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Anlage II Kap XVIII III EinigVtr

Anlage II Kapitel XVIII Abschnitt III
Inhalt
  • Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft
  • als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden
  • der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991
  • deren Reproduktion- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben, 2.für das 4. Quartal 1990
  • der Industrie- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und

§ 27 HGB

Inhalt
  • drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
  • (1) Wird ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgefü
  • Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat
  • Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablauf der

§ 13d HGB

Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
Inhalt
  • der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.(3) Im
  • nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
  • der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische
  • Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen
  • auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist

§ 5 PachtkredG

Inhalt
  • oder ein Recht an einem solchen Inventarstück, so kann er sich, solange der Verpfä
  • , daß er in Ansehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.(2) Verfügt der Pächter ü
  • (1) Erwirbt ein Dritter von dem Pächter ein mit dem Pfandrecht belastetes Inventarstück
  • ;ndungsvertrag bei dem Amtsgericht niedergelegt ist, dem Kreditinstitut gegenüber nicht darauf berufen

§ 8 UErgGDV 2

Inhalt
  • Vermittlungsstelle eine Bestätigung nach § 3 ab, und ist das Recht im
  • angemeldet worden, so genügt es, wenn in dem vorgeschriebenen Muster statt des Namens und der
  • (1) Die Anmeldung ist nach dem Muster AE (Anlage 2) vorzunehmen.(2) Meldet die Vermittlungsstelle
  • ) verlangen.(4) Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung bei dem Schuldnerinstitut einzureichen.

Anlage 2 WFachwPrV

(zu § 7 Abs. 6)Muster
Inhalt
  • ) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:PunkteNote1.Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
  • ..........Volks- und Betriebsirtschaft    ..........Rechnungswesen..........Recht und Steuern
  • betriebliche Situationsaufgabe..........Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation    ..........(Im
  • ...................................................................... freigestellt.“)Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6
  • ............................................................................... ............in

BPatG - 27 W (pat) 18/04

Bundespatentgericht vom 18.11.2003
Inhalt
  • „verbinden“ bedeutet; darüber hinaus ist es im IT- und Telekommunikationsbereich üblich, dieses
  • Treffer ausweist, die nur zu einem geringen Teil mit der Anmelderin in Zusammenhang stehen, ist es
  • Überschuß bezeichnen. Da die Markenstelle die Anmeldemarke somit im Ergebnis zu Recht von der Eintragung
  • andere Markenanmeldungen, in denen das Wort „CONNECT“ mit einem vorangestellten weiteren Wort
  • vom 5. Oktober 2004 zurückgenommen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung

§ 53 HGrG

Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen
Inhalt
  • einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und
  • (1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in
  • gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen.
  • steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie
  • verlangen, daß das Unternehmen 1.im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmä

§ 113 SAG

Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
Inhalt
  • dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung
  • -, Grundbuch- und sonstige Eintragungen oder Umschreibungen für den Rechtsübergang nicht
  • und seinen Anteilsinhabern keine Pflichtwidrigkeit dar.(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne
  • Wirkungen: 1.in Bezug auf den übertragenden Rechtsträger gelten a)Verfahrensschritte, die
  • ührt;2.in Bezug auf die Übertragung von Übertragungsgegenständen a)sind Register

VG Gelsenkirchen - 12c K 1301/09.PVL

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19.03.2009
Inhalt
  • das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
  • Leiharbeitnehmern über die Personalservice GmbH sei zu berücksichtigen, dass der Ersatzkraft Frau L. "recht
  • drohenden Fingerzeig in Richtung der Dienststelle mit den in keiner Weise zu billigenden angedeuteten
  • beschreibt der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung der Vorsitzenden sowie im Antrag eine
  • Dienststelle oder die Personalservice GmbH weiterleiteten. Er habe das Recht, Büropersonal abzulehnen, zu

BGH - III ZR 58/02

Bundesgerichtshof vom 17.10.2002
Inhalt
  • das Berufungsgericht zu Recht den Einwand aus § 814 BGB nicht durchgreifen lassen. Ob im Rahmen des
  • tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Chefarzt einer Klinik für Unfall-, Hand- und
  • Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke für Recht
  • Beklagte stellte im Januar 1996 für seine ärztlichen Leistungen insgesamt 44.049,28 DM in Rechnung
  • . Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1.Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die

Rechtsanwältin Simone Winkler

Breuning & Winkler Rechtsanwälte
Interessiert
  • FC St. Pauli, die Stadt Hamburg, meine Familie, Literatur, Theater
Bietet
  • Kenntnisse insbesondere im Bereich des IT-Rechts, des Datenschutzrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes.
Organisationen
  • Wirtschafts- und Stadtmarketingverband für den Bezirk Bergedorf (WSB) FC St. Pauli

LSG Bayern - L 7 AS 100/08

Bayerisches Landessozialgericht vom 11.12.2008
Inhalt
  • Beklagte im Bescheid vom 02.02.2006 zu Recht im Sinn von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II "festgestellt
  • bejahen. Denn der Kläger sieht sich mit einem unmittelbaren und finalen Eingriff in seine Rechte
  • ausgestattet ist. In dieser Weise unbestimmte "Regelungen" sind von vornherein nicht im Stande
  • dem Leistungsempfänger in gewissem Rahmen zumutbar und praktisch unumgänglich. Es reicht, wenn ein
  • erwerbstätig sein können. In dieser Phase hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen. Mit

BGH - IX ZR 78/09

Bundesgerichtshof vom 14.01.2010
Inhalt
  • die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Sofern ein Recht nicht übertragbar ist, kann
  • Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des
  • wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Der Beklagte ist
  • Entstehen des Rechts entscheidende Voraussetzung einer Vorausverpfändung liegt in der Begründung der
  • den im Rahmen des § 91 Abs. 1 InsO für die Begründung des Rechts maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt

LSG Berlin-Brandenburg - L 5 B 601/06 AS ER

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 04.09.2006
Inhalt
  • Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II dar. Die Aufzählung in der genannten Vorschrift ist
  • Krankenkassen nicht abgedeckt wird, ist in § 21 SGB II nicht genannt und daher kein Mehrbedarf in diesem Sinn
  • Mehrbedarf für Medikamente und Pflegemaßnahmen unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist
  • Kamphans, die Medikamente seien "dringend notwendig", ist ohne Begründung geblieben und reicht deshalb
  • Leistungsbewilligung aus diesem Grunde gebe es jedoch nicht. Die Voraussetzungen für einen der in § 21 SGB II