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Recht am eigenen Bild – Günther Jauch erzielt Erfolg gegen unerlaubte Bildnutzung
Rechtsanwalt Thomas Repka vom 24.06.2019
- Inhalt
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- ebenfalls einen Eingriff in das Recht des Moderators am eigenen Bild.Zwischen Bild und Beitrag besteht
- Ergebnis recht gegeben und ihm einen Anspruch aus sogenannter Lizenzanalogie zugesprochen. Danach muss der
- „Recht am eigenen Bild“ erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/recht-am-eigenen-bild.html
- Euro für die unerlaubte Nutzung seines Bildes im Rahmen eines Online-Beitrages zahlen muss
- „TV Movie“ einen Beitrag mit vier Bildern von unterschiedlichen Prominenten, darunter
Der verselbständigte Zweigverein
martina heck vom 25.03.2014
- Inhalt
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- Bundesebene selbst erfüllen kann. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht
- Rechtsfähigkeit im Sinne der § 21 ff. BGB aufweist. Mit der Rechtsfähigkeit ist der Beklagte aber nicht zugleich
- auch des Beklagten zu Recht die vom Beklagten behaupteten, aus seiner Sicht unhaltbaren Zustände in
- streiten darum, was „Zweigverein“ im Sinne dieser Satzungsbestimmung bedeutet. Mit Schreiben vom
- Beklagten zum Kläger ausgegangen werden, aus dem heraus der Beklagte aus eigenem Recht sich vom Kläger
OLG Celle - 14 U 83/05
Oberlandesgericht Celle vom 29.11.2005
- Inhalt
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- relativ schnell mit dem Fahrrad gefahren ist, im Verhältnis zu dem groben Verkehrsverstoß der Klägerin
- hätte nach rechts abbiegen wollen. Er wollte indes geradeaus weiterfahren. In diese Richtung war
- rechts auf die Unfallstelle zugekommen. Der Zusammenstoß hätte dann in der konkreten Art und Weise
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 823 Leitsatz: Wer als erwachsener Radfahrer verbotswidrig auf einem links
- Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Grund und Teilurteil der
BGH - 4 StR 558/99
Bundesgerichtshof vom 10.02.2000
- Inhalt
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- . , hielt die rechte Hand des D. und, als dieser mit den Beinen um sich schlug, auch ein Bein fest
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 558/99 vom 10. Februar 2000 in der Strafsache
- gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
- Vertreter der Nebenklägerin D. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht
- gestattet das Recht zur Festnahme nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung dieses
Überprüfung von Hartz-IV-Bescheiden nur im „Einzelfall“
Thorsten Blaufelder vom 14.02.2014
- Inhalt
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- -Brandenburg. Er erhält seit 2005 Arbeitslosengeld II. Im Juli 2010 forderte der Anwalt des Arbeitslosen
- der letzten Jahre einfordern. Auch wenn der Behörde eine unrichtige Anwendung des Rechts vorgeworfen
- fehlerhaften Anwendung des Rechts besteht die Möglichkeit, Verwaltungsakte noch einmal überprüfen zu
- Langzeitarbeitslose können vom Jobcenter nicht pauschal die Überprüfung aller Hartz-IV-Bescheide
- wird, muss bei einer Überprüfung jeder einzelne Bescheid mit Datum benannt und auch die konkrete
§ 8 AufenthG 2004
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- Inhalt
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- Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet
- seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.(4) Absatz 3
- des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das
- auf die Erteilung.(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn
- ausgeschlossen hat.(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der
§ 8 LuftVStG
Steuerliche Beauftragte
- Inhalt
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- Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
- steuerlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten
- Rechte und Pflichten wie der Vertretene.(2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines
- Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zustä
- äftsitz im Inland haben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
§ 421 SGB 3
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
- Inhalt
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- stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist
- , die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter
- Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache f
- ördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31
- .(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann
§ 21 RTrAbwG
Restvermögen
- Inhalt
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- Gesamtbetrag nach Beendigung der Abwicklung der in den Anlagen I zu § 1 Abs. 1 und II zu § 25
- entstanden ist. In diesem Fall ist das Vermögen, das nach Erfüllung der in § 15 Abs. 1
- Vermögens im Falle der Auflösung des Rechtsträgers regeln. Ist die Verteilung hiernach
- an die juristischen Personen des öffentlichen Rechts auskehren, die Leistungen nach den
- Bestimmungen der §§ 6 und 17 erbracht haben. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts
§ 12 VereinsG
Einziehung von Gegenständen Dritter
- Inhalt
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- Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.
- sind.(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen
- Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen
- Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz
- Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten
§ 19 WuSolvV
KSA-Risikogewicht für sonstige öffentliche Stellen
- Inhalt
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- ;ffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts
- ;rderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA
- Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder mit Sitz in einem Drittstaat
- Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt
- ;ffentlichen Rechts, die keine Erwerbszwecke verfolgt und die von der Bundesrepublik Deutschland, einem
LSG Berlin-Brandenburg - L 7 KA 48/01
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 13.06.2001
- Inhalt
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- . Juni 1997 und 01. Januar 1998 angewandt. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. 16
- bis II/1998; in der Sache betrifft der Rechtsstreit die Frage, in welcher Weise im streitbefangenen
- waren jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz in
- die kinderärztlichen Präventions- und Schutzimpfungsleistungen im streitbefangenen Zeitraum mit
- höherrangigem Recht vereinbar gewesen und von der Beklagten auch zutreffend angewandt worden. Eine
LG Wuppertal - 16 S 263/00
Landgericht Wuppertal vom 20.03.2001
- Inhalt
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- , 35 C 108/00 Sachgebiet: Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Tenor: Die Berufung des
- gem. § 138 BGB im Hinblick auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Anrufe zu Sondernummern mit
- Beklagten ein Anspruch auf Vergütung gem. § 611 BGB in Höhe von 1.096,10 DM zusteht. 4Der Vertrag ist nicht
- Voraussetzungen Telefonsex als sittenwidrig anzusehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten
- Nutzung anbietet. Es handelt sich bei den Anschlüssen mit den 0190 Vorwahlnummern um Anschlüsse im
LSG Bayern - L 6 RJ 580/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 17.02.2004
- Inhalt
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- untergeordneter Arbeitnehmer gewesen mit ausschließlicher Verkaufstätigkeit im Imbißbereich. Der in der
- kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es
- Slowenien. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 19.02.1971 bis 16.07.1983
- die entsprechende Prüfung abgelegt zu haben. Er sei in Deutschland immer bei H. A. im U-Bahnhof
- Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen und mit der Möglichkeit zum Wechsel der Ausgangslage noch
BGH: Änderungsmitteilung trotz fehlendem Anerkenntnis in Berufsunfähigkeitsversicherung erforderlich
Rechtsexperte Christian Luber vom 07.02.2020
- Inhalt
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- Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2019, IV ZR 65/19, festgestellt, dass eine
- ein.Das Landgericht gab beiden Parteien teilweise Recht und wies die Klage teilweise ab. Das
- und geschädigte Anleger bundesweit und verfügen hierzu mit dem Kanzleisitz in München
- gibt uns Recht! Kontakt Rechtsanwälte Christian Luber, LL.M., M.A., und Aylin
- bestehenden Berufsfähigkeit kein Anspruch des Klägers mehr bestünde, reicht nicht aus