Urteil des AG Essen vom 09.02.2005

AG Essen: nummer, gebühr, anmerkung, versicherer, fahrzeug, verkehrsunfall, auflage, begriff, haftpflichtversicherung, schwellenwert

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Essen, 29 C 518/04
09.02.2005
Amtsgericht Essen
Abteilung 29
Urteil
29 C 518/04
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des
Rechtsanwalts V, G-Platz, ..... E gemäß Rechnung vom 06.10.04 in Höhe
von
50,00 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine ausländische Mitbürgerin, macht mit der Klage einen
Freistellungsanspruch wegen des Restbetrages eines Anwaltshonorars geltend, das ihr
von ihrem Prozeßbevollmächtigten in Rechnung gestellt worden war nachdem dieser im
Rahmen der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens für die Klägerin anwaltlich tätig
geworden war. Der Unfall, an dem der bei der Beklagten haftpflichtversichete Pkw mit dem
amtlichen Kennzeichen #-# ###beteiligt war, ereignete sich am 04.09.04 in D, X-Straße auf
einem Waschstraßengelände. Zum Unfall war es gekommen, weil der
Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin
aufgefahren war. Die Polizei wurde zu dem Unfallereignis nicht hinzugezogen.
Nach den Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geht er davon aus, dass er
zur Abwicklung des der Klägerin entstandenen Schadens die Angelegenheit zunächst
telefonisch und dann anschließend in seinen Kanzleiräumen besprochen habe. Weiterhin
habe eine Besprechung mit dem Sachverständigen stattfinden müssen, um Altschäden,
sowie bereits reparierte Vorschäden von dem Unfallschaden abzugrenzen. Mit Schreiben
vom 27.09.04 machte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für diese gegenüber der
Beklagten folgende Schadenspositionen geltend, Reparaturkosten laut Gutachten 1.042,36
€, Gutachterkosten 248,82 €, Auslagenpauschale 20,45 €, somit insgesamt 1.311,63 €.
Dieser Schadensersatzbetrag wurde durch die Beklagte 5 Tage später durch Überweisung
eines Verrechnungsschecks beglichen, ohne das von der Beklagten irgendwelche
Einwendungen gegenüber dem Anspruch der Klägerin erhoben worden wären und ohne
das eine weitere Korrespondenz mit der Beklagten geführt worden wäre. Für seine
Tätigkeit stellte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter dem 06.10.04 einen Betrag in
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Höhe von 181,54 € in Rechnung, wobei er ausgehend von einem Gegenstandswert von
1.311,63 € seiner Rechnung gemäß §§ 13, 14 RVG, Nummer 2400 WRVG eine
Geschäftsgebühr von 1,3 zugrunde legte. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 181,54 €
wurde gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom 13.10.04 übersandte
die Beklagte an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin einen Verrechnungsscheck über
131,54 €. In diesem Schreiben der Beklagten heißt es: "Die Gebühren für ihre
Inanspruchnahme übernehmen wir in Höhe von 131,54 €. Der Gebührenrahmen deckt ein
weites Spektrum ab. Nach den Abwägungskriterien des § 14 RVG ist auch unter
Einbeziehung eines anwaltlichen Ermessensspielraumes die Geschäftsgebühr im
konkreten Fall allenfalls mit 0,9 zu bewerten".
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dem
Gebührenanspruch ihres Prozeßbevollmächtigten in Höhe des von der Beklagten nicht
gezahlten Betrages von 50,00 €.
Im Termin vom 19.01.05 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Richtigkeit seiner
Angaben über den Ablauf der Schadensregulierung anwaltlich versichert.
Die Klägerin trägt vor:
Der Erstellung der Rechnung vom 06.10.04 sei die Mittelgebühr von 1,5 zugrundegelegt
worden. Bei der Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalles handele es sich grundsätzlich
um eine durchschnittliche Angelegenheit, bei der dem zufolge der Mittelwert zugrunde zu
legen sei. Dieser grundsätzlich angefallene Gebührenwert sei nur deshalb nicht angesetzt
worden, weil Nummer 2400 WRVG vorschreibt: "Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur
gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war."
Bei dem Wert von 1,3 handele es sich um die sogenannte Schwellengebühr. Selbst wenn
die höhere Mittelgebühr angefallen sei, dürfe ein die Schwellengebühr überschreitender
Geschäftswert nur angesetzt werden, wenn alternativ die zusätzlichen Merkmale des
Umfangs oder der Schwierigkeit der Tätigkeit vorlägen. Umgekehrt bedeutet dies, dass,
wenn die Rechnung auf diese zusätzlichen Merkmale nicht Bezug nehme, jedenfalls die
Gebühr mit 1,3 anzusetzen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Gebührenansprüchen des
Rechtsanwalts V, G-Platz,..... E gemäß Rechnung vom 06.10.04 in Höhe von 50,00 €
freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Aus dem Regulierungsverlauf ergebe sich, dass der Fall sehr einfach gelagert
gewesen sei und einen sehr geringen Aufwand verursacht habe. Der Beklagten sei aus
vielen anderen Unfallregulierungen mit den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannt,
dass die Anspruchsanmeldung mit einem standardisierten Schriftsatz vorgenommen
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werde. Lediglich die Unfalldaten würden in jeder Schadensache ausgewechselt. Für die
Regulierung der Schäden benötige der
Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der Regel nur ein Schreiben.
Die Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr werde in sämtlichen Fällen damit begründet,
dass der Mandant ausländischer Mitbürger mit mangelnden Deutschkenntnissen sei.
Darüberhinaus hätten zur Regulierung mehrere Besprechungstermine in der Kanzlei
stattgefunden.
Allein aus dem Umfang der Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit der
Beklagten werde deutlich, dass die Schadensabrechnung für den Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin eine reine Routineangelegenheit in einem Massengeschäft darstelle. Nach
Auffassung der Beklagten sei kaum ein einfacherer Fall, als die dem Streit zugrunde
liegende Angelegenheit denkbar, so dass auch eine niedrigere Gebühr als 0,9
angemessen gewesen wäre.
Bei einem Fahrzeugschaden von gerade einmal 1.000,00 € handele es sich um einen
Bagatellschaden, so dass die Angelegenheit auch keine besondere Bedeutung für die
Klägerin besessen habe. Ein Studium der Ermittlungsakten und Beweisauswertungen
seien ebenfalls nicht angefallen.
Bezüglich des weiteren Akteninhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 04.09.04, gerichtet auf Freistellung von den restlichen
Anwaltsgebühren aus der Rechnung ihres Prozeßbevollmächtigten vom 06.10.04 zu (§ 3
PflVG in Verbindung mit § 249 BGB und § 2, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nummer 2400
WRVG).
Zu den Schäden, die der Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfallereignisses dem
Geschädigten zu ersetzen hat, gehören auch die Anwaltskosten, die dem Geschädigten für
die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen entstehen (vergleiche
insoweit Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, § 12 Randziffer 50).
Das Gericht ist der Auffassung, das auch im vorliegenden Fall eine Geschäftsgebühr von
1,3 gerechtfertigt ist.
Die Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG im Verbindung mit Nummer 2400 WRVG ist
an die Stelle des § 118 BRAGO getreten. Nach der Neufassung des anwaltlichen
Gebührenrechts im RVG soll für alle in einer Angelegenheit anfallenden Tätigkeiten nur
eine Gebühr anfallen. Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist dies in
erster Linie die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5. Unter
Berücksichtigung der in § 14 RVG enthaltenen Grundsätze ist nach Auffassung des
erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass im Rahmen der Gebühr Nummer 2400
WRVG in durchschnittlichen Angelegenheiten grundsätzlich von der Mittelgebühr (1,5)
auszugehen ist. Dies wird jedoch durch die Anmerkung zu Nummer 2400 WRVG
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dahingehend eingeschränkt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden
kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wenn jedoch Umfang und
Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so
formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3 (vergleiche insoweit
auch Urteil des AG Landstuhl vom 23.11.04 in NJW 2005, Seite 161).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich - auch bei der zügigen -
Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls um eine
durchschnittliche Angelegenheit. Dementsprechend wurde auch früher im Rahmen des §
118 BRAGO insoweit die Mittelgebühr von 7,5/10 in Ansatz gebracht. Durch die
Geschäftsgebühr nach Nummer 2400 WRVG wird die außergerichtliche Tätigkeit des
Prozeßbevollmächtigten des Geschädigten die in dem Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information und möglicherweise auch der Teilnahme an Besprechungen
besteht in vollem Umfang abgegolten. Bei der Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs
aus einem Verkehrsunfall gehört es dazu in der Regel, dass der Anwalt zunächst die
Haftpflichtversicherung des Schädigers zu ermitteln hat und dann mit dem Geschädigten
den tatsächlichen Hergang des Unfallgeschehens zu erörtern hat, um insoweit
festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegenüber den
anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden können. Im Anschluß daran hat der
Rechtsanwalt die möglichen Schadenspositionen zu ermitteln und mit dem Geschädigten
und gegebenenfalls auch mit dem Sachverständigen zu besprechen.
Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der streitgegenständliche
Verkehrsunfall auf einem Waschstraßengelände ereignet hat, wodurch sich bei der
Bewertung der jeweiligen Haftung der Beteiligten Fragen ergeben können, die einer
genaueren Überprüfung bedürfen.
Weiterhin war nach den Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die
Durchführung von Besprechungen dadurch erschwert, dass es sich bei der Klägerin um
eine ausländische Mitbürgerin handelt. Schließlich war eine Besprechung mit dem von der
Klägerin beauftragten Sachverständigen zur Abklärung von Vor- und Altschäden
erforderlich. Erst danach konnte die Schadensersatzforderung der Klägerin gegenüber der
Beklagten beziffert werden, welche dann umgehend die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche der Klägerin erfüllte.
Insgesamt handelte es sich somit um eine Angelegenheit, deren Behandlung keine
besonderen Schwierigkeiten bereitete, die sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts
jedoch durchaus - noch - als eine "durchschnittliche Angelegenheit" darstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Gebühr Nummer
2400 WRVG im Gegensatz zu der Regelung die in der BRAGO enthalten war auch im
Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkehrsunfallschadens anfallende
Besprechungen abgegolten werden. Gerade die früher für eine Besprechung anfallende
zusätzliche Gebühr hat sich in der Vergangenheit bei der Abwicklung von
Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen eher als hinderlich bewiesen. Es ist
gerichtsbekannt, dass insbesondere die Versicherer sich scheuten die im Rahmen der
Abwicklung eines Schadensersatzanspruches aus Verkehrsunfällen auftretenden Fragen
mit dem Rechtsanwalt des Geschädigten zu erörtern, da sie auf jeden Fall das Anfallen der
damals zusätzlichen Besprechungsgebühr vermeiden wollten.
Das unter diesem Gesichtspunkt die volle Abdeckung der außergerichtlichen Tätigkeit des
Rechtsanwalts in Verkehrsunfallsachen durch ~ Gebühr gemäß Nummer 2400 WRVG
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dazu führen, dass durch rechtzeitige Kontaktaufnahme zwischen den
Prozeßbevollmächtigten des Geschädigten und dem Versicherer eine außergerichtliche
Regelung herbeigeführt werden kann, ohne dass im Rahmen eines zu führenden
Prozesses weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen, mit denen dann möglicherweise im
Ergebnis der Versicherer des Schädigers belastet würde. Unter Berücksichtigung dieser
Gesichtspunkte, sowie auch der Tatsache, dass durch das RVG als Gesamtregelwerk nach
dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren angehoben werden sollten,
erscheint es angemessen bei der Abwicklung von durchschnittlich schwierigen
Verkehrsunfällen eine Gebühr von 1,3 gemäß Nummer 2400 WRVG in Ansatz zu bringen
(vergleiche insoweit auch Riedmeyer in DAR 2004, Seite 262).
Soweit die Beklagte hier einen Gebührenwert von 0,9 zugrunde gelegt hat, beruht dies
möglicherweise auf der Annahme, dass in den Fällen, in denen die Tätigkeit des
Rechtsanwalts weder umfangreich noch schwierig war, ausgehend von der für diesen Fall
entsprechend der Anmerkung zu Nummer 2400 WRVG vorgesehenen Gebühr von 1,3 ein
Gebührenrahmen im Bereich von 0,5 bis 1,3 zu bilden sei.
Demgegenüber ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass es sich bei dem Wert von 1,3
um eine "Kappungsgrenze" oder einen "Schwellenwert" handelt, der nach dem Willen des
Gesetzgebers aber nicht einen weiteren - unteren - Gebührenrahmen eröffnen soll
(vergleiche insoweit Madert in ZfS 2004, Seite 301 ff).
Das Gericht kann sich auch nicht der Auffassung anschließen, dass nach der Vorstellung
des Gesetzgebers der - weite - Rahmen von 0,5 bis 2,5 der Geschäftsgebühr Nummer 2400
WRVG das Gericht dazu veranlassen soll, in jedem ~ Einzelfall konkret zu prüfen, welche
Gebühr anhand der Kriterien des § 14 RVG angemessen erscheint. Würde man dieser
Ansicht folgen, so hätte dies zur Folge, das möglicherweise im Rahmen einer
Beweisaufnahme im einzelnen geklärt werden müßte, welche Tätigkeiten der vom
Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Schadensersatzansprüche des Geschädigten erledigen mußte. Dies entspricht sicherlich
nicht den Grundgedanken, die der Neufassung des anwaltlichen Gebührenrechts zugrunde
gelegen habe.
Insgesamt ist somit festzustellen, dass bei einer durchschnittliche schwierigen
Verkehrsunfallabwicklung eine Gebühr gemäß Nummer 2400 in Höhe von 1,3
angemessen ist. Insoweit ist das Gericht allerdings der Auffassung, dass der Begriff der
durchschnittlichen Angelegenheit "sowohl nach oben wie nach unten" weit auszulegen ist,
mit der Folge, dass ein strenger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der
Anmerkung zu Nummer 2400 WRVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert
werden kann wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, anzulegen ist, wenn eine
über den Wert von 1,3 hinausgehende Geschäftsgebühr geltend gemacht wird.
Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer (§ 14 Absatz 2 RVG) war nicht
erforderlich, da mit "Rechtsstreit" nur der Gebührenprozeß zwischen dem Anwalt und
seinem Auftraggeber zu verstehen ist, nicht aber - wie hier - der Schadensersatzanspruch
des Auftraggebers des Rechtsanwalts gegen seinen Gegner (vergleiche insoweit Gerold-
Schmidt-Maderi RVG 16. Auflage, § 14, Randnummer 109, 112).
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dies erfordert
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.