Urteil des BGH vom 25.08.2003

BGH (verurteilung, stgb, stpo, bestand, gesamtstrafe, unterschrift, strafe, verfolgungsverjährung, teil, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 63/04
vom
31. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Trier vom 25. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß in zwei Fällen (II. 1. und 2.) die Verurteilung we-
gen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutz-
befohlenen entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-
benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem ge-
ringen Teil Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann wegen des
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Eintritts von Verfolgungsverjährung keinen Bestand haben, wie der General-
bundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Die durch die Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafen sowie
die Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt unter
den hier gegebenen Umständen aus, daß der Angeklagte milder bestraft wor-
den wäre, wenn der Tatrichter den Verjährungseintritt erkannt und die Verurtei-
lung in den bezeichneten Fällen jeweils rechtlich zutreffend ausschließlich auf
den Straftatbestand des § 176 StGB gestützt hätte. Die Jugendkammer hat die
Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. entnommen. Der abgeur-
teilte sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen ist nicht straferschwerend be-
rücksichtigt worden.
Rissing-van Saan
Kuckein
Otten
RiBGH Rothfuß ist
Roggenbuck
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan