Suche nach "§ 8 rvg"
Ergebnisse 7211
Seite 2 von 481
VG Minden - 6 K 3485/08
Verwaltungsgericht Minden vom 08.04.2010
- Inhalt
-
- , über die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter des
- gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 12Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 165
- . 1 Satz 1 RVG beruhende Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.1.2010
- (VV 1000 zum RVG). In jenem Fall bringen die Parteien durch die Einbeziehung mehrerer Gegenstände
- Angelegenheit behandeln wollen. 4Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 18. Aufl. 2008, VV
BGH - V ZB 38/10
Bundesgerichtshof vom 29.04.2010
- Inhalt
-
- . Januar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Dezember 2009
- - hier allein von Interesse - unter anderem eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV RVG in
- außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG
- Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei von dem Landgericht zu Recht angewendet
- Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2010, 2449) eingefügte § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60
OLG Hamm - 6 WF 475/08
Oberlandesgericht Hamm vom 12.02.2009
- Inhalt
-
- – vorbehaltlich der Sonderregelungen in Abschnitt 8 des RVG – gem. § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche
- . § 55 RVG als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt. Dem von ihm vertretenen
- Abs. 4 VV RVG von 1,3 auf 0,65 gekürzt, da die vorgerichtliche Geschäftsgebühr anteilig auf die
- aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. 8 1.910Der
- beigeordneten Rechtsanwalt die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG Anwendung
AG Essen - 29 C 518/04
Amtsgericht Essen vom 09.02.2005
- Inhalt
-
- RVG, Nummer 2400 WRVG eine Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde legte. Der Rechnungsbetrag in Höhe von
- 131,54 €. Der Gebührenrahmen deckt ein weites Spektrum ab. Nach den Abwägungskriterien des § 14 RVG
- Prozeßbevollmächtigten vom 06.10.04 zu (§ 3 PflVG in Verbindung mit § 249 BGB und § 2, 13, 14 RVG in Verbindung mit
- vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist. 28Die Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG
- des anwaltlichen Gebührenrechts im RVG soll für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 428/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 25.08.2003
- Inhalt
-
- Anwendbarkeit durch das BVG (Schriftsatz vom 8. Mai 2003) neben der Sache. Weil der Verletzte schon
- Vorschriften des BVG gewährt worden wäre und für ihn daher nach § 541 Abs. 1 Ziff. 2 RVO
- 24. Februar 2000 (B 2 U 8/99 R) und 10. Oktober 2002 (B 2 U 10/02 R) seien nicht einschlägig. Die
- Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) abgelehnt worden waren (Bescheid des Amtes für
- Reichsversicherungs-ordnung (RVO) finde keine Anwendung, weil sonst das sinnwidrige Ergebnis die
KG Berlin - 2 Ws 673/07
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- Quelle: Gericht: KG Berlin 2. Strafsenat Entscheidungsdatum: 17.01.2008 Normen: § 17 Nr 4 RVG
- § 17 Nr. 4 c RVG als gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten zu behandeln. Tenor Auf die
- StVollzG dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG) oder verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG) sind, ließ
- Gebührenforderungen weiter. 8Die zulässige Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG
- ) hat Erfolg. 91. Dem Antragsteller steht nach § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 17 Nr. 4 c) RVG in
OLG Stuttgart - 8 W 589/05
Oberlandesgericht Stuttgart vom 06.02.2006
- Inhalt
-
- OLG Stuttgart Beschluß vom 6.2.2006, 8 W 589/05 Wohnungseigentumsverfahren: Zuständiges
- gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 31 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- auf §119 Abs.1 Nr.1b GVG der Auffassung, das Oberlandesgericht sei hier zur Entscheidung über die
- Beschwerdezuständigkeit in §119 Abs.1 Nr.1 WEG/GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nur eine Neuregelung für
- b GVG in Betracht käme, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. 7Die Entscheidung ergeht
Lesetipp: Otting, RDG und die Klage aus abgetretenem Recht, SVR 2011, S. 8
Rechtsanwalt Jürgen Frese vom 31.01.2011
- Inhalt
-
- SVR 2011, S. 8 ff. die Rechtslage bei Abtretungserklärungen dar. Der Autor darf nicht nur als
- Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). In seinem Aufsatz stellt er die Rechtslage bei Abtretungserklärungen dar, wie sie
- sie die Abtretung als Verstoß gegen das RDG charakterisieren und damit eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB
- fest, dass der Wechsel vom RBerG zum RDG in manchen Köpfen noch nicht vollzogen wurde. So “zerpflückt
- im Hinblick auf das RDG vorzugehen ist. Zutreffend wird dargelegt, dass das Vorgehen eines
LSG Bayern - L 15 SF 169/10 B E
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.01.2011
- Inhalt
-
- Bedeutung (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht
- Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das
- 250,50 Euro. Aufgeführt waren eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG: 240 Euro, eine
- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG: 170 Euro, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG: 200 Euro und eine
- Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1006, 1005 VV RVG: 190 Euro (außerdem Fahrtkosten 5,25 Euro, Tage- und
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 E 897/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2008
- Inhalt
-
- der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbsatz 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet
- , 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3
- 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004
- Widerspruchsbescheid am 8. Februar 2006 begonnen hatte und in die Zukunft offen und deshalb größer als ein Jahr war
- . Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. 13Dieser Beschluss ist gemäß §§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. 1415
BVerwG - 1 B 139.06
Bundesverwaltungsgericht vom 21.03.2007
- Inhalt
-
- werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
- BVerwG 1 B 139.06 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 139.06 OVG Berlin-Brandenburg
- - 05.05.2006 - AZ: OVG 12 B 9.05 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des
SozG Stade - S 34 SF 25/09 E
Sozialgericht Stade vom 03.08.2009
- Inhalt
-
- 3102 VV RVG, einer höheren Einigungsgebühr nach Nr 1006 VV RVG sowie einer höheren Dokumentenpau-schale
- nach Nr 7000 VV RVG geltend. Die Erinnerung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat die
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr 3102 VV RVG in Höhe von 250,- EUR
- . Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
- billigem Ermessen. Das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen, § 14 Abs 1 Satz 3 RVG. Wenn die Gebühr von
OVG Nordrhein-Westfalen - 18 E 1013/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009
- Inhalt
-
- , 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 RVG). So auch OVG NRW
- : Terminsgebühr Einigungsgebühr Normen: VV-RVG Nr. 1000; VV-RVG Nr. 3104; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 Leitsätze
- . 5Der Kläger beruft sich für seine Ansicht, vorliegend sei eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG
- Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG vorliegend nicht gegeben. Insoweit wird nämlich vorausgesetzt, dass eine auf die
- VV-RVG ist ebenfalls nicht angefallen. Die Einigungsgebühr setzt die Mitwirkung beim Abschluss eines
LSG Hessen - L 4 V 1175/79
Hessisches Landessozialgericht vom 08.07.1980
- Inhalt
-
- Berufsschadensausgleiches gem. § 8 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG
- gearbeitet, als Glaubhaftmachung nach § 8 Abs. 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht ausreiche. Es
- Durchschnittseinkommen aus 75 v.H. herabzusetzen. § 8 Abs. 2 der DVO zu g 30 Abs. 3 und 4 BVG bringt den Empfängern
- berücksichtigt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1974 – 9/8-RV-593/73). Würde nämlich bei der Berechnung des
- mit Bescheid vom 27. September 1978 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, daß gem. § 8
VG Köln - 21 K 472/08
Verwaltungsgericht Köln vom 19.11.2008
- Inhalt
-
- Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV- RVG) beantragte Erledigungsgebühr im vorliegenden
- Verfahren nicht entstanden ist. 4Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 13 RVG bestimmt sich die Höhe der
- Nr. 1000 ff. VV RVG sollen durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die streitvermeidende
- . 2 Satz 6 RVG. 12Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 13
- 5.2.1993, 1 S 280/93, MDR 1993, S. 1250; OVG NW, Beschluss vom 25.5.1992, 19 E 510/92, NWVBl. 1993, S. 68