre von Patentan-
spruch 1 und 16 gegenüber der erteilten Fassung modifiziert wird.
2.
Hilfsantrag II ergänzt Patentanspruch 1 und Anspruch 16 inhaltlich
entsprechend um folgende Merkmale:
4.1.1 wobei die Aufnahmeeinrichtung (54) zum Aufnehmen und
Tragen einer Anzahl N (N
≥2) von Vorformlingen (28), wel-
che in der Spritzgießstation (12) gleichzeitig spritzgegossen
sind, eine Anzahl N von Aufnahme-Traggliedern (94; 134)
aufweist,
4.5
die Aufnahmeeinrichtung (54) ist mit den Aufnahme-
Traggliedern (94; 134) zwischen der Spritzgießstation (12)
und dem Puffer mit dem Endlosförderelement (106; 146)
angeordnet.
Das Streitpatent lehnt sich bei der Ausgestaltung der Spritzgießstation an
eine aus K2 bekannte Gestaltung aus einem Drehtisch mit zwei Spritzgießfor-
men an (vgl. Figur 1 des Streitpatents Bezugszeichen 22 und 24 einerseits und
K2, Figur 2 und Beschreibung S. 32 Z. 5 ff.). Dabei werden mehrere (N) Vor-
formlinge in einer Form spritzgegossen. Danach wird die Form nach dem
Spritzgießen eines Satzes von Vorformlingen mittels einer in K2 sogenannten
ersten Umlauftransporteinrichtung (30) um 180° gedreht (vgl. Beschreibung
Abs. 53 [Übersetzung]), so dass die zweite Form in die Spritzgießstation zur
Herstellung von Vorformlingen gelangt, während die zuvor gegossenen Teile
ausgestoßen werden. Sollen in einem solchen Verfahren nach einer bestimm-
ten vorgegebenen Spritzgießtaktzeit ständig neue Vorformlinge in einer vorge-
gebenen Zahl N produziert werden, liegt es nahe, dass genauso viele Stücke
abgeführt werden (vgl. auch K2, Figur 22 mit Bezugszeichen 10 und 200). Da
37
38
- 20 -
die Aufnahmeeinrichtung der Aufnahme der jeweils frisch spritzgegossenen
Vorformlinge dient, ist sie zwangsläufig nach dieser und vor jeder folgenden
Station anzuordnen. Die mit Hilfsantrag II beschriebene Lehre ergab sich des-
halb insgesamt in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3.
Mit Hilfsantrag III sollen der Lehre gemäß Hilfsantrag I die weite-
ren Merkmale 4.1.1 und 4.5 gemäß Hilfsantrag II hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der Leh-
re gemäß Patentanspruch 1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-
tung der so in Hilfsantrag III kombinierten Lehren waren diese als aus dem
Stand der Technik insgesamt nahegelegt.
4.
Mit Hilfsantrag IV soll der Lehre gemäß Hilfsantrag II folgendes
Merkmal hinzugefügt werden:
4.1.2 die Aufnahmeeinrichtung (54) weist eine Abkühlform (84)
mit einer Vielzahl von Kühlvertiefungen (86) zum Aufneh-
men und Kühlen der Vorformlinge (28) auf.
Als Teil der Aufnahmeeinrichtung nimmt die Abkühlform die Vorformlinge
auf, nachdem sie aus der Spritzgießstation und den Spritzgießhohlformen ent-
nommen wurden, jedoch noch von den Spritzgießkernformen gehalten werden
(Streitpatent, Sp. 6 Abs. 53).
Dem Fachmann war aus K2 bekannt, die Vorformlinge unmittelbar nach
der Entnahme aus der Spritzgießhohlform weiter mit der sie haltenden Spritz-
gießkernform und der Halshohlform zu kühlen (K2, S. 42 Z. 15 bis 18). Die
Halshohlform greift die Vorformlinge zwar nur im Halsbereich auf; gleichwohl
handelt es sich in diesem Bereich um eine Kühlung von außen. Um die Kühlung
und damit den Produktionsdurchsatz beschleunigen zu können, war der Fach-
39
40
41
42
43
- 21 -
mann veranlasst, diese Kühlung von außen durch Vergrößerung der Kühlfläche
zu intensivieren. Für eine weitergehende Kühlung der Vorformlinge stand ihm
allein der von der Halshohlform nicht gekühlte, freiliegende Bereich der Außen-
wand offen. Von ihm war daher zu erwarten, zur Intensivierung der Kühlung
diesen Bereich in einer die gesamte Außenwand umschließenden Abkühlform
zu kühlen. Die Kombination der in Hilfsantrag II beschriebenen Lehre mit
Merkmal 4.1.2 war deshalb dem Fachmann insgesamt nahegelegt.
5.
Mit Hilfsantrag V soll der Fassung der Lehre gemäß Hilfsantrag IV
das weitere Merkmal gemäß Hilfsantrag I hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der Leh-
re gemäß Patentanspruch 1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-
tung der so in Hilfsantrag V kombinierten Lehren waren diese aus dem Stand
der Technik nahegelegt.
6.
Mit Hilfsantrag VI sollen der Lehre gemäß Hilfsantrag II die folgen-
den Merkmale hinzugefügt werden:
4.4.3 das Endlosförderelement (146) mit einer Anzahl von min-
destens N daran befestigten Traggliedern (148) weist einen
ersten Verfahrbereich und einen zweiten Verfahrbereich
auf, die in der horizontalen Ebene parallel zueinander sind,
4.4.4 der erste Verfahrbereich verläuft zwischen einem ersten
Kettenrad (144) und einem zweiten Kettenrad (144) und der
zweite Verfahrbereich verläuft gegenüberliegend zwischen
dem ersten Kettenrad (144) und dem zweiten Kettenrad
(144),
44
45
46
- 22 -
4.4.5 an dem ersten Verfahrbereich ist eine Aufnahmeposition
des Endlosförderelements (146) und an dem zweiten Ver-
fahrbereich ist eine Abgabeposition des Endlosförderele-
ments vorgesehen.
Das mit den Merkmalen 4.4.3, 4.4.4 und 4.4.5 beschriebene Endlosför-
derelement mit einer Kette beschreibt den einfachsten und am wenigsten auf-
wendigen Aufbau einer solchen Umlaufeinrichtung mit insgesamt zwei Ketten-
rädern. Das Endlosförderelement der K4 zeigt zwar eine mäanderförmige Ket-
tenführung mit mehr als zwei Kettenrädern (siehe oben Bild 2 von K4, S. 180).
Dies soll indessen nur einen kompakten Aufbau für eine möglichst lange För-
derstrecke skizzieren. Soweit eine solche Länge oder ein kompakter Aufbau
nicht erforderlich ist, ist vom Fachmann zu erwarten, dass er auch einen
schmalen Aufbau mit einer an nur zwei Kettenrädern umlaufenden Kette in Be-
tracht zieht, um den mit weiteren Kettenrädern verbundenen technischen Auf-
wand zu vermeiden. Bei einem solchen Aufbau entspricht es der Methode der
Wahl, die Vorformlinge auf der einen Seite der zwischen den Kettenrädern ver-
fahrenden Kette aufzunehmen und sie auf der anderen Seite abzugeben; auf
diese Weise kann einerseits die Länge der Kette möglichst umfangreich für das
Fördern der Vorformlinge verwendet und andererseits können beide Seiten der
Kette für die Anordnung der Aufnahme- und der Abgabeeinrichtungen genutzt
werden.
Bei der Wahl eines technisch einfachen Aufbaus der Endlosförderanlage
war deshalb eine Gestaltung entsprechend den Merkmalen 4.4.3 bis 4.4.5 vom
Fachmann zu erwarten. Die Kombination der in Hilfsantrag II beschriebenen
Lehre mit diesen Merkmalen war somit dem Fachmann insgesamt nahegelegt.
7.
Mit Hilfsantrag VII sollen der Lehre gemäß Hilfsantrag VI das wei-
tere Merkmal gemäß Hilfsantrag I hinzugefügt werden.
47
48
49
- 23 -
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der Leh-
re gemäß Patentanspruch 1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-
tung der so in Hilfsantrag VII kombinierten Lehren waren diese als aus dem
Stand der Technik nahegelegt.
8.
Mit Hilfsantrag VIII soll der Fassung der Lehre gemäß Hilfsan-
trag VI das weitere Merkmal 4.1.2 gemäß Hilfsantrag IV hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der Leh-
re gemäß Patentanspruch 1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-
tung der so in Hilfsantrag VIII kombinierten Lehren waren diese vom Stand der
Technik nahegelegt.
9.
Mit Hilfsantrag IX sollen der Lehre gemäß Hilfsantrag VIII das wei-
tere Merkmal gemäß Hilfsantrag I hinzugefügt werden.
Wie bereits ausgeführt, ist die Kombination dieser Merkmale mit der Leh-
re gemäß Patentanspruch 1 jeweils nahegelegt. Auch bei einer Gesamtbetrach-
tung der so in Hilfsantrag IX kombinierten Lehren waren diese als aus dem
Stand der Technik nahegelegt.
50
51
52
53
54
- 24 -
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-
dung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Gröning
Ri'inBGH Mühlens kann ihre Unterschrift
Grabinski
wegen urlaubsbedingter Abwesenheit
nicht beifügen.
Gröning
Hoffmann
Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2010 - 4 Ni 80/08 (EU) -
55