Urteil des LG Düsseldorf vom 10.01.1992

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Landgericht Düsseldorf, 21 S 534/90
Datum:
10.01.1992
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 S 534/90
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 1990 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 25 C 9702/90 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
1
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Räumung der durch die Beklagte angemieteten
Wohnung im Hause X zu, denn aufgrund der Eigenbedarfskündigung vom 13.
Dezember 1990 war die Beklagte allenfalls verpflichtet, zum 31. Januar 1992 die
Wohnung zu räumen. Nachdem der Kläger ursprünglich mit seiner Klage die sofortige
Räumung durch die Beklagte begehrt hat, und erstinstanzlich bereits hilfsweise die
Räumung zum 31.08.1991 verlangte, hat er in der letzten mündlichen Verhandlung der
Berufungsinstanz den Antrag auf Räumung zum 1. Januar 1992 gestellt. Alle diese
Termine sind noch verfrüht, denn - unabhängig davon, ob die sonstigen
Voraussetzungen für einen Eigenbedarf vorliegen oder nicht - ist ein Anspruch auf
Räumung vor dem 31. Januar 1992 unbegründet.
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Aufgrund der am 29.06.1989 ausgesprochenen Kündigung kann der Kläger keinesfalls
die Räumung der Wohnung verlangen, denn Eigenbedarf hinsichtlich der Aufnahme des
Sohnes besteht jedenfalls zur Zeit nicht mehr, denn der Sohn soll in die Wohnung nicht
mehr einziehen. Die nunmehr gegebene Begründung, die Tochter solle in die Wohnung
einziehen, ist auf die alte Kündigung und deren Fristen nicht zu stützen, denn ein
Auswechseln von Kündigungsgründen hinsichtlich der Person, deretwegen der
Eigenbedarf geltend gemacht wird, ist unzulässig.
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Unabhängig davon, ob im übrigen die Voraussetzungen für den Eigenbedarf vorliegen
oder nicht, kann der Kläger auf seine Kündigung vom 13.12.1990 eine Räumung der
Wohnung zum 1. Januar 1992 nicht stützen, denn die Kündigung vom 13. Dezember
1990 kann allenfalls eine Räumungsfrist zum 31. Januar 1992 in Gang gesetzt haben, §
565 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. Nachdem der Kläger zunächst mit der Klage sofortige
Räumung, dann hilfsweise Räumung zum 31.08.1991 und in der letzten mündlichen
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Verhandlung der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 5. Dezember 1991 Räumung
zum 1. Januar 1992 begehrte, sind all diese Fristen verfrüht.
Selbst wenn alle sonstigen Voraussetzungen für den Eigenbedarfsanspruch des
Klägers gegeben wären, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, bis zum 30. November
1991 sich zu erklären, ob sie der Kündigung widersprechen werde, denn der Kläger hat
in seinem Kündigungsschreiben die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs
nach § 556 a BGB nicht hingewiesen, § 556 a Abs. 6 BGB.
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Da der Kläger auch noch mit seinem letzten Antrag auf Räumung zum 1. Januar 1992
eine zu frühe Räumung begehrte, war seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil
mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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