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Anlage II Kap XVIII III EinigVtr
Anlage II Kapitel XVIII
Abschnitt III
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft
- als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden
- der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991
- deren Reproduktion- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben, 2.für das 4. Quartal 1990
- der Industrie- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und
§ 27 HGB
- Inhalt
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- drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
- (1) Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgefü
- Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat
- Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der
§ 13d HGB
Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
- Inhalt
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- der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.(3) Im
- nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
- der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische
- Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen
- auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist
§ 5 PachtkredG
- Inhalt
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- oder ein Recht an einem solchen Inventarstück, so kann er sich, solange der Verpfä
- , daß er in Ansehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.(2) Verfügt der Pächter ü
- (1) Erwirbt ein Dritter von dem Pächter ein mit dem Pfandrecht belastetes Inventarstück
- ;ndungsvertrag bei dem Amtsgericht niedergelegt ist, dem Kreditinstitut gegenüber nicht darauf berufen
§ 8 UErgGDV 2
- Inhalt
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- Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im
- angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der
- (1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen.(2) Meldet die Vermittlungsstelle
- ) verlangen.(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.
Anlage 2 WFachwPrV
(zu § 7 Abs. 6)Muster
- Inhalt
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- ) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:PunkteNote1.Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
- ..........Volks- und Betriebsirtschaft ..........Rechnungswesen..........Recht und Steuern
- betriebliche Situationsaufgabe..........Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation ..........(Im
- ...................................................................... freigestellt.“)Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6
- ............................................................................... ............in
BPatG - 27 W (pat) 18/04
Bundespatentgericht vom 18.11.2003
- Inhalt
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- „verbinden“ bedeutet; darüber hinaus ist es im IT- und Telekommunikationsbereich üblich, dieses
- Treffer ausweist, die nur zu einem geringen Teil mit der Anmelderin in Zusammenhang stehen, ist es
- Überschuß bezeichnen. Da die Markenstelle die Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Recht von der Eintragung
- andere Markenanmeldungen, in denen das Wort „CONNECT“ mit einem vorangestellten weiteren Wort
- vom 5. Oktober 2004 zurückgenommen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung
§ 53 HGrG
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
- Inhalt
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- einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und
- (1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in
- gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.
- steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie
- verlangen, daß das Unternehmen 1.im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmä
§ 113 SAG
Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
- Inhalt
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- dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung
- -, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang nicht
- und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar.(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne
- Wirkungen: 1.in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten a)Verfahrensschritte, die
- ührt;2.in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsgegenständen a)sind Register
VG Gelsenkirchen - 12c K 1301/09.PVL
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19.03.2009
- Inhalt
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- das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
- Leiharbeitnehmern über die Personalservice GmbH sei zu berücksichtigen, dass der Ersatzkraft Frau L. "recht
- drohenden Fingerzeig in Richtung der Dienststelle mit den in keiner Weise zu billigenden angedeuteten
- beschreibt der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden sowie im Antrag eine
- Dienststelle oder die Personalservice GmbH weiterleiteten. Er habe das Recht, Büropersonal abzulehnen, zu
BGH - III ZR 58/02
Bundesgerichtshof vom 17.10.2002
- Inhalt
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- das Berufungsgericht zu Recht den Einwand aus § 814 BGB nicht durchgreifen lassen. Ob im Rahmen des
- tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Chefarzt einer Klinik für Unfall-, Hand- und
- Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht
- Beklagte stellte im Januar 1996 für seine ärztlichen Leistungen insgesamt 44.049,28 DM in Rechnung
- . Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1.Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die
Rechtsanwältin Simone Winkler
Breuning & Winkler Rechtsanwälte
- Interessiert
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- FC St. Pauli, die Stadt Hamburg, meine Familie, Literatur, Theater
- Bietet
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- Kenntnisse insbesondere im Bereich des IT-Rechts, des Datenschutzrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Organisationen
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- Wirtschafts- und Stadtmarketingverband für den Bezirk Bergedorf (WSB) FC St. Pauli
LSG Bayern - L 7 AS 100/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 11.12.2008
- Inhalt
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- Beklagte im Bescheid vom 02.02.2006 zu Recht im Sinn von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II "festgestellt
- bejahen. Denn der Kläger sieht sich mit einem unmittelbaren und finalen Eingriff in seine Rechte
- ausgestattet ist. In dieser Weise unbestimmte "Regelungen" sind von vornherein nicht im Stande
- dem Leistungsempfänger in gewissem Rahmen zumutbar und praktisch unumgänglich. Es reicht, wenn ein
- erwerbstätig sein können. In dieser Phase hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen. Mit
BGH - IX ZR 78/09
Bundesgerichtshof vom 14.01.2010
- Inhalt
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- die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Sofern ein Recht nicht übertragbar ist, kann
- Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des
- wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Beklagte ist
- Entstehen des Rechts entscheidende Voraussetzung einer Vorausverpfändung liegt in der Begründung der
- den im Rahmen des § 91 Abs. 1 InsO für die Begründung des Rechts maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 B 601/06 AS ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 04.09.2006
- Inhalt
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- Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II dar. Die Aufzählung in der genannten Vorschrift ist
- Krankenkassen nicht abgedeckt wird, ist in § 21 SGB II nicht genannt und daher kein Mehrbedarf in diesem Sinn
- Mehrbedarf für Medikamente und Pflegemaßnahmen unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist
- Kamphans, die Medikamente seien "dringend notwendig", ist ohne Begründung geblieben und reicht deshalb
- Leistungsbewilligung aus diesem Grunde gebe es jedoch nicht. Die Voraussetzungen für einen der in § 21 SGB II