Urteil des VG Köln vom 19.11.2008

VG Köln: bemühung, entstehung, hauptsache, verwaltungsakt, vergütung, verwaltungsbehörde, datum

Verwaltungsgericht Köln, 21 K 472/08
Datum:
19.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 472/08
Tenor:
1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
2.Der Wert des Gegenstandes der Erinnerung wird auf 45 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 165, 151
VwGO zulässig, aber unbegründet. Die der Klägerin von dem Beklagten zu erstattenden
Kosten wurden in dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt.
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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zu Recht angenommen, dass die nach Nr.
1002, 1003 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV- RVG)
beantragte Erledigungsgebühr im vorliegenden Verfahren nicht entstanden ist.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 13 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung
nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach Teil 1
Allgemeine Gebühren Nr. 1002 Satz 1 dieser Anlage entsteht die Erledigungsgebühr,
wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des
mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche
Mitwirkung erledigt. Als Erfolgsgebühr stellt sie ein Honorar für Prozessbevollmächtigte
dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung des
Gerichts in der Sache nicht mehr ergehen muss. Mithin soll mit der Erledigungsgebühr
das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des
Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert
werden. Es ist deshalb erforderlich, dass durch besondere anwaltliche Bemühungen,
insbesondere vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht
wird, dass ein angefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zugunsten
des Mandanten geändert wird. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin reicht für eine durch eine zusätzliche „Erledigungsgebühr" zu honorierende
Mitwirkung nicht jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes aus, die für die Erledigung des
Rechtsstreits kausal geworden ist. Diese in der Rechtsprechung für die nach der früher
einschlägigen Vorschrift des § 24 BRAGO kaum in Frage gestellte Auffassung,
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vgl. VGH BW, Beschluss vom 23.4.1990, 6 S 2474/89, VBlBW 1990, S. 373, und
Beschluss vom 5.2.1993, 1 S 280/93, MDR 1993, S. 1250; OVG NW, Beschluss vom
25.5.1992, 19 E 510/92, NWVBl. 1993, S. 68, und vom 11.01.1999 - 3 E 808/98 -,
NVwZ-RR 1999, 348; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.8.1993, 5 TJ 1097/93, MDR
1994, S. 316; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. September 2000, 1 O 3119/00,
JurBüro 2001, 249-250.
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Ist auch auf die heutige Rechtslage übertragbar. Denn auch die Gebührentatbestände
der Nr. 1000 ff. VV RVG sollen durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die
streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwaltes fördern und damit eine
gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen,
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vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT- Drs. 15/1971 S.
204 zu Nr. 1002 VV.
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Eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die auf die
außergerichtliche Erledigung abzielte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu
erkennen. Die Erledigung des Rechtsstreites ist vorliegend darauf zurückzuführen, dass
die Klägerin sich rückwirkend umgemeldet hat.
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Die auf die Herbeischaffung weiterer Unterlagen oder, wie hier, die Herbeiführung der
Änderung der Meldeverhältnisse, aufgewandten Bemühungen sind grundsätzlich
solche, die bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten sind. Eine Bemühung des
Rechtsanwaltes, die nur auf Aufhebung des Verwaltungsaktes gerichtet ist, wie dies für
die Änderung der melderechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren zutrifft,
genügt daher selbst dann nicht für die Entstehung der zusätzlichen Erledigungsgebühr,
wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache herbeiführt. Denn diese
Bemühung des Rechtsanwaltes geht nicht über das hinaus, was er ohnehin tun muss,
um ein für seinen Mandanten günstiges Urteil zu erstreiten, und sie wird daher
grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr abgegolten,
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so insbesondere schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 60.79 -, NVwZ 1982, 36
zur früheren Rechtslage.
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Im Übrigen entspricht es der üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten, bei
erfolgreicher rückwirkender Ummeldung einen der Ummeldung entsprechenden
Änderungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte rückte somit nicht - beeinflusst durch
eine etwaige Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten - von einem für die Klägerin
ungünstigen Rechtsstandpunkt ab, sondern passte den Bescheid lediglich der
geänderten Tatsachenlage, nämlich der rückwirkenden Ummeldung, an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
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