Urteil des VG Karlsruhe vom 10.06.2010

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VG Karlsruhe Urteil vom 10.6.2010, 9 K 536/10
Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen beabsichtigter Aufnahme eines Studiums an der
Dualen Hochschule
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Der am 03.06.1991 geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom
03.12.2009 für wehrdienstfähig befunden und auf seinen Antrag wegen seines Schulbesuchs bis einschließlich
30.06.2010 zurückgestellt.
2 Mit Schreiben vom 15.12.2009 erhob er Widerspruch mit der Begründung, wegen eines verbindlichen
Berufsausbildungsvertrages für ein duales Studium, das am 01.07.2010 mit einem Vorpraktikum beginne, stehe
er nach Ablauf der Zurückstellung für die schulische Ausbildung für den Wehrdienst nicht zur Verfügung. Als
Nachweis legte er eine Zusage der Firma xxx GmbH vom 29.10.2009 über einen Ausbildungsplatz als BA-
Student Wirtschaftsingenieurwesen ab 01.10.2010 und einen Praktikantenvertrag vom 15.12.2009 über ein vom
01.07.2010 bis 30.09.2010 dauerndes Praktikum bei dieser Firma vor.
3 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2010 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch des Klägers
als unbegründet zurück und führte aus, das von ihm beabsichtigte Studium an der Dualen Hochschule Baden-
Württemberg erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG.
Hierfür sei Voraussetzung, dass während des Studiums noch ein Berufsabschluss in einem anerkannten
Ausbildungsberuf erworben werde. Derartige duale Studiengänge seien stets gekennzeichnet durch das
Nebeneinander zweier Ausbildungen, die zu zwei verschiedenen Abschlüssen, nämlich dem Facharbeiterbrief in
einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie einem Hochschulgrad führten. Eine derartige Berufsausbildung
absolviere er gerade nicht. Er erwerbe mit dem Abschluss seines Studiums ausschließlich einen Bachelor of
Engineering bzw. of Science. Es liege somit ein sonstiger dualer Studiengang im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr.
3 b WPflG vor, sodass die geforderte Zurückstellung sich an den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu messen
habe. Danach liege eine studienbedingte besondere Härte erst vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht sei,
unterbrechen würde. Zum nächstmöglichen Diensteintrittstermin, dem 01.07.2010, seien diese Voraussetzungen
offensichtlich noch nicht erfüllt. Das dem beabsichtigten Studium vorgeschaltete Praktikum in dem
Ausbildungsbetrieb könne ebenfalls keine Zurückstellung rechtfertigen. Ein Praktikum sei für sich genommen
weder eine Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e WPflG noch eine sonstige Ausbildung nach
Nr. 3 d. Es sei auch nicht unmittelbarer Teil des Studiums an der Hochschule.
4 Am 01.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
5
den Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 03.12.2009 sowie den
Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.02.2010 aufzuheben.
6 Zur Begründung trägt er vor: Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG
lägen vor. Er habe am 07.12.2009 einen Studien- und Ausbildungsvertrag im Studienbereich Wirtschaft -
Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen (Produktion/Logistik)“ - abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses mit der
Dualen Hochschule Baden-Württemberg abgeschlossenen Vertrages werde er ab dem 01.10.2010 an der
Studienakademie in Mosbach ein Studium absolvieren und „studienbegleitend“ eine betriebliche Ausbildung bei
der xxx GmbH in xxx durchlaufen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei für den Zurückstellungstatbestand
des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG nicht erforderlich, dass ein „Facharbeiterbrief in einem anerkannten
Ausbildungsberuf“ erlangt werde. Die Vorschrift sehe lediglich vor, dass es sich um einen „dualen Bildungsgang“
handele, der an gleicher Stelle als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ definiert werde.
Um die Zeit zwischen seinem Schulabschluss und dem Beginn der dualen Ausbildung an der Dualen
Hochschule Baden-Württemberg sinnvoll zu überbrücken, werde er zudem im Zeitraum vom 01.07.2010 bis
30.09.2010 in seiner künftigen Ausbildungsstätte ein Praktikum absolvieren.
7 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides,
8
die Klage abzuweisen.
9 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom
03.12.2009 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 01.02.2010 sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
11 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides ist die Sachlage im Zeitpunkt des
Abschlusses des Musterungsverfahrens (Erlass des Widerspruchsbescheides) mit Blick auf den nächsten
Gestellungszeitpunkt maßgebend (BVerwG, Urt. v. 30.01.1987 - 8 C 80/85 -, Buchholz 310 § 8 a WPflG Nr.
41). Dies gilt gleicher Weise für die Beurteilung der Tauglichkeit wie für diejenige der Zurückstellungsgründe.
Denn beim Musterungsbescheid handelt es sich um eine einheitliche Entscheidung über die Verfügbarkeit des
Wehrpflichtigen, die nicht in Tauglichkeits- und Zurückstellungsentscheidung aufgespalten werden kann
(BVerwG, Urt. v. 04.02.1981 - 8 C 18.80 -, Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13). Vom Abschluss des
Musterungsverfahrens aus ist demnach prognostisch zu prüfen, wie die Verhältnisse, wegen derer die
Zurückstellung vom Wehrdienst beantragt wurde, zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Einberufungstermins zu
beurteilen sind, d. h. ob die Einberufung des Klägers dann eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 4
WPflG). Dabei kommt es auf den für den Wehrpflichtigen nächstmöglichen Einberufungstermin an (BVerwG,
Urt. v. 24.06.1981 - 8 C 33.80 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 142). Vorliegend war für den bis 30.06.2010
zurückgestellten Kläger das Musterungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2010
abgeschlossen. Als nächstmöglicher Einberufungstermin wäre insoweit der 01.07.2010 für ihn in Betracht
gekommen.
12 Ausgehend hiervon hat der Kläger für diesen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst für
sein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW), da hierfür kein Zurückstellungsgrund
des § 12 Abs. 4 WPflG zu seinen Gunsten eingreift.
13 Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die
Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine
besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG führt Tatbestände auf, in denen eine solche
besondere Härte in der Regel vorliegt.
14 Eine besondere Härte liegt nach § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG in der Regel vor, wenn die Einberufung des
Wehrpflichtigen
15
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
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b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
17
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit
studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht
überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen
Ausbildung aufgenommen wird,
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d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt
oder
19
e) eine bereits begonnene Berufsausbildung
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unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten
Berufsausbildung verhindern würde.
21 Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der
DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, S. 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer
praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2
Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich
entgegen der Ansicht der Beklagten um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c
WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei
Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird. Dem steht insbesondere nicht entgegen,
dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber
hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. Dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit
studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb
einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 BBiG
gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, wonach
es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung
handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende
andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und
Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K
09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse,
die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 -,
unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). Auch die
Entstehungsgeschichte der Norm lässt nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG nur solche
dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet
sind (vgl. dazu im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 10.06.2010 - 9 K 199/10 -).
22 Ist damit im Falle des Klägers vom Vorliegen eines dualen Bildungsgangs im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3
c WPflG auszugehen, so fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung für das Eingreifen des
Zurückstellungstatbestandes, dass nämlich der duale Bildungsgang durch die Heranziehung des Klägers zum
01.07.2010 unterbrochen würde. Der von ihm beabsichtigte duale Bildungsgang beginnt ausweislich des
vorgelegten Studien- und Ausbildungsvertrages und gemäß § 2 Abs. 1 der Zulassungs- und
Immatrikulationssatzung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 15.01.2010 erst am 01.10.2010.
Begrifflich setzt eine Unterbrechung aber voraus, dass die Ausbildung bereits aufgenommen worden ist. Der
vom Kläger mit dem Ausbildungsunternehmen vereinbarte Praktikantenvertrag ist insoweit unbeachtlich, denn
hierbei handelt es sich nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein
durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.
23 Der Kläger kann sich auch nicht auf den letzten Halbsatz des § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG berufen, wonach ein
Zurückstellungsgrund vorliegt, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen die Aufnahme einer rechtsverbindlich
zugesicherten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Sein an der Dualen Hochschule
Baden-Württemberg beabsichtigtes Studium stellt keine Berufsausbildung in diesem Sinne dar. Die besondere
Privilegierung in § 12 Abs. 4 S. 2 letzter Halbsatz WPflG knüpft ausdrücklich an eine Berufsausbildung an.
Dieser Begriff wird bei der Aufzählung der möglichen Zurückstellungsgründe in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG
allein in Nr. 3 e genannt und so deutlich gegen sonstige Arten der Ausbildung abgegrenzt. Der letzte Halbsatz
in § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG greift diesen Begriff in Bezug auf eine Verhinderung wieder auf, sodass sich der
Zurückstellungsgrund der Verhinderung der Aufnahme einer Berufsausbildung schon nach seinem Wortlaut nur
auf diese Nr. 3 e bezieht und nicht (auch) auf Nr. 3 c mit der Regelung für den dualen Bildungsgang (ebenso
VG München, Beschl. v. 11.05.2010 - M 15 S 10.1970 -; VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S
10.621 -, VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2009 - 6 K 980/09 -). Auch gesetzessystematische Gründe sprechen
dagegen, bei Vorliegen des spezielleren Tatbestands des dualen Bildungsgangs das Zurückstellungsbegehren
zugleich unter den an den allgemeineren Begriff der Berufsausbildung anknüpfenden Tatbestand des § 12 Abs.
4 S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG zu subsumieren, der bereits im Vorfeld der Ausbildung Einberufungsschutz
vermittelt. Vielmehr erweist sich § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG als abschließende Regelung der
Zurückstellung bei Vorliegen eines dualen Bildungsgangs. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn - anders als bei
der DHBW - die duale Ausbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten
Ausbildungsberuf führt, was nach der - durch Inkrafttreten des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG am 09.08.2008
- überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.06.2008 - 6 C 35.07 -, JURIS) den
dualen Studiengang kennzeichnete.
24 Selbst wenn man dies anders sähe (vgl. VG Ansbach, a.a.O.), scheiterte die Einordnung des Studiums an der
DHBW als Berufsausbildung im Sinne der Zurückstellungsregelung jedenfalls daran, dass die in das Studium
an der DHBW integrierte praktische Ausbildung im Betrieb nicht zu einem eigenständigen Abschluss führt, der
Absolvent der Ausbildung vielmehr ausschließlich den akademischen Grad eines Bachelors erwirbt. Zwar
erfasst der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts nicht nur anerkannte
Ausbildungsberufe nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des
§ 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG, dass der Gesetzgeber - bereits anlässlich einer Gesetzesänderung im Jahr 1971
und erst recht im Zuge der Neufassung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG durch das Zweite
Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 27.09.2004 (BGBl. I S. 2358) - bestrebt war, die Tatbestände der
Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten und sich dabei von der Begriffsbestimmung des
Berufsbildungsgesetzes gelöst hat (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 6 C 28.06 -, NVwZ-RR 2008, 39). Essentiell
für die Annahme einer Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn ist aber - auch auf Grundlage der
früheren Fassungen der Norm - dass die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten
Berechtigung zur Berufsausübung führen muss (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007, a. a. O., m. w. N.). Daran fehlt es
bei der hier zu beurteilenden Ausbildung an der DHBW, einem Studium an einer Studienakademie mit
integrierter praxisorientierter Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte.
25 Beinhaltet der vom Kläger ins Auge gefasste duale Bildungsgang nach alledem keine Berufsausbildung im
Sinne von § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 e und S. 2 (letzter Halbsatz) WPflG, ist er zwar nach Maßgabe von § 12 Abs.
4 S. 2 Nr. 3 c WPflG vor dessen Unterbrechung geschützt, nicht aber bereits vor seiner Aufnahme.
26 Der Kläger kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG zurückgestellt
werden. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - der
geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Sind die
Voraussetzungen einer Zurückstellung des für den Lebenssachverhalt einschlägigen Tatbestandes des Satzes
2 nicht gegeben, sind die an eine besondere Härte zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf
die allgemeine Härteklausel des Satzes 1 scheidet aus. Satz 1 kann nur Anwendung finden, wenn ein
Sachverhalt nicht unter die Sondertatbestände des Satzes 2 fällt (BVerwG, Urt. v. 24.10.1997 - 8 C 21/97 -,
BVerwGE 105, 276). Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche weitere Umstände hinzukommen, die
keinem der in § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind. Solche sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Die Berufung ist nach § 34 S. 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war gemäß §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zuzulassen. Die Frage, ob und inwieweit der letzte Halbsatz von § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG auch für den
Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 c WPflG Anwendung findet, ist von grundsätzlicher
Bedeutung.
29
BESCHLUSS
30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Abs. 1 S. 1 WPflG).