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BSG - B 8 SO 7/12 R
Bundessozialgericht vom 23.08.2013
- Inhalt
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- - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die
- Klägerin mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) wendet, ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren
- gemeinsame Unternehmer bei Beitragsbescheiden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG
- lediglich im Rechtsmissbrauch findet (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 421 RdNr 12 mwN), ist im
- Gesamtschuldnerin in Höhe von 6561,62 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erbin für die ihrem Vater E G (G) in
Lachen im Gerichtssaal kann schon mal 150 EUR kosten
Thorsten Blaufelder vom 03.03.2017
- Inhalt
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- Verhandlung im Amtsgericht mit Lachen und Zurufen störte (AZ: 1 Ws 50/17). Die Frau hatte in der Verhandlung
- , verhängt. Zu Recht, wie das OLG in seinem Beschluss vom 09.02.2017 entschied. Gegen Zeugen, die sich
- Lachen und Zurufe im Gerichtssaal sind während einer Verhandlung nicht unbedingt lustig und können
- teuer werden. In einem am Donnerstag, 02.03.2017, bekanntgegebenen Beschluss bestätigte das
- Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 € gegen eine Zeugin, die eine
§ 16 TrZollG
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
- Inhalt
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- Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere
- Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.(3) Die veräuß
- kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.(5) Für die Zuführung von
- , Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der
- zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen
BFH - XI B 60/09
Bundesfinanzhof vom 30.10.2007
- Inhalt
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- Gemeinschaftswidrigkeit mit der Folge berufen, dass ihre Umsätze umsatzsteuerfrei seien. Der Beschluss ist in
- ; vom 10. Oktober 2002 VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12). 15b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen und
- zwischen den Beteiligten ist auch zu Recht unstreitig, dass der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für
- Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnspielmöglichkeit in Spielstätten gemäß § 33i der
- möglichen Vorliegen einer unbilligen Härte --von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- noch keine
§ 15 AbLaV
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
- Inhalt
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- ;bertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit während der nach § 13
- ;bertragungsnetzen haften nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung entstehen.
- Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen
- üllung der Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.(5) Betreiber von Ü
- Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß § 4 Absatz 1 besteht auch in diesem
§ 45 GeschmMG 2004
Entschädigung
- Inhalt
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- der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü
- entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
- Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm
- durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
- ;tung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des
§ 100 UrhG
Entschädigung
- Inhalt
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- der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung
- entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
- angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
- üche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch
- die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
§ 45 GeschmMG 2004
Entschädigung
- Inhalt
-
- der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergü
- entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist
- Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm
- durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden
- ;tung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des
BGH: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken - Elektronische Leseplätze II
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.09.2015
- Inhalt
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- . Darunter befand sich das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch "Einführung in die neuere
- . Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussrevision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.Der BGH
- berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher in digitalisierter Form an den
- verstehen.Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene Bücher ihres
- , weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines
BSG - S 10 AS 12/05
Bundessozialgericht vom 15.04.2008
- Inhalt
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- Verwertungsausschluss mit dem Versicherer iS von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II vereinbart. Die Verwertung der
- § 12 Abs 1 SGB II war, das ihn in die Lage versetzte, im streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt
- Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II ist (7
- 1 SGB II) "Lebensversicherung" mit einem Rückkaufswert = Verkehrswert iS des § 12 Abs 4 Satz 1 SGB
- Schonvermögensgrenzen in § 12 SGB II Rechnung getragen. Zudem ist zu bedenken: Wäre der Kläger gesetzlich
BFH - I B 48/08
Bundesfinanzhof vom 14.10.2008
- Inhalt
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- eine GmbH, die in den Streitjahren (1999 bis 2001) mit dem An- und Verkauf sowie der Vermittlung und
- . 1 der Abgabenordnung (AO); vielmehr ist darüber in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren selbständig
- ; Gosch, Körperschaftsteuergesetz, § 8 Rz 530). Dass sich in beiden Besteuerungsverfahren mit der
- der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet
- einheitlich beantwortet werden kann, reicht für die notwendige Beiladung nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 29
OLG Oldenburg - 2 U 149/02
Oberlandesgericht Oldenburg vom 04.09.2002
- Inhalt
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- der „knappen Ressource Recht“ im zweiten Rechtszug vermieden werden. Dement-sprechend sind neue
- Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren nur in den in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten
- Ausnahmefällen zuzulassen. Gegenüber dem bisherigen Noven-recht grundlegend neu und daher bei der Frage, ob
- ZPO unabhängig von ei-ner etwaigen Verzögerung des Rechtsstreits zu regeln. Darüberhinaus ist mit
- neuen Vorbringens – ebenso wie in einem in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4722, S. 101 f
LSG Baden-Württemberg - L 5 KA 58/02 W
Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 26.08.2002
- Inhalt
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- Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Rechte als
- Rechts in ihrem Bereich auszuüben, die M. -Verbund GmbH und/oder eine der regionalen M
- . -Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in ihrem Bereich und/oder die V. Vereinigung N.-Ä. e.V. durch
- Rechtsschutzes. Im Übrigen habe dem Antrag eine objektive und subjektive Antragshäufung in kumulativer Form zu
- BRAGO). In Anlehnung an § 13 GKG ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende
BGH - X ZR 145/10
Bundesgerichtshof vom 09.07.2013
- Inhalt
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- mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, hat das Patentgericht zu Recht angenommen, dass es
- zu kühlen. Die Kombination der in Hilfsantrag II beschriebenen Lehre mit Merkmal 4.1.2 war deshalb
- 4.4.3 bis 4.4.5 vom Fachmann zu erwarten. Die Kombination der in Hilfsantrag II beschriebenen Lehre mit
- Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 28. September 2010 verkündete Urteil des 4. Senats
- Tatbestand: 1Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
BFH - VI R 41/09
Bundesfinanzhof vom 26.06.2009
- Inhalt
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- bestehen, ob Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem geldwerten Vorteil Arbeitslohn zugeflossen ist, ist
- ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) in Fällen, in denen die Bausparkasse B im Jahr
- Bausparverträgen verzichtet hat, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet war. 2Die Klägerin ist eine Bank im
- ...-Verbund, dem auch die B angehört. Sie ist aber nicht in den Konzern der Y-AG, zu dem die B gehört
- ) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1749 veröffentlichten Gründen stattgab. 3Mit