Urteil des BGH vom 06.05.2010

BGH (zpo, glaubhaftmachung, erklärung, willkür, begründung, schlussbericht, vorschrift, fortbildung, sicherung, mitwirkungspflicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 234/07
vom
6. Mai 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Mai 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2007 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgewor-
fene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der
Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungs-
bedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut
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der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder
Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Ver-
fahrenseröffnung erfasst werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
72/03, NZI 2005, 232, 233; v. 15. November 2007 - IX ZB 159/06, Rn. 8).
2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das
Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143;
BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08, ZInsO 2009, 298 Rn. 3) liegt
nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaub-
haftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenz-
verwalters oder Treuhänders erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006
- IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 10; v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO
2008, 920 Rn. 7; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dies
ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters
in ausreichendem Maß geschehen.
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3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom Beschwerdegericht ange-
nommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor. Willkür ist erst dann ge-
geben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann je-
doch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage aus-
einandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt
(BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 18.06.2007 - 1501 IN 3907/05 -
LG München I, Entscheidung vom 11.10.2007 - 14 T 13890/07 -