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FG Münster - 8 K 4659/99 E
Finanzgericht Münster vom 18.09.2003
- Inhalt
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- Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, bestehen keine Bedenken, diese im
- EStG seien Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN), die
- tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge im Sinne von § 3 b
- Nachtarbeit und eine Ausgleichszahlung (Besitzstandswahrung) vorgesehen habe. 28Da die Zuschläge für
- die Nachtarbeit nur für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit, wie sie in den Aufzeichnungen
BFH - VI R 50/09
Bundesfinanzhof vom 13.03.2017
Attest über dauerhafte Nachtschicht-Untauglichkeit gilt dauerhaft
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 08.08.2018
- Inhalt
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- dem Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitgeber Beschäftigten einen Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuweisen
- es um die „Betriebsvereinbarung Nachtarbeit“ einer Drogeriemarktkette. Der Arbeitgeber versteht
§ 3 KrFArbZG
Arbeitszeit
- Inhalt
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- ) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.
BAG - 7 AZR 218/08
Bundesarbeitsgericht vom 12.08.2009
- Inhalt
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- Nachtarbeit nach § 23 MTV, die an den Tagen des Freizeitausgleichs angefallen wären, wenn die
- Nachtarbeit Zuschläge vor. Für die Grundarbeitszeit wird daher nicht ausschließlich die Grundvergütung
SozG Dresden - S 32 AS 1317/08
Sozialgericht Dresden vom 26.10.2009
- Inhalt
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- glichen aus, dass Nachtarbeit den Menschen physisch stärker beanspruchende als die am Tage geleistete
- Arbeit; Nachtarbeit führe daher auch zu zusätzlichen Mahlzeiten (so insbesondere LSG Thüringen, Beschl
- genommen habe. Dies zeigt, dass nicht die Nachtarbeit, sondern die Mehrarbeit an sich dazu führte, dass
- Nachtarbeit unter § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG a.F. fielen. Allerdings stellte § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG a.F
LAG Rheinland-Pfalz - 4 Sa 900/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 03.02.2005
- Inhalt
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- LAG Mainz 03.02.2005 4 Sa 900/04 Keine Verpflichtung zur Nachtarbeit eines Schwerbehinderten, der
- durch Arztattest nachgewiesen keine Nachtarbeit verrichten kann Aktenzeichen: 4 Sa 900/04 4 Ca 806/04
- Nachtarbeit bei der Beklagten zu leisten. Der Kläger ist seit 15.06.1978 bei der Beklagten beschäftigt
- gesundheitlichen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum nicht zur Nachtarbeit eingesetzt. Er hat der
- medizinischer Sicht nicht nur Nachtarbeit, sondern auch keine Wechselschicht mehr verrichten. Um seinen
ArbG Limburg - 1 Ca 333/08
Arbeitsgericht Limburg (geschlossen) vom 22.06.2009
- Inhalt
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- seinem Praktikum auf 165,00 €- Basis beschäftigt werden wollen. Sonntags- und Nachtarbeit sei von
- Nachtarbeit die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr gilt, hat der Kläger am 29.01.2008 4 Stunden 50 Minuten
- Nachtarbeit geleistet, am 30.01.2008 4 Stunden 50 Minuten und am 31.01.2008 ebenfalls 4 Stunden 50
- Minuten, insgesamt somit 14,5 Stunden Nachtarbeit. Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag gem. § 3 Ziff
- dies im Februar 2008 86,9166 Stunden Nachtarbeit. Da der Kläger Nachtzuschläge für 86,5 Stunden
BAG - 6 AZR 197/07
Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2007
- Inhalt
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- Rufbereitschaft angeordnete Nachtarbeit durch den zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt
- . Juli 2005 zu vertreten, weil sie den Kläger zur Nachtarbeit eingeteilt hat. Der Ausfall der Arbeit
- während der auf die geleistete Nachtarbeit folgenden Tagschicht ist vielmehr eine Folge der zwingenden
- . Die Arbeit sei ausgefallen, da sie nicht geleistet werden durfte. Nacharbeit könne der Arbeitgeber
§ 6 ArbZG
Nacht- und Schichtarbeit
- Inhalt
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- Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.(3
- arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gef
Keine Freistellung um Gespräche über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu erzwingen
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 09.07.2020
- Inhalt
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- Schwerbehinderter: Kein automatischer Anspruch auf Freistellung von Mehr- und Nachtarbeit Fristlose Kündigung
§ 3 BSHGebV
Gebührenbemessung
- Inhalt
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- Sonntagsarbeitvon Samstag 12.00 Uhrbis Sonntag 24.00 Uhr50 Prozent,3.für Nachtarbeit,soweit nicht
§ 31 GewStG
Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
- Inhalt
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- -, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den
§ 16 KonsVerCHEV
Nachweis der Bruttovergütungen
- Inhalt
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- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des
§ 2 EFPV
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,4.Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,5.Nachtarbeit jede Arbeit