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Beim Gießen der Blumen darf der Betriebsrat mitbestimmen, aber nicht bei der Mülltrennung
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 05.07.2018
- Inhalt
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- Arbeitgeber dürfen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Vorgaben machen, wie privat
- Würzburg mit mehreren Hundert Mitarbeitern. „Aus gegebenem Anlass“ verschickte der Arbeitgeber im Juli
- recht grotesk und überflüssig halten. Entscheiden mussten sie trotzdem. Der Mitbestimmung
- . Schließlich sei hier auch der Schutz vertraulicher Dokumente betroffen. Über die Entsorgung von IT
- und räumt mit häufigen Missverständnissen auf: Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen
BGH - 2 StR 63/04
Bundesgerichtshof vom 25.08.2003
- Inhalt
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- . August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die
- Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur
- Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen
- zu einem geringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift
- wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann
VG Köln - 1 K 8432/04
Verwaltungsgericht Köln vom 15.09.2005
- Inhalt
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- grundsätzlich die entsprechenden Verpflichtungen nach neuem Recht ersetzen. 34Unerheblich ist, dass
- Teilnehmers im Netz der Beigeladenen weiter. C. H. ist damit in diesem Geschäftsmodell kein
- bundesweites Verbindungsnetz und bietet Verbindungen in nationale und ausländische Fest- und Mobilfunknetze im
- . März 2000, mit der festgestellt worden sei, dass es im Mobilfunkterminierungsbereich keine Unternehmen
- daher wegen Verstoßes gegen das EU-Recht nichtig. Selbst wenn die Terminierungsentgelte nicht der
LSG Berlin-Brandenburg - L 8 RA 10/03
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 10.06.2004
- Inhalt
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- seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da dort eine dem damaligen Recht entsprechende
- Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter - und im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI
- einer hierfür vorgesehenen Stelle vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die
- wiesen im Übrigen erhebliche Unterschiede auf, auf die das BSG in den zitierten Entscheidungen nur am
- gerade die Pflichtverletzung durch die Behörde ausschlaggebend. Schließlich ist der Kläger im
LSG Bayern - L 16 R 299/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.01.2008
- Inhalt
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- nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. M., die in Einklang mit dem im Verwaltungsverfahren
- , Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule, im Akkord, unter Zeitdruck, mit Nachtund/oder
- für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar
- berufsunfähig im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI. Erst recht erfüllt sie nicht die strengeren Voraussetzungen für
- Senat von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. V., das im Wesentlichen in Einklang mit dem vom
VG Saarlouis - 11 K 685/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 19.08.2010
- Inhalt
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- kann, durch die angefochtene Widerspruchsentscheidung in ihrem Recht auf Selbstverwaltung (Art. 28 Abs
- Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N
- gelegen ist, zweigen als Sackgassen folgende Straßen ab: Die C-Straße mit einer Länge von 110,25 m
- , die D- Straße mit einer Länge von 93,9 m, die E-Straße mit einer Länge von 136,83 m sowie die in einem
- U-Bogen verlaufende F-Straße mit einer Länge von knapp 70 m. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde die
BGH - VI ZR 159/07
Bundesgerichtshof vom 07.07.2007
- Inhalt
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- Privatgutachters Dr. A. beachtet haben. Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 159/07 vom 7. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat
- . 1Der Rechtsbehelf des § 321a ZPO ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an
- Rechtsschutz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann erforderlich, wenn sich die
- selbst richtet. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbehelf nicht geboten und infolgedessen
§ 65 BDG
Berufungsverfahren
- Inhalt
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- Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht
- Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im
- innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berü
- Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der
- Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die
§ 34 BPersVG
- Inhalt
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- ;ftigten, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.(3) Auf Antrag eines Viertels der
- Mitglieder des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in
- Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten oder in Angelegenheiten, die besonders die in § 57 genannten
- der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
- Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
§ 40 BRüG
- Inhalt
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- Abschriften versagt werden.(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.
- der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger
- .(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von
- ;nden kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist
- , die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und
Beitreibung von niederländischen Parkgebühren mit Inkassounternehmen
Rechtsanwalt Jürgen Frese vom 13.07.2011
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- eine Steuer nach niederländischem Recht) beizutreiben (siehe z.B. hier). Mancher Verkehrsteilnehmer
- Unsere niederländischen Nachbarn versuchen derzeit mal wieder, mit Hilfe von Inkassounternehmen und
- Rechtsanwalt Peter M. Neumeyer aus Frankfurt/Main ein. Die Schreiben sehen so aus: Es gab in der
- gemachte Forderung zu zahlen. Davon kann nur abgeraten werden. Dabei haben wir doch jetzt das Gesetz mit
- dem netten Namen “Geldsanktionengesetz”. Das ist wie geschaffen für die Beitreibung ausländischer
BAG: Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nach Schwerbehinderung fragen
Thorsten Blaufelder vom 16.02.2012
- Inhalt
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- , Recht Sozial, StuWa, andere ansicht, sozialrechtsexperte, Jus@Publicum und arbeit-familie.
- Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 553/10). Nach dieser Zeit genießen Schwerbehinderte
- nach einer Schwerbehinderung. Der mit einem Grad von 60 schwerbehinderte Kläger verneinte die Frage
- in Sorge vor Diskriminierungen falsch ausgefüllt. Das BAG wertete dies jedoch als
- kann. Eine Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer sei in dieser Frage nicht zu sehen. Auch der
Das „perfekte Lächeln“ gehört allen
Thorsten Blaufelder vom 18.03.2012
- Inhalt
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- herkunftshinweisenden Gehalt“. Lächelnde Werbung mit schönen Zähnen sei in der Branche längst verbreitet
- Beckmann, medienundmarken.de, Markentiger, App und Recht sowie markenrecht24.de.
- alle, auch Unternehmen. Denn mit einem am Montag, 12.03.2012, veröffentlichten Beschluss hat das
- Deutsche Markenamt in München lehnte dies ab. Es fehle dem perfekten Lächeln die notwendige
- das „perfekte Lächeln“ bemühen dürfen sich daher weiterhin alle. In ihrem am 15.02.2012
§ 47h GWB
Berichtspflichten, Veröffentlichungen
- Inhalt
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- ßhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, erstellt sie ihn im Einvernehmen mit der
- deren Entwürfe auf ihrer Internetseite.(4) Die Markttransparenzstelle kann im Einvernehmen mit
- Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der
- der Internetseite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der Bericht kann zeitgleich mit
- dem Bericht des Bundeskartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit diesem verbunden werden.(3
Anlage II Kap III A I EinigVtr
Anlage II Kapitel III
Sachgebiet A - Rechtspflege
Abschnitt I
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft: 1.Durchfü
- ;hrungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990
- (GBl. I Nr. 57 S. 1332) 3.Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom . September 1990