Suche nach "it-recht"

Ergebnisse 37666

Seite 1456 von 2512

BSG - B 8 SO 7/12 R

Bundessozialgericht vom 23.08.2013
Inhalt
  • - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die
  • Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) wendet, ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren
  • gemeinsame Unternehmer bei Beitragsbescheiden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG
  • lediglich im Rechtsmissbrauch findet (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 421 RdNr 12 mwN), ist im
  • Gesamtschuldnerin in Höhe von 6561,62 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erbin für die ihrem Vater E G (G) in

Lachen im Gerichtssaal kann schon mal 150 EUR kosten

Thorsten Blaufelder vom 03.03.2017
Inhalt
  • Verhandlung im Amtsgericht mit Lachen und Zurufen störte (AZ: 1 Ws 50/17). Die Frau hatte in der Verhandlung
  • , verhängt. Zu Recht, wie das OLG in seinem Beschluss vom 09.02.2017 entschied. Gegen Zeugen, die sich
  • Lachen und Zurufe im Gerichtssaal sind während einer Verhandlung nicht unbedingt lustig und können
  • teuer werden. In einem am Donnerstag, 02.03.2017, bekanntgegebenen Beschluss bestätigte das
  • Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 € gegen eine Zeugin, die eine

§ 16 TrZollG

Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
Inhalt
  • Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere
  • Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.(3) Die veräuß
  • kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.(5) Für die Zuführung von
  • , Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der
  • zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen

BFH - XI B 60/09

Bundesfinanzhof vom 30.10.2007
Inhalt
  • Gemeinschaftswidrigkeit mit der Folge berufen, dass ihre Umsätze umsatzsteuerfrei seien. Der Beschluss ist in
  • ; vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12). 15b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen und
  • zwischen den Beteiligten ist auch zu Recht unstreitig, dass der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für
  • Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit in Spielstätten gemäß § 33i der
  • möglichen Vorliegen einer unbilligen Härte --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- noch keine

§ 15 AbLaV

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Inhalt
  • ;bertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit während der nach § 13
  • ;bertragungsnetzen haften nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung entstehen.
  • Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen
  • üllung der Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.(5) Betreiber von Ü
  • Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß § 4 Absatz 1 besteht auch in diesem

§ 45 GeschmMG 2004

Entschädigung
Inhalt
  • der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü
  • entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
  • Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm
  • durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
  • ;tung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des

§ 100 UrhG

Entschädigung
Inhalt
  • der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung
  • entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
  • angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
  • üche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch
  • die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden

§ 45 GeschmMG 2004

Entschädigung
Inhalt
  • der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü
  • entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
  • Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm
  • durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
  • ;tung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des

BGH: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken - Elektronische Leseplätze II

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.09.2015
Inhalt
  • . Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere
  • . Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.Der BGH
  • berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher in digitalisierter Form an den
  • verstehen.Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres
  • , weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines

BSG - S 10 AS 12/05

Bundessozialgericht vom 15.04.2008
Inhalt
  • Verwertungsausschluss mit dem Versicherer iS von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II vereinbart. Die Verwertung der
  • § 12 Abs 1 SGB II war, das ihn in die Lage versetzte, im streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt
  • Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II ist (7
  • 1 SGB II) "Lebensversicherung" mit einem Rückkaufswert = Verkehrswert iS des § 12 Abs 4 Satz 1 SGB
  • Schonvermögensgrenzen in § 12 SGB II Rechnung getragen. Zudem ist zu bedenken: Wäre der Kläger gesetzlich

BFH - I B 48/08

Bundesfinanzhof vom 14.10.2008
Inhalt
  • eine GmbH, die in den Streitjahren (1999 bis 2001) mit dem An- und Verkauf sowie der Vermittlung und
  • . 1 der Abgabenordnung (AO); vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig
  • ; Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz 530). Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der
  • der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet
  • einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 29

OLG Oldenburg - 2 U 149/02

Oberlandesgericht Oldenburg vom 04.09.2002
Inhalt
  • der „knappen Ressource Rechtim zweiten Rechtszug vermieden werden. Dement-sprechend sind neue
  • Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur in den in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten
  • Ausnahmefällen zuzulassen. Gegenüber dem bisherigen Noven-recht grundlegend neu und daher bei der Frage, ob
  • ZPO unabhängig von ei-ner etwaigen Verzögerung des Rechtsstreits zu regeln. Darüberhinaus ist mit
  • neuen Vorbringens – ebenso wie in einem in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4722, S. 101 f

LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 58/02 W

Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 26.08.2002
Inhalt
  • Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Rechte als
  • Rechts in ihrem Bereich auszuüben, die M. -Verbund GmbH und/oder eine der regionalen M
  • . -Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in ihrem Bereich und/oder die V. Vereinigung N.-Ä. e.V. durch
  • Rechtsschutzes. Im Übrigen habe dem Antrag eine objektive und subjektive Antragshäufung in kumulativer Form zu
  • BRAGO). In Anlehnung an § 13 GKG ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende

BGH - X ZR 145/10

Bundesgerichtshof vom 09.07.2013
Inhalt
  • mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass es
  • zu kühlen. Die Kombination der in Hilfsantrag II beschriebenen Lehre mit Merkmal 4.1.2 war deshalb
  • 4.4.3 bis 4.4.5 vom Fachmann zu erwarten. Die Kombination der in Hilfsantrag II beschriebenen Lehre mit
  • Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des 4. Senats
  • Tatbestand: 1Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik

BFH - VI R 41/09

Bundesfinanzhof vom 26.06.2009
Inhalt
  • bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist
  • ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in Fällen, in denen die Bausparkasse B im Jahr
  • Bausparverträgen verzichtet hat, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war. 2Die Klägerin ist eine Bank im
  • ...-Verbund, dem auch die B angehört. Sie ist aber nicht in den Konzern der Y-AG, zu dem die B gehört
  • ) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1749 veröffentlichten Gründen stattgab. 3Mit