Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2004
LSG Berlin und Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, altersrente, eltern, erfüllung, beratung, erziehungszeit, abgabe, zuwendung, aufteilung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 10.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 6 RA 2975/02-13*
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 8 RA 10/03
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2002 aufgehoben. Die
Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der 1941 geborene Kläger ist Vater des M K (geboren am Oktober 1964), der B K (geboren am Dezember 1965) und
der M K(geboren am Dezember 1967), die alle drei in ihren ersten 10 Lebensjahren überwiegend von ihrer im
sozialgerichtlichen Verfahren beigeladenen Mutter und Ehefrau des Klägers G K (geboren 1935) erzogen worden sind.
Er war unter anderem vom 1. November 1964 bis zum 31. Oktober 1965, vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember
1966 und vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1968 durchgehend aufgrund einer Beschäftigung
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung; vom 24. Mai 1975 bis zum 31. Mai 1985 dagegen als
Wahlbeamter versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beantragte am 31. Oktober 2000 bei der
Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres und zugleich die Feststellung
von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine Kinder. Dazu gab er am
selben Tage eine von ihm und der Beigeladenen unterschriebene Erklärung ab, wonach die Kindererziehungszeiten für
alle drei Kinder ihm zugeordnet werden sollten.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 bewilligte die Beklagte vom 1. November 2001 an die beantragte Altersrente. Bei
der Berechnung der Rente legte sie unter anderem für die Zeit vom 1. November 1964 bis zum 31. Oktober 1965
0,8265 Entgeltpunkte, für das Jahr 1966 0,9055 Entgeltpunkte und für das Jahr 1968 1,4932 Entgeltpunkte zugrunde.
In der Anlage 10 zum Rentenbescheid lehnte sie den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung entsprechend §§ 56, 249 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)
ab, da die Frist zur Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung am 31. März 1997 geendet habe und die
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten grundsätzlich der Mutter zuzuordnen seien. Bei der Frist in §§
56, 249 SGB VI handele es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei
ausgeschlossen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. April 2002).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin machte der Kläger wie zuvor im Widerspruchsverfahren geltend,
die Beigeladene habe sich die zuvor entrichteten Rentenversicherungsbeiträge anlässlich der Heirat erstatten lassen
(mit Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 1967) und sich nach der Geburt der Kinder ausschließlich deren
Erziehung gewidmet, keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt und folglich keine Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung mehr entrichtet. Ausgehend von den allgemein zugänglichen Informationen bei Einführung der
Kindererziehungszeiten 1986 und zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 hätten die Eheleute davon
ausgehen müssen, dass die materielle Anerkennung von Erziehungsleistung der Beigeladenen, die keine eigenen
Rentenansprüche erworben habe, indirekt über die Erhöhung der Rente des Klägers erreicht werde. Eine Aufforderung
des Rentenversicherungsträgers an die Beigeladene, eine Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten
abzugeben, sei nie erfolgt, da wohl keine Daten der Beigeladenen bei der Beklagten gespeichert seien. Zudem habe er
bereits am 16. Mai 1993 um Kontenklärung gebeten, die nach Auskunft der Beklagten "vereinigungsbedingt" nicht
habe erfolgen können. Im Jahre 1996 habe er erneut um Kontenklärung gebeten und dabei die Frage gestellt, was er
für die Anrechnung der Kindererziehungszeiten bei seiner Rentenberechnung zu veranlassen habe. Einen
Kontenklärungsbescheid habe er unter dem 15. August 1996 erhalten; dieser habe aber keine Hinweise auf die
Ausschlussfrist enthalten. Die Anfrage sei damals mit BTX erfolgt. Solche Anfragen habe die Beklagte zugelassen,
so dass sie sich jetzt nicht darauf berufen könne, ihn treffe die Nichterweislichkeit des Zugangs der Anfrage. Zudem
sei der Kontenklärungsbescheid ja ergangen, so dass dies der Beweis dafür sei, dass der Antrag bei der Beklagten
eingegangen sei. Er sei sich sicher gewesen, dass die Kindererziehungszeiten noch mit Stellung des Rentenantrags
ihm hätten zugerechnet werden können.
Das SG Berlin hat nach Beiladung der Mutter der Kinder die Beklagte mit Urteil vom 22. November 2002 verurteilt,
dem Kläger unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten vom 1. November 1964 bis zum 31. Oktober 1965, 1.
Januar 1966 bis 31. Dezember 1966 und 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1968 sowie von
Berücksichtigungszeiten vom 4. Oktober 1964 bis zum 7. Dezember 1977 höhere Altersrente zu zahlen. Zwar sei eine
Erklärung entsprechend § 249 Abs. 6 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (a.F.)
nicht bis zum Ablauf der dort genannten Frist am 31. Dezember 1996 eingegangen und eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 249 Abs. 6 Satz 5 SGB VI a.F. ausgeschlossen. Der Kläger sei aber im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er die erforderliche Erklärung rechtzeitig abgegeben.
Die Beklagte habe die ihr obliegende Beratungs- und Auskunftspflicht und die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher
Anträge hinzuwirken, verletzt. Der Kläger habe bereits im August 1996 konkret bei der Beklagten angefragt, was
wegen der Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu veranlassen sei, was in der mündlichen Verhandlung unstreitig
gewesen sei und sich auch daraus ergebe, dass in der Folge ein Versicherungsverlauf übersandt worden sei. Es fehle
aber ein Nachweis, dass die Beklagte diese Anfrage beantwortet und den Kläger über den bevorstehenden Ablauf der
Frist informiert habe. Der Kontenklärungsbescheid vom 15. August 1996 enthalte jedenfalls keine solchen Hinweise.
Die Kammer sei weiter davon überzeugt, dass der Kläger – wäre er über den Ablauf der Frist informiert worden –
umgehend die erforderliche übereinstimmende Erklärung abgegeben hätte. Dafür spreche, dass sich der Kläger gerade
mit der Frage, welche Schritte zu unternehmen seien, an die Beklagte gewandt habe und die Eheleute ein
nachvollziehbares Interesse an der Zuordnung der Kinderziehungszeiten beim Kläger gehabt hätten, da die
Beigeladene keine Rentenansprüche erworben habe. Die Kammer halte es schließlich für nachvollziehbar, dass der
Kläger erst gut 4 Jahre nach seiner Anfrage die Zuordnung der Kindererziehungszeiten beantragt und sich bis dahin
darauf verlassen habe, nichts weiter veranlassen zu müssen. Er habe das Fehlen von Hinweisen im
Kontenklärungsbescheid vom 15. August 1996 dahin verstehen dürfen, dass nichts zu veranlassen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) bleibe für die Anwendung des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs kein Raum, da in § 249 SGB VI durch Wiedereinsetzungsregelungen die Folgen einer
Pflichtverletzung durch den Leistungsträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben konzeptionell mitbedacht worden seien
(BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 15). Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs nicht vor, da eine Anfrage des behaupteten Inhalts im Jahre 1996 bereits aus technischen
Gründen nicht habe erfolgen können, weil keine freie Texteingaben bei BTX möglich gewesen seien. Zudem wäre
nach damaliger Rechtslage eine Beratung nicht dahin erfolgt, die Erziehungszeiten dem Vater zuzuordnen. Nach § 70
Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung hätten sich diese Beiträge angesichts des
Versicherungsverlaufs des Klägers nicht rentensteigernd auswirken können, so dass die Beratung dahin erfolgt wäre,
die Erziehungszeiten der Mutter zuzuordnen und durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für 24 Monate (ggf. im
Rahmen des § 282 SGB VI) zur Auszahlung zu bringen. Unerheblich sei, dass nunmehr die Rechtslage dahin
geändert sei, dass sich die Kindererziehungszeiten beim Kläger rentensteigernd auswirken würden. Schließlich
scheide eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 21. Mai 1975 an (gemeint ist nach dem
Versicherungsverlauf der 24. Mai 1975) aus, da der Kläger versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung
gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die in den zitierten Entscheidungen des BSG zugrunde
liegenden Sachverhalte seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da dort eine dem damaligen Recht
entsprechende Auskunft erteilt worden sei und darauf hin keine Erklärung abgegeben worden sei bzw. eine
ausdrückliche Erklärung innerhalb der Frist abgegeben worden sei. Vorliegend sei aber um Aufklärung dahin gebeten
worden, wie es erreicht werden könne, dass Kindererziehungszeiten dem Versicherungskonto gutgeschrieben werden
könnten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wiesen im Übrigen
erhebliche Unterschiede auf, auf die das BSG in den zitierten Entscheidungen nur am Rande eingegangen sei. Bei der
Wiedereinsetzung komme es darauf an, dass der Antragsteller schuldlos an der Einhaltung einer Frist gehindert
worden sei; beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei gerade die Pflichtverletzung durch die Behörde
ausschlaggebend. Schließlich ist der Kläger im Einzelnen der Auffassung entgegengetreten, das Auskunftsersuchen
habe die Beklagte nicht über Bildschirmtext erreichen können.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 6 RA 2975/02-13)
vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt
der Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht eine höhere Rente dem Grunde nach unter Berücksichtigung
der geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung nicht zu. Das Urteil
des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Dabei ist die Klage gegen den Rentenbescheid zulässig; insbesondere ergäbe sich bei Anrechenbarkeit der geltend
gemachten Kindererziehungszeiten ein höherer Wert des Rechts auf Altersrente. Dieser Wert (vgl. § 64 SGB VI) folgt
rechnerisch aus dem Produkt der Summe der im Verlaufe des Versicherungslebens erworbenen Entgeltpunkte (=
Rangwert), sowie Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert bei Rentenbeginn. Hat der Versicherte
jeweils zeitgleich mehrere Tatbestände von Beitragszeiten erfüllt, erlangt er hieraus insgesamt höchstens einen
Rangstellenwert, der sich aus dem Verhältnis des in dieser Zeit höchstmöglich (dh bis zur
Beitragsbemessungsgrenze) versicherten Arbeitsverdienstes zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer
im Kalenderjahr ergibt. Zeiten der Kindererziehung sind dabei gleichgestellte Beitragszeiten (§§ 56 Abs. 1, 249, 70
Abs. 2 SGB VI). Für die Kindererziehung von einem Jahr (§ 249 Abs. 1 SGB VI) ist gesetzlich als Rangstellenwert
grundsätzlich ein Entgeltpunkt entsprechend dem versicherten Durchschnittsentgelt der versicherten Arbeitnehmer (1
Entgeltpunkt pro Kalenderjahr; 0,0833 Entgeltpunkt pro Kalendermonat, §§ 63 Abs. 2, 70 Abs. 2 SGB VI) zugewiesen
worden. Dieser Wert könnte zwar nicht in vollem Umfang, aber bis zum höchstmöglichen Rangstellenwert, den der
Kläger allein mit den Beitragszeiten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung nicht erreicht, berücksichtigt
werden.
Bei der Rentenhöchstwertfestsetzung sind aber Kindererziehungszeiten und also auch Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehungszeiten für den Kläger nicht zu berücksichtigen, so dass sich die Klage als unbegründet
erweist. Solche Zeiten könnten nur Berücksichtigung finden, wenn die Kindererziehungszeiten für die Kinder M, B und
M dem Kläger (zumindest teilweise) zuzuordnen sind (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Sie wären ihm nur dann
zuzuordnen, wenn er die Kinder allein oder überwiegend erzogen hätte oder wenn er zusammen mit der beigeladenen
Mutter der Kinder wirksam eine übereinstimmende öffentlich-rechtliche Willenserklärung über die Zuordnung
abgegeben hätte. Beides ist nicht der Fall.
Haben – wie vorliegend - mehrere Elternteile in Ausübung ihres Elternrechts ein Kind in der Weise erzogen, dass sie
bei der Erziehung zusammenwirken und für denselben Erziehungszeitraum Erziehungsanteile und -beiträge der
mehreren Elternteile vorliegen (sog. gemeinsame Erziehung), wird die Erziehungszeit ebenso wie bei der
Alleinerziehung für die jeweils kleinste Einheit an Kindererziehungszeiten, nämlich den Kalendermonat, nur einem
Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI); eine noch weitergehende Aufteilung nach Zeit oder Wert kann
darüber hinaus nicht vorgenommen werden. Welchem Elternteil die Erziehungszeit in diesen Fällen der Sache nach
zuzuordnen ist, beurteilt sich nach Maßgabe der Zuwendung zum Kind in der Zeit der Kindererziehung (BSG SozR 3-
2600 § 56 Nr. 10). Nach den Feststellungen des Senats, die auf der Grundlage der Angaben des Klägers im Klage-
und Berufungsverfahren zu treffen waren, ist entsprechend diesen Regelungen die Erziehungszeit für alle drei Kinder
der Mutter der Kinder zuzuordnen, denn ihr Erziehungsanteil überwiegt gegenüber dem des Klägers.
Eine gemeinsame Erklärung des Klägers und der Beigeladenen, dass die Kindererziehungszeiten im streitigen
Zeitraum gleichwohl dem Kläger zugeordnet werden sollen, liegt zwar vor. Diese Erklärung ist von den Eltern aber
nicht fristgerecht und damit nicht rechtswirksam abgegeben worden und konnte also nicht zu einer anderen Zuordnung
der Kindererziehungszeiten führen.
Die Wirksamkeit nach früherem Recht eingeräumter - und im Rahmen von § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI weiterhin
zu beachtender - Zuordnungserklärungen ist stets von der vollständigen Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen
abhängig, unter denen sie jeweils abgegeben wurden: Die hier noch in Betracht kommenden §§ 249 Abs. 6 und 7 SGB
VI (insofern idF des RüErgG, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1993) hatten in Anbetracht der besonderen
Situation des betroffenen Personenkreises für Zeiten der gemeinsamen Erziehung vor der erstmaligen Einführung von
Erziehungszeiten durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) mit dem 1. Januar 1986 bzw.
vor der Einführung von Berücksichtigungszeiten durch das RRG 1992 mit dem 1. Januar 1992 im Wege von
Übergangsbestimmungen ausnahmsweise befristet die Möglichkeit eingeräumt, übereinstimmende Erklärungen über
die Zuordnung insofern jeweils bis längstens 31. Dezember 1996 abzugeben. Solche Erklärungen sind auch nach
Aufhebung der einschlägigen Regelungen durch Art. 1 Nr. 86 RRG 1999 zum 1. Januar 1998 weiterhin beachtlich. Der
Kläger und seine Ehefrau haben ihre Erklärung jedoch erst nach dem 31. Dezember 1996 im Jahre 2000 und damit -
gemessen auch an diesen Bestimmungen - verspätet und somit nicht rechtsverbindlich abgegeben.
Aus Entstehungsgeschichte und Funktion der für die Abgabe der Zuordnungserklärung hinsichtlich
Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten vor dem 1. Januar 1986 getroffenen Fristbestimmungen (dazu
im Einzelnen das von der Beklagten zitierte Urteil des BSG vom 31. August 2000, Az: B 4 RA 28/00 R) sowie einem
Vergleich mit der Situation der unmittelbar im zeitlichen Geltungsbereich der jeweiligen Begünstigungen getroffenen
Regelungen ergibt sich, dass es bei ihrer Ausgestaltung im wesentlichen jeweils darum ging, die Verwaltung vor
übermäßigen Belastungen im Zusammenhang der auch für die Vergangenheit eingeführten Begünstigungen zu
bewahren. Demgegenüber bestand ein derartiges Bedürfnis für Eltern zu keinem Zeitpunkt in vergleichbarer Weise.
Diesen wird daher grundsätzlich zugemutet, die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allein ihrer Sphäre zugewiesene
Entscheidung hinsichtlich der Verteilung der Erziehungslast übereinstimmend zukunftsgerichtet zu treffen und auch
gegenüber einer hierfür vorgesehenen Stelle vorweg nach außen kundzutun; erst recht ist ein Grund für die
Einräumung großzügiger Erklärungsfristen gerade zugunsten der Eltern dann nicht erkennbar, wenn diesen
ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zuordnungserklärung hinsichtlich in der Vergangenheit längst
abgeschlossener Sachverhalte abzugeben. Schon deshalb erscheint auch durchaus folgerichtig und sachgerecht,
wenn das Gesetz in den letztgenannten Fällen bei Versäumung der die Betroffenen nur mittelbar (im Reflex)
begünstigenden Frist eine Wiedereinsetzung ebenso wie den Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung ausschließt
(BSG aaO).
Zu einem anderen Ergebnis für den Kläger führt auch das richterrechtliche Institut des sog. sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs nicht. Dieses hat im vorliegenden Zusammenhang schon aufgrund seines begrenzten
Anwendungsbereichs außer Betracht zu bleiben; gerade dann nämlich, wenn die Folgen der Pflichtverletzung eines
Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB - wie hier - bereits durch Wiedereinsetzungsregeln
konzeptionell mitbedacht sind, ist für seine Anwendung von vornherein kein Raum. Der Senat folgt damit der
Rechtsprechung des BSG (aaO und SozR 3-2600 § 56 Nr. 15); es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, weshalb
diese im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen sein sollte. Das BSG hat nicht nur zu besonderen Fallgestaltungen im
Anwendungsbereich des § 249 SGB VI sondern in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das richterrechtlich
entwickelte Institut des Herstellungsanspruchs grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn die Folgen der Pflichtverletzung
eines Leistungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB im Gesetz weder speziell geregelt (zB in §
13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); dazu BSG SozR 3-2500 § 13 Nr.4) noch darin in anderer Weise,
etwa durch Härteklauseln, Wiedereinsetzungsregeln oder Fiktionen (zB § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I), mitbedacht sind
(vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2 mwN). Sind aber Regelungen zur Wiedereinsetzung getroffen, die die Fälle der
Pflichtverletzung der Beklagten notwendigerweise mit erfassen, bleibt für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
kein Raum (vgl. zur Wiedereinsetzung nach § 67 Sozialgerichtsgesetz BSG Urteil vom 10. Juli 2003, Az: B 11 AL
11/03 R). Es kommt dann gerade nicht darauf an, welche Konstellation im Einzelnen zu der behaupteten
Pflichtverletzung geführt haben mag.
Im Übrigen kann entgegen der Annahme des SG nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger im Wege
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eingeforderte Hinweis der Beklagten auf den Fristablauf mutmaßlich zu
einer entsprechenden Erklärung der Eheleute geführt hätte. Eine kumulative Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten und Pflichtbeitragszeiten zugunsten des Klägers kam damals wegen § 70 Abs. 2 SGB VI in
der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung durch das RRG 1992 nicht in Betracht; die Vorschrift gewährleistete in
grundsätzlicher Fortführung der Bewertungsergebnisse des früheren Rechts für jeden Kalendermonat 0,0625
Entgeltpunkte (entsprechend einer nach 75 % des jeweiligen Durchschnittsverdienstes der Versicherten bemessenen
persönlichen Rangstelle der Begünstigten), mindestens jedoch stets die nach Abs. 1 aaO für Beitragszeiten
ermittelten Entgeltpunkte, und ließ demgemäss Verbesserungen der Rangstelle dann nicht mehr zu, wenn sich bereits
aus dem beitragsversicherten Entgelt oder Einkommen mehr als 0,0625 EP ergaben. Für den Kläger, dessen
beitragsversichertes Entgelt ihm durchgehend eine "bessere" Rangstelle vermittelte, blieb damit das eventuelle
Zusammentreffen mit Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten ohne erkennbare Auswirkungen auf den
Wert eines späteren Rentenrechts. Der Kläger hatte zwar – seinen Vortrag als zutreffend unterstellt – bei der
Beklagten nicht um Beratung hinsichtlich der rentenrechtlichen Auswirkungen einer Zuordnung zu seinem
Versichertenkonto nachgesucht sondern lediglich nachgefragt, was zu tun sei, um die Zuordnung der
Kindererziehungszeiten bei ihm zu erreichen; insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den vom
BSG entschiedenen Fällen. Da ein verständiger Versicherter mutmaßlich eine entsprechende Erklärung im Wissen
darum, dass sie keine rentenrechtliche Auswirkungen haben würde, nicht abgegeben hätte, fehlt es gleichwohl an der
Voraussetzung des Herstellungsanspruchs, dass die Pflichtverletzung ursächlich einen sozialrechtlichen Nachteil
bewirkt haben muss.
Da nach alledem die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit beim Kläger bezüglich keines
seiner Kinder vorlag, mussten auch entsprechende Berücksichtigungszeiten bei der Rentenberechnung außer
Betracht bleiben. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem
Elternteil nämlich nur dann eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer
Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2001 geltenden
Fassung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.