Urteil des BGH vom 14.01.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 78/09 Verkündet
am:
14. Januar 2010
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 91 Abs. 1
Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer
Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an
den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht,
wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.
InsO § 140 Abs. 1
Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt
des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - OLG Stuttgart
LG Ulm
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann sowie den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Stuttgart vom 8. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 18. Dezem-
ber 2006 über das Vermögen des F. S. (nachfolgend: Schuldner)
am 3. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren.
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Der Schuldner ist zu 25 % an der W. GbR in L.
beteiligt, die aus dem Sondereigentum über ein Ladengebäude monatliche
Mieteinnahmen erzielt. Auf der Grundlage von § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsver-
trages wird an den Schuldner monatlich ein Gewinnvorschuss in Höhe von
1.278,23 € (= 2.500 DM) aus den seitens der Gesellschaft eingezogenen Mie-
ten ausbezahlt. Mit Rücksicht auf die zum jeweils dritten Werktag eines Monats
fälligen Mieten erfolgt die Gewinnauszahlung vereinbarungsgemäß zum jeweils
zehnten Werktag eines Monats.
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Die Klägerin, die Ehefrau des Schuldners, gewährte der F. S.
GmbH ein Darlehen über 100.000
DM; der Schuldner übernahm am
28. Februar 1998 die Darlehensverbindlichkeit. Als Sicherheit für diese Forde-
rung, alle gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsansprüche sowie weitere For-
derungen aus vertraglichen Verpflichtungen verpfändete der Schuldner am
27. August 1998 sowohl seinen Gesellschaftsanteil als auch das daraus folgen-
de Gewinnbezugsrecht an die Klägerin. Die nach § 11 Nr. 8 des Gesellschafts-
vertrages zulässige Verpfändung wurde der Gesellschaft ordnungsgemäß an-
gezeigt.
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Der - bereits am 1. März 2007 als vorläufiger Verwalter eingesetzte - Be-
klagte vereinnahmte für die Monate April bis August 2007 den monatlichen Ge-
winnvorschuss des Schuldners. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin, die
durch die Verpfändung gesicherte Forderungen über 148.411,45 € zur Insol-
venztabelle angemeldet hat, unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrags von
9 % Auskehr eingezogener Gewinne in Höhe von 5.815,94 €. Das Berufungs-
gericht hat die Klage nach Stattgabe durch das Landgericht abgewiesen. Mit
der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die
Wiederherstellung des Ersturteils.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerin aus § 812
Abs. 1 BGB schieden aus, weil nicht die Klägerin, sondern die Gesellschaft eine
Leistung an den Beklagten erbracht habe. Mangels Erwerb einer gesicherten
Rechtsposition an den verpfändeten Gewinnauszahlungsansprüchen stehe der
Klägerin auch ein Anspruch auf Absonderung nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO
nicht zu. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils könne ein Absonderungs-
recht begründen, wenn das Pfandrecht vor Einleitung des Insolvenzverfahrens
wirksam bestellt worden sei. Werde eine Forderung ab Fälligkeit gesichert,
komme eine abgesonderte Befriedigung für nach Insolvenzeröffnung fällige
Forderungen nicht in Betracht. Der Anspruch auf Vorauszahlungen auf den
Gewinnanteil sei mit den Einnahmen der Gesellschaft aus der Vermietung des
Objekts zwingend verknüpft. Bei den Vorauszahlungen handele sich um erst mit
dem Eingang der Mieten auf dem Gesellschaftskonto entstehende befristete
Ansprüche, deren Verpfändung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werde. Die
Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil seien in vorliegender Gestaltung recht-
lich wie Mietzahlungen zu behandeln.
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Soweit die Gewinnauszahlungen nach Insolvenzeröffnung für die Monate
Juli und August den Gegenstand der Klage bildeten, stehe einem Rechtserwerb
der Klägerin bereits § 91 Abs. 1 InsO entgegen. Im Blick auf die Gewinnzahlun-
gen für die Monate April bis Juni 2007, die nach der Insolvenzantragstellung,
aber vor Insolvenzeröffnung eingezogen worden seien, scheitere ein insolvenz-
festes Absonderungsrecht an der Möglichkeit der Anfechtung. Hinsichtlich die-
ser Zahlungen seien die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gege-
ben, weil es sich um Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag handele und der
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Klägerin sowohl der Insolvenzantrag als auch die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners bekannt gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
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1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass
der Klägerin hinsichtlich der für die Monate Juli und August 2007 an den Be-
klagten ausgeschütteten Gewinne ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2
BGB nicht zusteht, weil sie an diesen nach Insolvenzeröffnung fällig geworde-
nen Forderungen infolge der Anwendbarkeit von § 91 Abs. 1 InsO kein Pfand-
recht erworben hat.
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a) Zugunsten der Klägerin wurde von dem Schuldner sowohl der Gesell-
schaftsanteil an der GbR als auch das daraus fließende Gewinnbezugsrecht
verpfändet.
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aa) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt gemäß
§ 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für die Übertragung des Rechts geltenden
Vorschriften. Sofern ein Recht nicht übertragbar ist, kann daran gemäß § 1274
Abs. 2 BGB ein Pfandrecht nicht bestellt werden. Der Gesellschafter einer Per-
sonengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil ("die Mitgliedschaft") mit Zu-
stimmung der übrigen Gesellschafter durch ein Verfügungsgeschäft im Wege
der Abtretung (§§ 413, 398 BGB) an einen Dritten übertragen, der damit in die
Gesellschafterstellung des Veräußerers einrückt (BGHZ 44, 229, 231; 71, 296,
299; 81, 82, 84; BGH, Urt. v. 22. November 1996 - V ZR 234/95, NJW 1997,
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860, 861). Da der Gesellschaftsanteil sonach bei Einverständnis sämtlicher Ge-
sellschafter fungibel ist, bestehen gegen die Möglichkeit seiner Verpfändung
keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Demgemäß entspricht es nahezu
einhelliger Auffassung, dass ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an dem Ge-
sellschaftsanteil selbst und nicht nur an einzelnen aus ihm fließenden Vermö-
gensrechten bestellt werden kann (RGZ 57, 414, 415; OLG Hamm Rpfleger
1977, 136, 137; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 719 Rn. 51; Stau-
dinger/Habermeier, BGB 2002 § 719 Rn. 18; Bamberger/Roth/Timm/Schöne,
BGB 2. Aufl. § 717 Rn. 25; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. § 717 Rn. 10;
MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn. 225; Staub/Schäfer, HGB 5. Aufl.
§ 105 Rn. 132; Roth ZGR 2000, 187, 204 f; a.A. Soergel/Hadding, BGB
12. Aufl. § 717 Rn. 17).
Die - ebenso wie bei einer Abtretung - für eine Verpfändung des Gesell-
schaftsanteils notwendige Zustimmung der Gesellschafter kann im Gesell-
schaftsvertrag vorab erteilt werden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO
§ 719 Rn. 52). Gestattet der Gesellschaftsvertrag lediglich eine Übertragung
des Gesellschaftsanteils, so wird bezweifelt, ob die Regelung zugleich als Billi-
gung auch einer Verpfändung zu verstehen ist (vgl. Soergel/Habersack, BGB
13. Aufl. § 1274 Rn. 40; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB
2. Aufl. § 105 Rn. 168). Eine dahingehende Unklarheit ist im Streitfall nicht ge-
geben, weil § 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorsieht, dass
die einzelnen Gesellschafter zur Verpfändung des Gesellschaftsanteils berech-
tigt sind. Eine Anzeige der Verpfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber
den Gesellschaftern oder der Gesellschaft (§ 1280 BGB) ist entbehrlich, weil es
sich nicht um die Verpfändung einer Forderung handelt (RGZ 57, 414, 415;
MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO; MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl.
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§ 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, aaO §
105
Rn. 169; Roth, aaO S. 204).
bb) Von der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist die Verpfändung
des mit ihm verbundenen Gewinnbezugsrechts zu unterscheiden. Die Verpfän-
dung des Gesellschaftsanteils erstreckt sich bis zur Vollstreckung nicht auf das
Gewinnbezugsrecht, weil insoweit § 1289 BGB nicht analog anwendbar ist
(BGHZ 119, 191, 194 f; MünchKomm-BGB/Damrau, aaO § 1274 Rn. 72 i.V.m.
Rn. 56, 57; Soergel/Habersack, aaO § 1274 Rn. 32; Scholz/Winter/Seibt,
GmbHG 10. Aufl. § 15 Rn. 181; Ulmer/Winter/Löbbe, GmbHG § 15 Rn. 158;
a.A. Roth, S. 204, 210). Erst die Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Ge-
sellschaftsanteil erfasst alle danach entstehenden Ansprüche aus der Mitglied-
schaft, mithin Gewinnanteile (vgl. § 725 Abs. 2 BGB) ebenso wie ein Auseinan-
dersetzungsguthaben (Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Ge-
sellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung, 2000 S. 508). Die Verpfändung
des Gewinnbezugsrechts erfolgt durch den Abschluss eines eigenständigen
Rechtsgeschäfts (Reichert/Weller, Der GmbH-Geschäftsanteil 2006 §
15
Rn. 291; Michalski/Ebbing, GmbHG 2002 § 15 Rn. 225). Sie entfaltet selbst bei
der hier gegebenen gleichzeitigen Verpfändung des Gesellschaftsanteils infol-
ge des Einziehungsrechts aus §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB bis zur Vollstreckung
aus dem Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil eigenständige Rechtswirkun-
gen. Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts ist im Unterschied zur Ver-
pfändung des Gesellschaftsanteils wegen seiner Rechtsnatur als Forderung
gemäß § 1280 BGB an die zusätzliche Voraussetzung einer Anzeige an die
Gesellschaft geknüpft (Staudinger/Wiegand, BGB 2002 § 1274 Rn. 52; Münch-
Komm-BGB/Damrau, aaO §
1274 Rn.
70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/
Wertenbruch, aaO § 105 Rn. 172). Das Gewinnbezugsrecht wurde hier rechts-
gültig an die Klägerin verpfändet, weil die Pfandrechtsbestellung das Gewinn-
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bezugsrecht neben dem Gesellschaftsanteil ausdrücklich als Pfandgegenstand
bezeichnet. Ferner hat der Schuldner als Gesellschafter und Gläubiger der For-
derung (§ 1280 BGB) die Verpfändung der Gesellschaft angezeigt.
b) Die Klägerin hat an dem Gesellschaftsanteil - der Mitgliedschaft - in-
folge der Verpfändung vom 27. August 1998 außerhalb der kritischen Zeit ein
insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt.
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Betrifft die Verpfändung den Gesellschaftsanteil, so ist der Pfandgläubi-
ger gemäß § 1277 BGB zur Verwertung des Anteils im Wege der Zwangsvoll-
streckung berechtigt. Auf der Grundlage eines mindestens vorläufig vollstreck-
baren Duldungstitels gegen den Anteilsinhaber kann der Pfandgläubiger den
Gesellschaftsanteil nach § 859 Abs. 1 ZPO pfänden (BGHZ 97, 392, 393). Die
Verwertung geschieht dann gemäß § 857 Abs. 5, § 844 ZPO durch öffentliche
Versteigerung oder freihändigen Verkauf des Gesellschaftsanteils (Münch-
Komm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 719 Rn. 57). Als Alternative kann der Pfand-
gläubiger nach § 725 Abs. 1 BGB die Gesellschaft kündigen, um sich nach
§ 835 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO das Abfindungsguthaben zur Einziehung
überweisen zu lassen. Diese Art der Verwertung setzt nach § 725 Abs. 1 BGB
die Anteilspfändung sowie einen rechtskräftigen, nicht nur vorläufig vollstreck-
baren Titel voraus (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 719 Rn. 58). Die
Vollstreckung in die Mitgliedschaft erfasst sämtliche Ansprüche, die dem Ge-
sellschafter bei einer Auseinandersetzung zustehen (BGH, Urt. v. 8. Dezember
1971 - VIII ZR 113/70, WM 1972, 81, 82), mithin auch offene Gewinnansprüche
(BGHZ 97, 392, 394 f; 116, 222, 229; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO
§ 725 Rn. 8, 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, aaO § 135 Rn. 12; Roth,
aaO S. 194). Es ist anerkannt, dass sich die Pfändung des Gesellschaftsanteils
auch auf zuvor im Voraus abgetretene Gewinnbezugsrechte erstreckt, weil sich
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die Pfändung des Geschäftsanteils bereits vor der Entstehung des Gewinnbe-
zugsrechts verwirklicht (BGHZ 104, 351, 354; MünchKomm-HGB/K. Schmidt,
aaO § 135 Rn. 16). Infolge der lange vor Insolvenzeröffnung bewirkten Ver-
pfändung hätte die Klägerin in der geschilderten Weise im Wege der abgeson-
derten Befriedigung auf den Gesellschaftsanteil zugreifen können (Hadding in
Hadding/Schneider, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979 S. 37, 55 f).
Dann hätte sich ihr Pfandrecht kraft dinglicher Surrogation an einem Erlös aus
seiner Verwertung und bis dahin entstandenen Gewinnbezugsrechten fortge-
setzt (MünchKomm-BGB/Damrau, aaO § 1274 Rn. 72; Reichert/Weller, aaO
§ 15 Rn. 304). Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie jedoch keinen
Gebrauch gemacht.
c) Mangels einer Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil bilden aus-
schließlich Ansprüche der Klägerin aus der Verpfändung der Gewinnansprüche
den Gegenstand der Klage. Die Verpfändung der Gewinnansprüche verleiht
dem Pfandgläubiger nach §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB die Befugnis, die Forde-
rung nach Pfandreife einzuziehen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO
§ 719 Rn. 54). An den Gewinnansprüchen für die Monate Juli und August 2007
hat die Klägerin im Blick auf die Regelung des § 91 Abs. 1 InsO wegen der zwi-
schenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Forderungspfandrecht
erworben.
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aa) Zwar muss die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eines Rechts
bis zum letzten Teilstück der Verfügung gegeben sein. Die Abtretung einer
künftigen Forderung enthält jedoch - im Unterschied zu der neben der rechts-
geschäftlichen Einigung eine Übergabe erfordernden Übereignung beweglicher
Sachen - bereits selbst alle Merkmale des Übertragungstatbestands. Deshalb
wird die Wirksamkeit einer Vorausabtretung nicht dadurch berührt, dass der
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Zedent im Zeitraum zwischen Abtretung und Entstehung der Forderung die Ver-
fügungsbefugnis verliert (BGHZ 135, 140, 144; BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009
- IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2348 f Rn. 9 ff). Diese Grundsätze gelten auch
im Rahmen der Pfändung und Verpfändung einer künftigen Forderung (vgl.
BGHZ 135, 140, 144; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 23 vor §§ 49-52).
Bei der Verpfändung einer künftigen Forderung muss ebenso wie bei der
Abtretung zwischen der Verbindlichkeit des auf die Pfandrechtsbestellung ge-
richteten Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden der Pfandrechtsbe-
stellung unterschieden werden. Ein Pfandrecht kann unter Beachtung aller
rechtlichen Voraussetzungen einer Pfandrechtsbestellung einschließlich der
Anzeige nach § 1280 BGB in der Weise an einer künftigen Forderung bestellt
werden, dass das Pfandrecht zeitgleich mit der Forderung entsteht (BGHZ 157,
350, 354; MünchKomm-BGB/Damrau, aaO § 1273 Rn. 4). Zwar gehört die Ent-
stehung des Rechts nicht zu dem Verfügungstatbestand. Rechtswirksamkeit
kann die Verpfändung einer künftigen Forderung aber erst entfalten, wenn die-
se selbst entsteht (vgl. BGHZ 88, 205, 206 f; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996
- IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; vgl. zur Vorausabtretung BGH, Urt. v.
19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 Rn. 21 m.w.N.). Die für das
Entstehen des Rechts entscheidende Voraussetzung einer Vorausverpfändung
liegt in der Begründung der verpfändeten Forderung. Entsteht - wie im Streitfall
hinsichtlich des Gewinnbezugsrechts für die Monate Juli und August 2007 - die
im voraus verpfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
kann der Pfandgläubiger daran gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich zu Las-
ten der Masse kein Pfandrecht erwerben (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR
154/54, NJW 1955, 544; Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896,
897; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).
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bb) Eine andere rechtliche Wertung ist nicht deswegen geboten, weil die
den Gegenstand der Klage bildenden Forderungen aus einer gesellschafts-
rechtlichen Beteiligung und mithin einem Dauerschuldverhältnis herrühren.
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Allerdings tritt das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO ausnahmsweise
zurück, wenn der Gläubiger bereits vor der Verfahrenseröffnung eine gesicherte
Rechtsposition an der abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat
(BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Bei
der Abtretung von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis kommt es
darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages "be-
tagt", also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer be-
stimmten Frist abhängig sind, oder ob sie erst in der Zukunft mit der Inan-
spruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen. Im letztgenannten Fall
hat der Abtretungsempfänger keine gesicherte Rechtsposition (BGHZ 167, 363,
365 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 – IX ZR 217/07, WM 2009, 416, 418 Rn. 32;
Urt. v. 25. Juni 2009, aaO). Von einer gesicherten Rechtsstellung kann nur
dann ausgegangen werden, wenn sie dem Erwerber nicht mehr entzogen wer-
den kann und ihr Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder
eines Dritten abhängt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, WM
2009, 237, 238 Rn. 12).
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Mietraten, die abschnittsweise mit dem Beginn des jeweiligen
Gebrauchsüberlassungszeitraums fällig werden, stellen danach keine eine ge-
sicherte Rechtsposition vermittelnde Forderungen dar (BGHZ 111, 84, 93 f;
170, 196, 200 Rn. 12). Bis zum Erreichen des jeweiligen Nutzungsintervalls er-
langt der Vermieter ebenso wie ein Zessionar oder Pfandgläubiger mit Rück-
sicht auf die Kündigungsbefugnis des Mieters und die beschränkte Bindung von
Vorausverfügungen über die Miete (§ 566b BGB) noch keinen gesicherten An-
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spruch auf die entsprechende Rate (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR
89/96, ZIP 1997, 513, 514; Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 12 ff
z.V.b. in BGHZ). Auch der abgetretene oder verpfändete Anspruch auf eine
dienstvertragliche Vergütung entsteht nicht vor Ableistung der Dienste (BGH,
Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255 Rn. 7). Demgegen-
über ist jedenfalls der Anspruch auf die in der festen Grundmietzeit zu erbrin-
genden Leasingraten als betagte Forderung anzusehen, weil die Leasingraten
nicht nur die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung,
sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Fi-
nanzierungsleistung darstellen (BGHZ 109, 368, 372 f; 111, 84, 94 f; 118, 282,
290 f; ebenso für ein befristetes Mietverhältnis BGH, Urt. v. 4. November 2009
- XII ZR 170/07, Rn. 20 ff). Ebenso entsteht der gesamte Rentenanspruch mit
dem Eintritt des Berechtigten in das Rentenalter. Bei Rentenbezügen ist eine
Vertragskündigung nicht möglich; ebenso scheiden Störungen der Vertragsab-
wicklung aufgrund von Leistungsstörungen aus; ferner ist der Erwerb nicht mehr
von einer Gegenleistung des Berechtigten abhängig (BGH, Versäumnisurt. v.
19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 f Rn. 24).
cc) Die an die Klägerin verpfändeten Gewinnansprüche bilden nach die-
sen Maßstäben in ihrem Entstehen ungesicherte künftige Forderungen.
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(1) Diese Wertung folgt im Streitfall bereits aus der Verknüpfung des
Gewinnbezugsrechts mit dem Eingang der periodisch geschuldeten Mietraten.
Da die Gesellschafter nach § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags Ausschüttung
der auf sie entfallenden "Nettoerträge aus der Vermietung" verlangen können,
hängt das Gewinnbezugsrecht von dem Eingang der monatlichen Mietraten ab.
Folgerichtig ist ausgehend von den zum dritten Werktag eines Monats fälligen
Mieten der Fälligkeitszeitpunkt der Gewinnausschüttungen auf den zehnten
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Werktag eines Monats bestimmt. Demnach ist nicht etwa eine feste, sondern
eine an den Eingang der Mieten gekoppelte Gewinnbeteiligung geschuldet. Bei
dieser Sachlage ist es - im Blick auf die bloße Zwischenschaltung der Gesell-
schaft - allein angemessen, die Gewinnansprüche Mietforderungen gleichzu-
stellen, die keine gesicherte Rechtsposition vermitteln. Mithin handelt es sich
um einen Anspruch, der die Inanspruchnahme des Mietgegenstands voraus-
setzt (Ganter, aaO Rn. 24 vor §§ 49-52).
(2) Davon abgesehen erwirbt der Zessionar oder Pfandgläubiger grund-
sätzlich keine gesicherte Rechtsposition an künftig entstehenden gesellschafts-
rechtlichen Gewinnbezugsrechten.
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Bei dem Anspruch des Gesellschafters auf die Abfindung oder auf das
Auseinandersetzungsguthaben handelt es sich nicht um einen bereits beste-
henden, nur noch nicht fälligen, also betagten, sondern um einen künftigen An-
spruch, der erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung
der Gesellschaft entsteht. Diese Würdigung beruht auf der Erwägung, das der
Gesellschafter im Falle der Veräußerung seiner Beteiligung an einen Dritten
den - mithin zugunsten eines Zessionars oder Pfandgläubigers nicht rechtlich
gesicherten - Abfindungsanspruch verliert (BGHZ 88, 205, 206; 104, 351,
352 f). Nicht anders verhält es sich bei dem Anspruch auf periodisch entste-
hende Gewinnbezugsrechte, der ebenfalls bei einer Veräußerung in der Person
des Zessionars oder Pfandgläubigers nicht zum Entstehen gelangt. Eine Abtre-
tung oder Verpfändung dieser Rechte wird darum erst mit ihrem Entstehen
wirksam (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 717 Rn. 31; Staub/Schäfer,
aaO § 105 Rn. 132).
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Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Schuldner im Streit-
fall über den Gewinnanspruch hinaus auch seinen Gesellschaftsanteil an die
Klägerin verpfändet hat und dessen vollstreckungsrechtliche Verwertung auch
Gewinnbezugsrechte erfasst. Wie bereits dargelegt, vermittelt die Verpfändung
des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition an den außerdem
verpfändeten Gewinnbezugsrechten. Das Pfandrecht an dem Gesellschaftsan-
teil würde zwar infolge des Prioritätsgrundsatzes durch eine spätere Abtretung
des Anteils an einen Dritten mangels der Möglichkeit eines gutgläubigen lasten-
freien Erwerbs von Rechten in seiner Wirksamkeit nicht berührt (RGZ 73, 276,
278; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 135 Rn. 15; Oetker/Kamanabrou,
HGB 2009 § 135 Rn. 9; Wertenbruch, aaO S. 522; Reichert/Weller, aaO § 15
Rn. 314) und im Falle einer Zwangsvollstreckung einer Vorausabtretung oder
Vorausverpfändung von Gewinnbezugsrechten vorgehen (BGHZ 104, 351,
353 f; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 135 Rn. 16). Soweit der Klägerin
demzufolge gesicherte Ansprüche auf Gewinnbezugsrechte zukommen mögen,
hat sie jedoch die insoweit notwendige Zwangsvollstreckung (§ 1277 BGB) nicht
in die Wege geleitet. Deshalb hätte im Falle der Abtretung des Geschäftsanteils
der Erwerber im Zeitpunkt ihres Entstehens sowohl von dem - nicht ausgeüb-
ten - Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil als auch von deren Verpfändung
unbelastete Gewinnansprüche erlangt (BGHZ 104, 351, 355; Stöber, Forde-
rungspfändung 14. Aufl. S. 910 f Rn. 1623). Mithin erwirbt der Inhaber eines
Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil vor Einleitung der Zwangsvollstre-
ckung an künftig entstehenden Gewinnansprüchen schon wegen der Möglich-
keit einer Abtretung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition.
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Abgesehen von der Möglichkeit einer Übertragung der Beteiligung sind
gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte auch bei einer Verpfändung des
Gesellschaftsanteils aus einer weiteren Erwägung nicht gegen Handlungen Drit-
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ter gesichert: Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesell-
schaftsverhältnis infolge einer rechtlich unentziehbaren (§ 723 Abs. 3 BGB) au-
ßerordentlichen Kündigung (vgl. BGHZ 126, 226, 230
f; MünchKomm-
BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 723 Rn. 74) eines Mitgesellschafters, einer Kündi-
gung durch dessen Gläubiger (§ 725 BGB) oder einer Kündigung (§ 725 Abs. 1,
§ 1277 BGB) eines im Vergleich zu dem Inhaber des Pfandrechts nachrangigen
Pfandgläubigers des verpflichteten Gesellschafters (Staub/Schäfer, aaO § 135
Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, aaO § 135 Rn. 15) vor dem Zeit-
punkt der Fälligkeit von Gewinnansprüchen endet. Infolge der dann gebotenen
Abwicklung ist für die Entstehung künftiger Gewinnansprüche kein Raum.
Überdies ähneln gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte Forderun-
gen auf Zins wegen einer Kapitalüberlassung (vgl. § 121 Abs. 1, § 168 Abs. 1
HGB). Derartige nach Insolvenzeröffnung fällige Forderungen gelten auch erst
als zu diesem Zeitpunkt entstanden (BGHZ 110, 47, 80 f; BGH, Urt. v. 30. Ja-
nuar 1997, aaO). Bei dieser Sachlage scheitert der Erwerb eines Pfandrechts
durch die Klägerin an den nach Insolvenzeröffnung begründeten Gewinnan-
sprüchen für die Monate Juli und August 2007 an § 91 Abs. 1 InsO.
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2. Die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Gewinnauszahlungsansprü-
che für die Monate April, Mai und Juni 2007 sind der Klägerin mangels An-
wendbarkeit des § 91 Abs. 1 InsO wirksam verpfändet worden. Der auf § 816
Abs. 2, §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Auszahlung dieser
Beträge scheitert indes an der Anfechtbarkeit des Forderungserwerbs.
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Das Pfandrecht der Klägerin an den Gewinnbezugsrechten des Schuld-
ners in den Monaten April, Mai und Juni 2007, unterliegt gemäß § 130 Abs. 1
Nr. 2 InsO der Anfechtung, weil die Rechtshandlung nach dem Insolvenzantrag
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- 16 -
vorgenommen wurde und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Insolvenzantrag
kannte. Das Pfandrecht der Klägerin an den Gewinnbezugsforderungen ist ge-
mäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit der Fälligkeit dieser Forderungen zum jeweils
zehnten Werktag der Monate April, Mai und Juni 2007 begründet worden.
Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass in den Fällen der Vorausab-
tretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung auf den
Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Forderung entsteht (BGHZ 170, 196, 201
Rn. 14; BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 13 z.V.b. in
BGHZ). Mithin bestimmt sich in dem hier zu beurteilenden Fall der Verpfändung
einer künftigen Forderung der Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 Abs. 1 BGB)
nach dem Entstehen der Gewinnansprüchen in den Monaten April, Mai und Ju-
ni 2007. Die Klägerin hat an den verpfändeten Gewinnansprüchen nach den
vorstehenden Ausführungen überdies keine zur Anwendung des § 140 Abs. 3
InsO führende gesicherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 2009
- IX ZR 106/08, Rn. 14) erworben. Darum kann bei der Auslegung des § 140
InsO nicht auf einen früheren als den im Rahmen des § 91 Abs. 1 InsO für die
Begründung des Rechts maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. BGH,
Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO S. 2349 Rn. 16). Schließlich ist hier das Gewinn-
bezugsrecht an die Entrichtung der den Gewinnzahlungen zugrunde liegenden
Mietforderungen gekoppelt. Bei der Verpfändung künftiger Mietforderungen
richtet sich der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des
jeweiligen Nutzungsverhältnisses (BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR
106/08, Rn. 8, 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch diese Wertung führt zu dem Ergeb-
nis, dass die Rechtshandlung hier in der kritischen Zeit vorgenommen wurde.
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III.
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Bei dieser Sachlage ist die Revision der Klägerin nach § 561 ZPO zu-
rückzuweisen.
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Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2009 - 3 U 240/08 -