Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.09.2006

LSG Berlin und Brandenburg: ärztliche verordnung, krankenkasse, ernährung, darlehen, hauptsache, körperpflege, behandlung, geldleistung, aufrechnung, aufschub

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 04.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 93 AS 4726/06 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 601/06 AS ER
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen
zusätzliche Leistungen wegen Mehrbedarfs für Medikamente zu bewilligen.
Die verheirateten Antragsteller beziehen seit Januar 2005 Leistungen von dem Antragsgegner, zuletzt in Höhe von
1.058,06 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 14. Januar 2006 machten die Antragsteller einen Mehrbedarf für
Medikamente und medizinische Pflegemaßnahmen in Höhe von monatlich 63,57 EUR geltend, der von der
Krankenkasse nicht übernommen werde. Sie führten hierzu aus, die am 11. August 1942 geborene Antragstellerin
benötige Augentropfen und ein Mittel gegen Venenleiden (13,27 EUR und 24,84 EUR monatlich), der am 5. Januar
1944 geborene Antragsteller Medikamente zur Behandlung eines chronischen Lungenleidens (16,91 EUR + 8,55 EUR
monatlich). Nachdem eine Reaktion des Antragsgegners nicht erfolgt war, beantragten die Antragsteller am 30. Mai
2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt,
es fehle den Antragstellern an einem Anordnungsanspruch. Zwar hätten sie glaubhaft gemacht, dass ihnen für den
Kauf benötigter Medikamente Kosten entstünden; eine Rechtsgrundlage für eine höhere Leistungsbewilligung aus
diesem Grunde gebe es jedoch nicht. Die Voraussetzungen für einen der in § 21 SGB II genannten Mehrbedarfe seien
nicht erfüllt. Daneben sei auch nicht ersichtlich, dass die Bewilligung eines Darlehens hier in Betracht komme, denn
es sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die entstehenden Kosten in Höhe von ca. 10 % der Regelleistung
von 311,- EUR nicht aus den bewilligten Leistungen beglichen werden könnten.
Gegen diesen den Antragstellern am 21. Juni 2006 zugestellten Beschluss wenden diese sich mit der Beschwerde
vom 13. Juli 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, zu den monatlich aufgelisteten Medikamenten komme noch einiges
mehr an Aufwendungen; die Nichteinnahme der notwendigen Medikamente führe zu Folgeschäden und einer
Lebensverkürzung; der Staat dürfe sich nicht aus seiner Verantwortung stehlen.
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, weil die
Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorliegen.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener
Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des
Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich
sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare,
anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären,
dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungs¬gericht, Beschluss vom 12.
Mai 2005 – 1 Bv R 596/05 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Ein Anordnungsanspruch ist
nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur
Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. Zu den in § 20 SGB II genannten Kosten der Körperpflege zählen
auch die Kosten für ärztlich verordnete Medikamente oder Hilfsmittel, soweit diese nicht von der Krankenkasse
übernommen werden. Leistungen für Mehrbedarfe werden bei Vorliegen der in § 21 SGB II genannten
Voraussetzungen erbracht. Ein solcher Mehrbedarf kann vorliegen, wenn erwerbsfähige Hilfebedürftige aus
medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Sonstiger medizinischer Bedarf, der durch die
Krankenkassen nicht abgedeckt wird, ist in § 21 SGB II nicht genannt und daher kein Mehrbedarf in diesem Sinn.
Demnach stellen die Kosten für Medikamente, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, keinen
Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II dar. Die Aufzählung in der genannten Vorschrift ist abschließend. Eine von den
§§ 20, 21 SGB II abweichende Erbringung von Leistungen ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB II möglich, wenn im Einzelfall
ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden
kann. In diesen Fällen wird bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht
und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt, das durch Aufrechnung mit der jeweils zu zahlenden
Regelleistung getilgt wird. Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt aber erst dann vor,
wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung des
Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen
werden kann (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 23 Rz. 26 ff). Unabweisbarkeit liegt noch nicht vor, wenn ein nach § 20
SGB II an sich notwendiger Bedarf nicht befriedigt werden kann (Eicher/Spellbrink, a. a. O.). Vorliegend ist von den
Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Mehrbedarf für Medikamente und Pflegemaßnahmen
unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Die ärztliche Verordnung der genannten Medikamente
besagt noch nicht, dass diese Medikamente sofort und unaufschiebbar benötigt werden. Die Behauptung des
verschreibenden Arztes für Allgemeinmedizin Kamphans, die Medikamente seien "dringend notwendig", ist ohne
Begründung geblieben und reicht deshalb nicht aus. Im Übrigen wäre eine Kostenübernahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1
SGB II nur als Darlehen möglich, was jedoch nicht dem Interesse der Antragsteller entspricht. Auch ist nicht
ersichtlich, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, weshalb die Antragsteller die geltend gemachten
Kosten nicht – zumindest vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache – aus der Regelleistung finanzieren
können.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).