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§ 121 SeeArbG
Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
- Inhalt
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- Anordnungsbefugnis gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sonstigen an Bord befindlichen Personen
- , seinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an Bord
§ 1 SeeFischG
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für
- , der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen
§ 18 AktGEG
Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
- Inhalt
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- ; 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inl
- § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise
§ 93 BVerfGG
- Inhalt
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- oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdef
- die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein
§ 11 BeklIndAusbV 1997
Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf
Modeschneider/Modeschneiderin
- Inhalt
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- Finishen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen textilen Artikeln, Überprüfen nach
- Bekleidungsartikel oder sonstigen textilen Artikel. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
§ 100 BVFG
Anwendung des bisherigen Rechts
- Inhalt
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- ;bernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des
- dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn
§ 82 BWO 1985
Nachwahl
- Inhalt
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- Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl
- die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte
§ 29 FKAG
Auskünfte und Prüfungen
- Inhalt
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- eines Finanzkonglomerats, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder
- übertragen.(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
§ 11 FlUUG
Untersuchungsbefugnisse
- Inhalt
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- .sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeichnungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem
- Zugang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswertung,4.Zugang zu den Ergebnissen einer
§ 91 GNotKG
Gebührenermäßigung
- Inhalt
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- sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem
- Regionalverband, einem Zweckverband,3.einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder
§ 19 GÜG 2008
Strafvorschriften
- Inhalt
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- äußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die
- tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
LG Düsseldorf - 21 S 534/90
Landgericht Düsseldorf vom 10.01.1992
- Inhalt
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- Termine sind noch verfrüht, denn - unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen
- . Januar 1992 begehrte, sind all diese Fristen verfrüht. 6Selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen
VG Karlsruhe - 9 K 536/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 10.06.2010
- Inhalt
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- ausschließlich einen Bachelor of Engineering bzw. of Science. Es liege somit ein sonstiger dualer
- einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder 19e) eine bereits begonnene
- Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e WPflG noch eine sonstige Ausbildung nach Nr. 3 d. Es sei auch
- Nr. 3 WPflG allein in Nr. 3 e genannt und so deutlich gegen sonstige Arten der Ausbildung abgegrenzt
VG Münster - 5 K 1819/07
Verwaltungsgericht Münster vom 28.10.2008
- Inhalt
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- alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und
- Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine
- oder sonstige Identifikationsnachweise vorzulegen. 9Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch
- ihre Verpflichtung aus § 48 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AufenthG erfüllt, Urkunden und sonstige
§ 18 AktGEG
Übergangsvorschrift zu den §§ 37 und 39 des Aktiengesetzes
- Inhalt
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- ; 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inl
- § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise