Urteil des BSG vom 15.04.2008

BSG: besondere härte, rückkaufswert, befreiung von der versicherungspflicht, vorzeitige verwertung, zweckgebundenes vermögen, verkehrswert, beleihung, freibetrag, darlehen, arbeitsmarkt

Bundessozialgericht
Urteil vom 15.04.2008
Sozialgericht Detmold S 10 AS 12/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 1/05
Bundessozialgericht B 14/7b AS 68/06 R
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006
aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 2. November 2006 ein
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zusteht.
2
Der am 10. März 1956 geborene Kläger ist alleinstehend und lebt in einer Eigentumswohnung. Er beantragte am 9.
Dezember 2004 Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er an, über zwanzig Jahre selbstständig erwerbstätig
gewesen zu sein. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung habe er in dieser Zeit nicht entrichtet. Er beziehe
eine Rente aus einer privaten Versicherung in Höhe von 439,17 EUR monatlich. Am 31. Dezember 2004 habe er über
eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 62.895 EUR verfügt, die mit einem Policedarlehen von 20.000
EUR zum Zeitpunkt der Antragstellung belastet gewesen sei, sodass der Rückkaufswert 42.895 EUR betragen habe.
Ausweislich einer Auskunft des Lebensversicherers vom 27. März 2006 betrug der Rückkaufswert zum 1. April 2006
45.206 EUR. Die Versicherung war zu diesem Zeitpunkt mit einem Darlehen von 14.000 EUR belastet. Am 1.
November 2006 betrug der Rückkaufswert 46.629 EUR bei einer Darlehensbelastung von 21.000 EUR. Aus den von
1971 bis 1981 gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnete sich im März 2005 ein
monatlicher Rentenanspruch von 88,23 EUR.
3
Durch Bescheid vom 17. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 lehnte die
Beklagte die Leistungsgewährung mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Der
Wert der Lebensversicherung überschreite die dem Kläger zum Schutz seines Vermögens einzuräumende
Freibetragsgrenze von 10.350 EUR. Diese Entscheidung hat die Beklagte durch Bescheide vom 6. und 7. März 2006
nochmals bestätigt.
4
Auch im Klageverfahren war der Kläger erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Detmold (SG) vom 10. Mai 2005 im Wesentlichen unter Hinweis auf die
Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichts zurückgewiesen (Urteil vom 2. November 2006). Nach
Auffassung beider Instanzen war der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen zu sichern.
Er verfüge über eine Lebensversicherung mit einem Wert von 42.895 EUR sowie weiteres Guthaben auf Spar- und
Girokonten in Höhe von 1.802,99 EUR, 29,43 EUR und 31,12 EUR. Von dem Wert der Lebensversicherung sei ein
Freibetrag von 10.350 EUR abzusetzen (48 Lebensjahre x 200 EUR = 9.600 EUR + 750 EUR für notwendige
Anschaffungen), der sich ab Vollendung des 49. Lebensjahres auf 10.550 EUR und ab März 2006 auf 10.750 EUR
erhöht habe. Es verbleibe gleichwohl, auch unter Berücksichtigung der weiteren Beleihungen der Lebensversicherung,
dabei, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG
den maßgebenden Freibetrag überschritten habe. Die Eigentumswohnung stelle geschütztes Vermögen iS des § 12
Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II dar. Weitere Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger
habe insbesondere keinen vertraglichen Verwertungsausschluss mit dem Versicherer iS von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II
vereinbart. Die Verwertung der Lebensversicherung sei auch nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II offensichtlich
unwirtschaftlich, da der Rückkaufswert die eingezahlten Beiträge übersteige. Ebenso wenig sei eine besondere Härte
iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II gegeben. Hierzu führt das LSG ergänzend aus: Selbst wenn die
Erwerbsbiographie, die durch eine ca 25-jährige Selbstständigkeit geprägt sei, die Annahme eines allgemeinen
Härtefalls rechtfertige, so liege dennoch kein besonderer Härtefall vor. Hierzu sei es auf subjektiver Seite, belegt
durch objektive Anhaltspunkte, erforderlich, dass der Lebensversicherungsvertrag der Altersvorsorge diene. Die
bekundete Vorsorgeabsicht werde im konkreten Fall jedoch bereits dadurch widerlegt, dass der Kläger trotz der
Angebote des Versicherers, einen Verwertungsausschluss nach § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu
vereinbaren, hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Sein Umgang mit der Lebensversicherung zeige zudem, dass er
diese als "Notgroschen" und nicht als unantastbare Altersvorsorge betrachte. Dann könne die Verwertung aber auch in
jeder anderen Lebenssituation erwartet werden, in der ein besonderer Finanzbedarf zu decken sei, zumindest bis zur
Höhe des Freibetrags nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II.
5
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung des § 12
SGB II sowie Art 2 Abs 1 und Art 3 Grundgesetz (GG). Bei ihm sei ein besonderer Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1
Nr 6 SGB II wegen seiner atypischen Altersvorsorgebiographie gegeben. Soweit das LSG ihm im Zusammenhang mit
dem mangelnden Verwertungsausschluss vorhalte, die Lebensversicherung diene nicht ausschließlich der
Altersvorsorge, sei dem entgegenzuhalten, die Beleihung der Lebensversicherung sei ausschließlich zur Sicherung
des Lebensunterhalts erfolgt, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er Leistungen nach dem SGB II erhalten
hätte. Gerade wegen der Vorsorgeabsicht habe er den Verwertungsausschluss nicht angenommen, da er die in Rede
stehende Versicherung insgesamt habe unangetastet lassen wollen. Ansonsten hätte er die über dem Freibetrag bei
Verwertungsausschluss liegenden Beträge verbrauchen müssen. Er gründe den Anspruch auf Schutz seiner
Lebensversicherung vor Verwertung ferner auf § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Die Lebensversicherung habe seiner
Altersabsicherung dienen sollen, weil er auf Grund der Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig in der
gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer privaten Alterssicherung
bestehe insoweit kein Unterschied zwischen dem von der Versicherungspflicht Befreiten und dem nicht
Versicherungspflichtigen. Dem formalen Akt der Befreiung könne für die Differenzierung zwischen den beiden
Personengruppen keine entscheidende Bedeutung zukommen. Er müsse daher dem berechtigten Personenkreis nach
§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gleichgestellt werden. Auch werde er gegenüber den Personen ungleich im Sinne des
Art 3 Abs 1 GG behandelt, die eine "Riesterrente" hätten abschließen können. Im Jahre des Abschlusses seiner
Lebensversicherung - 1986 - habe es noch keine staatlich geförderte Altersvorsorge gegeben.
6
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006 und des
Sozialgerichts Detmold vom 10. Mai 2005 sowie die Bescheide der Agentur für Arbeit vom 17. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 und der Beklagten vom 6. sowie 7. März 2006 aufzuheben
sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 2. November 2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
7
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Sie hält die Ausführungen von SG und LSG für zutreffend.
II
9
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der
Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG))
begründet. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger
hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) ist. Es mangelt insoweit insbesondere an
hinreichenden tatsächlichen Grundlagen, um bewerten zu können, ob und ggf in welcher Höhe die Lebensversicherung
des Klägers zumutbar verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II war, das ihn in die Lage versetzte, im
streitigen Zeitraum seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II zu sichern (§ 9 Abs 1 Nr 2 SGB II). Ein
abschließendes Urteil konnte sich der Senat nur insoweit bilden,
10
- als der Rückkaufswert der Lebensversicherung im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenze des § 12 Abs 2 Nr 1
SGB II überschritt (2);
- es sich bei der Lebensversicherung nicht um als Altersvorsorge staatlich gefördertes Vermögen handelt, die aus
gesetzessystematischen oder verfassungsrechtlichen Gründen einer geförderten Altersvorsorge gleichzusetzen ist
(3);
- eine Nichtberücksichtigung der Lebensversicherung als Vermögen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II nicht in
Betracht kommt, da der Kläger weder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
worden, noch er einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, gleichzustellen ist (4);
- die Lebensversicherung nicht deswegen vom Vermögen abzusetzen ist, weil sie mit einem Verwertungsausschluss
iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II belegt wäre (5);
- einer der beiden Auffangtatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II im vorliegenden Fall ebenfalls nicht erfüllt
wird. Ein Schutz des Lebensversicherungsvermögens wegen des Vorliegens einer besonderen Härte bei Verwertung
des Vermögens (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II) kommt hier nicht in Betracht (6);
- allerdings kann nach den Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden, ob die Verwertung der
Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II ist (7);
- zu beanstanden ist es hingegen nicht, dass das LSG die durch Bescheid vom 7. März 2006 von der Beklagten
abgelehnte Darlehensgewährung bestätigt hat (8).
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(1) Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 44b Abs 3 SGB II (weiterhin anwendbar bis zum 31. Dezember
2010 - s Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 -
NZS 2008, 198). Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 noch von der Agentur für Arbeit erlassen worden ist
und die Beklagte erst im weiteren Verfahren die Bearbeitung übernommen hat. Die Beklagte hat sich erst zum 1. Juli
2005 konstituiert (vgl www.lippe-pro-arbeit.de). Die Agentur für Arbeit war mithin - bei hier vorliegender Antragstellung
im Dezember 2004 und Erlass der Bescheide vor der Konstituierung der Beklagten - nach § 65a Abs 1 Satz 1 Nr 2
SGB II zuständig. Seit ihrer Konstituierung verfügt die Beklagte jedoch nach § 44b Abs 3 Satz 1 SGB II über eine
umfassende Wahrnehmungszuständigkeit und Durchführungsverantwortung, welche auch die Durchführung von
Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen umfasst (vgl zu dieser Problematik im weitesten Sinne: Bundessozialgericht
(BSG) Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007,
§ 44b RdNr 3, 41 mwN; Breitkreuz, SGb 2005, 141, 142).
12
Die Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22
Nr 1). Das BVerfG hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) §
44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften
können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, aaO, RdNr 207) weiterhin auf der
bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
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Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid der Agentur für Arbeit vom 17. Dezember 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 6. März 2006 und
7. März 2006 (Korrektur des Bescheides vom 6. März 2006), mit denen die Leistungsträger die Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und durch weiteren Bescheid vom 7. März 2006 als
zinsloses Darlehen abgelehnt haben. Das LSG hat die Bescheide vom 6. und 7. März 2006 analog § 96 SGG in das
Verfahren einbezogen (vgl hierzu BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 30). Die weiteren Bescheide
sind mithin auch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl BSG Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b
AS 59/06 R; s auch BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1). In der Sache ist demnach über die Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss oder zinsloses Darlehen ab dem 1. Januar 2005 bis
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG (vgl BSG Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b
AS 59/06 R und vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4, vom 23. November 2006 - B 11b AS
1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 19) am 2. November 2006 zu entscheiden.
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Auf Grundlage der Feststellungen des LSG vermochte der Senat jedoch nicht zu beurteilen, ob der Kläger im
streitigen Zeitraum Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte. Nach § 7 Abs 1 SGB II (hier
idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2003, 2954) - die Änderung des § 7
Abs 1 Satz 2 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 24. März 2006 (BGBl I 558) ist im konkreten Fall nicht von Bedeutung) erhalten Leistungen nach dem SGB II
Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig
sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Abgesehen davon, dass das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung
zutreffend - keine Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Klägers getroffen hat, vermag der Senat in erster Linie
deswegen keine Entscheidung zu treffen, weil es an einer hinreichend festgestellten Tatsachengrundlage zur
Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum fehlt. Hilfebedürftig iS von § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3
iVm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und
Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern
anderer Sozialleistungen erhält. Ob der Kläger seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen sichern konnte, lässt
sich auf Grund der Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Es mangelt an Tatsachen, ob die Verwertung von
Vermögen von dem Kläger verlangt werden konnte. In dem nach § 12 Abs 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt
bei Antragstellung verfügte der Kläger über den verwertbaren Vermögensgegenstand (iS des § 12 Abs 1 SGB II)
"Lebensversicherung" mit einem Rückkaufswert = Verkehrswert iS des § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II (s Urteil BSG vom
6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R, RdNr 20, 22, siehe auch unter Ziff 7) von 62.895 EUR, belastet mit einem
Policedarlehen von 20.000 EUR. Ob und in welchem Umfang einem Hilfebedürftigen die Verwertung von Vermögen
zuzumuten ist, regeln § 12 Abs 2 und 3 SGB II. Fest steht nach den für den Senat bindenden Feststellungen des
LSG (§ 163 SGG) im Hinblick auf die vom Vermögen abzusetzenden Werte sowie die nicht als Vermögen zu
berücksichtigenden "Gegenstände", die damit nicht dem Zwang zur Verwertung unterworfen sind, hier insoweit nur
Nachstehendes:
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(2) Der Wert der Lebensversicherung des Klägers überschritt im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12
Abs 2 Nr 1 und 4 SGB II und war damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur
Sicherung seines Lebensunterhalts (vgl hierzu BSG vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R, RdNr 18 zur
Berücksichtigung nur des die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Wertes eines Pkw als zumutbar verwertbares
Vermögen).
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Nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II (idF des Viertes Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 19. November 2004, BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe
von 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber
jeweils 4.100 EUR; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000
EUR nicht übersteigen. Hieraus folgt: Grundsätzlich ist der Teil eines Vermögensgegenstandes zumutbar verwertbar,
dessen Wert diese Freibetragsgrenze überschreitet. Hinzu kommt jedoch noch ein weiterer Freibetrag von 750 EUR
für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt
sich hieraus ein Freibetrag von insgesamt: 10.350 EUR (= (48 Lebensjahre x 200 EUR =) 9.600 EUR + 750 EUR). Der
Kläger verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung mithin über einen Vermögensgegenstand, der mit einem Teil seines
Wertes oberhalb der Freibetragsgrenze lag. Dieses gilt selbst dann, wenn man von dem Rückkaufswert der
Lebensversicherung die Belastung durch das Policedarlehen in Abzug bringen wollte. Es verbliebe ein
Vermögensgegenstand mit einem Wert von 42.895 EUR. Gleiches gilt, wenn auch die weiteren vom LSG
festgestellten Darlehen im Sinne wesentlicher Änderungen des Verkehrswertes nach § 12 Abs 4 Satz 3 SGB II
berücksichtigt werden sollten. Nach den Feststellungen des LSG betrug der Rückkaufswert der Lebensversicherung
zum 1. November 2006 25.629 EUR. Unentschieden kann in dem hier behandelten Zusammenhang bleiben, inwieweit
die Erhöhungen der Freibetragsgrenze des § 12 Abs 2 Satz 1 SGB II durch das Lebensalter und die Veränderung in
der Höhe des Freibetrags durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli
2006 (BGBl I 1706) Einfluss auf die konkrete Höhe des Anteils am Vermögen haben, der der Verwertung unterliegt.
Denn der Rückkaufswert der Lebensversicherung überschritt im gesamten streitigen Zeitraum bis zum 2. November
2006 auch diese veränderten Freibetragsgrenzen.
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(3) Die Lebensversicherung des Klägers ist auch nicht mit dem diese Freibeträge überschießenden Anteil (vgl zur
Kumulation der Freistellungen nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGB II: BSG Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS
66/06 R; s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 36) in Höhe des nach Bundesrecht
ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens oder diesem gleichzustellenden Vermögen vor der Verwertung
geschützt iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II.
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Nach § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht
ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet.
Altersvorsorgevermögen in diesem Sinne ist in jedem Fall solches, das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes (EStG) gefördert wird (s auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr
44; Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 19; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand II/07, § 12 RdNr
141). In der Begründung des Gesetzentwurfs für das SGB II wird insoweit ausdrücklich auf die "Riester-Anlageformen"
(BT-Drucks 15/1516 S 53) hingewiesen. Ob auch andere Vorsorgeformen von der Reglung erfasst werden (vgl hierzu
Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand II/07, § 12 RdNr 143; Radüge in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr
6; Mecke, SozSich 2003, 167, 171), kann hier dahinstehen. Bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung
handelt es sich jedenfalls nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
Erforderlich ist insoweit nach geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein nach § 5 Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz ((AltZertG) vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310, 1322) durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierter Altersvorsorgevertrag zu Grunde liegt. Das ist hier nicht der Fall.
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Der Kläger ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Lebensversicherung denjenigen
Personen gleichzustellen, die über eine den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II entsprechende
Altersvorsorge verfügen. Die Privilegierung des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten
Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie einer Kapitallebensversicherung stellt keine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 GG dar.
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Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Die Norm ist dann verletzt, wenn eine
Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BVerfGE 98, 1 = SozR 3-5755 Art 2 §
27 Nr 1; vgl auch Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr
131). Derartige Unterschiede zwischen den beiden oben aufgezeigten Gruppen von Normadressaten sind hier im
Hinblick auf die von ihnen gewählten Versicherungsformen gegeben. Durch § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II soll das in die
Altersvorsorge investierte Vermögen geschützt werden. Dahinter steht der Gedanke, dass nach dem Überschreiten
der Altersgrenze und dem Entfallen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ein
Lebensstandard ermöglicht werden soll, der dem während des Erwerbslebens entspricht. In gewissen Grenzen soll
daher weder ausdrücklich für die Altersvorsorge zweckgebundenes Vermögen zur Lebensunterhaltssicherung während
der Erwerbslosigkeit herangezogen werden müssen (s auch BT-Drucks 15/1749 S 31), noch die Chance zum weiteren
Aufbau einer bereits vorhandenen Alterssicherung nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit verwehrt werden. Um
diesem Gesetzeszweck zu entsprechen, erfolgt die Anknüpfung des Schutzes des entsprechenden Vermögens an die
gesetzlich vorgegebenen Fördervorschriften oder in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II an das Verbot der vorzeitigen Verwertung.
Während der Abschluss der Kapitallebensversicherung insoweit an keinerlei zwingende Voraussetzungen geknüpft ist,
erfolgt die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II nur dann, wenn sie zertifiziert sind
und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die
Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen
möglich, das "angesparte" Kapital jeder Zeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann.
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Soweit der Kläger vorbringt, dass es ihm im Jahre des Vertragsschlusses der Lebensversicherung - 1986 - noch nicht
möglich gewesen sei, eine Altersvorsorge iS des § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II abzuschließen, vermag dieses an der
Bewertung der Rechtslage nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass auch im Jahre 2002 noch die Möglichkeit einer,
wenn auch niedrigeren Absicherung durch eine staatlich geförderte Zusatzaltersvorsorge bestanden hätte, wird der
Tatsache, dass ältere Leistungsempfänger eine weitergehende Altersvorsorge nicht mehr aufbauen können, durch die
an das Lebensalter gekoppelten Freibetrags- und Schonvermögensgrenzen in § 12 SGB II Rechnung getragen. Zudem
ist zu bedenken: Wäre der Kläger gesetzlich rentenversichert gewesen, hätte er von dem bis zum Jahre 2002
bestehenden höheren Rentenniveau profitiert. Dessen Absenkung sollte durch das Altersvermögensgesetz (AVmG),
also die Einführung der Riesterrente, abgefedert werden. Dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung unterlag, weil er selbstständig erwerbstätig war, ist eine Entscheidung des eigenen
Lebenszuschnitts. Das SGB II trägt einer solchen Entscheidung Rechnung indem es das Altersvorsorgevermögen
eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten durch die Regelung des § 12 Abs
2 Nr 3 SGB II bzw die Härtefallregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II verschont. Deren Voraussetzungen
sind im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht erfüllt.
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(4) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die
Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der
Kläger unterfällt nicht § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. Er ist nicht nach §§ 6, 231 (231a) Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Der Kläger
unterlag auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit vielmehr von vornherein nicht der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung.
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Der Kläger ist auch nicht dem in § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II benannten Personenkreis aus
Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichzustellen. Die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten
Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen
Sicherungsformen von Personen, die mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit niemals der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1
GG dar. Es bestehen Unterschiede zwischen den beiden zuvor aufgezeigten Gruppen von Normadressaten im
Hinblick auf die von ihnen gewählten Versicherungsformen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
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Der nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II privilegierte Personenkreis umfasst eine Gruppe von Menschen, die im
Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, jedoch insbesondere aus
Gründen der anderweitigen Vorsorge für das Alter von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wobei das
anderweitige Vorsorgesystem bestimmten Kriterien im Hinblick auf den Umfang des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenschutzes entsprechen muss. Deren zur Altersvorsorge aufgebautes Vermögen soll ebenfalls, wie das
nach § 12 Abs 2 Nr 2 SGB II, geschützt bleiben, obwohl für den von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erfassten
Personenkreis das AVmG nicht gilt. Insoweit stellt § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II eine Ergänzung zu der
Privilegierung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge dar (s insoweit zu § 1 Abs 3 Nr 4 Arbeitslosenhilfe-
Verordnung 2002 (AlhiV 2002); Spellbrink in Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts,
2003, § 13 RdNr 203). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist zudem das Spiegelbild zu § 26 Abs 1 SGB II. Nach der ab
dem 1. August 2006 geltenden Fassung des § 26 Abs 1 SGB II (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706) erhalten Bezieher von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1b SGB VI
befreit sind, einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung gezahlt
wurden. Die nach § 6 Abs 1b SGB VI Befreiten sind wegen einer anderweitigen Sicherung in einem System, das einen
der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Sicherungsumfang hat und das vom Gesetzgeber als
Alternativsystem bestimmt worden ist, abgesichert. Ihnen soll diese Sicherung für das Alter auch während des SGB
II-Leistungsbezugs erhalten bleiben. Daher wird einerseits ein Zuschuss zu den Beiträgen zu diesem Vorsorgesystem
in Höhe der Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und andererseits das dort
bereits gesammelte Vermögen durch § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II in angemessenem Umfang geschützt. Die
Situation der nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht Befreiten unterscheidet sich mithin grundlegend von der
der Selbstständigen, die nie der Versicherungspflicht unterlagen und denen es von vornherein oblag, sich eigenständig
um eine entsprechende Sicherung für das Alter zu bemühen.
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Zwar muss davon ausgegangen werden, dass in den Kreis der nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Privilegierten
ursprünglich auch die nach § 231 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht Befreiten einbezogen waren. Dieses
ändert an der sachlichen Rechtfertigung der Unterscheidung zwischen der Gruppe der von der Versicherungspflicht
Befreiten und der nie Versicherungspflichtigen im Hinblick auf den Schutz des Altersvorsorgevermögens jedoch
nichts. Ihre "Versorgungslage" unterscheidet sich grundlegend. Den Gesetzgeber trifft für die nach § 231 SGB VI
Befreiten eine nachgehende "Verantwortung", auch wenn neben der anderweitigen Sicherung in Versorgungssystemen
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung dort weitere Befreiungsgründe hinzukommen, die ausschließlich im
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Diesen beiden Gruppen ist im Gegensatz zu den "nur"
Selbstständigen gemein, dass sie ursprünglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
unterlagen und der Gesetzgeber die Notwendigkeit der speziellen Vorsorge im Alter auch für sie erkannt hatte (zu den
"Altbefreiungen" vgl Gürtner, in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd 2, 3/2005, § 231 SGB VI RdNr 4
ff). Für die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen (§ 6 Abs 1a SGB VI) gilt: Die Befreiung von der
Versicherungspflicht erfolgt nur für drei Jahre in der Aufbauphase des "Betriebes". Im Übrigen werden und bleiben sie
lediglich aus Vertrauensschutzgründen befreit. Das Altersvorsorgevermögen dieses Personenkreises jedoch
besonders zu schützen, eines Personenkreises für den der Gesetzgeber ursprünglich eine Sicherungsverpflichtung
erkannt hatte und derer er auf Grund bestimmter Tatbestände entledigt worden ist, rührt aus eben dieser einstmals
bestehenden Verpflichtung. An einer nachwirkenden staatlichen Verantwortung fehlt es dagegen bei Personen wie
dem Kläger, die eine von vornherein nicht rentenversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
26
Soweit man im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Erwerbsbiographie und Altersvorsorge beim Kläger und der
Gruppe der von der Versicherungspflicht Befreiten dennoch von einer Vergleichbarkeit ausgehen wollte, ist eine
Gleichbehandlung in verfassungskonformer Auslegung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gleichwohl nicht geboten.
Die Altersvorsorge des Klägers ist der Verwertung nicht schutzlos ausgesetzt (vgl insoweit die in dem Urteil des 7.
Senats des BSG zu § 1 Abs 3 Nr 4 AlhiV 2002, BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr 3 als obiter dictum
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken). Der Schutz wird insoweit über § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II
(besondere Härte) bewirkt. Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss - BT-Drucks 15/1749
S 3), auf dessen Vorschlag eine besondere Härte in Ergänzung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II eingefügt wurde (s
Beschluss des Ausschusses), wird als Härtefall gerade der Fall bezeichnet, dass ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine
Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweise.
27
(5) Auch ein Schutz des Lebensversicherungsvermögens nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II kommt hier nicht in Betracht.
Nach § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze vom 19. November 2004, BGBl I 2902) sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die
der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 EUR je vollendetem Lebensjahr des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners bzw seit dem 1. August 2006 250 EUR, höchstens 13.000 EUR
bzw seit dem 1. August 2006 16.250 EUR nicht übersteigt (Änderung zum 1. August 2006 durch das Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I 1706). Der Kläger hat keinen
entsprechenden Verwertungsausschluss iS des § 165 Abs 3 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954;
jetzt § 168 VVG) vertraglich vereinbart.
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Der durch § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II statuierte Zwang, die Verwertung der Lebensversicherung bis zum Eintritt in den
Ruhestand auszuschließen bzw nicht zu verwerten, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine
Eigentumsverletzung wird dadurch nicht begründet. Art 14 Abs 1 GG schützt nicht das Vermögen als solches,
sondern setzt Beeinträchtigungen im Sinne einer Entziehung der Eigentumsposition oder einer rechtlichen
Beschränkung der Nutzung, Verfügung oder Verwertung voraus. Eine direkte Beeinträchtigung durch die Verknüpfung
des Vermögensschutzes in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II mit dem Verwertungsausschluss nach § 165 VVG ist - bezogen
auf die Lebensversicherungen - jedenfalls zu verneinen. Der Verwertungsausschluss des § 165 VVG unterliegt einer
privatrechtlichen Vereinbarung. Der Kläger ist nicht gezwungen, die Verwertung auszuschließen. Er kann die
Lebensversicherung jederzeit nutzen oder sie verwerten, allerdings muss er sie sich dann oberhalb der Grenzen der
Freibeträge nach § 12 Abs 2 Nr 1 und Nr 4 SGB II als bedarfsdeckendes Vermögen zurechnen lassen und erhält,
solange die Freibetragsgrenzen durch dieses Vermögen überschritten werden, keine Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Wie bereits der 7. Senat des BSG zur Arbeitslosenhilfe entschieden hat, kann die Nichtgewährung
einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung jedoch nicht alleine wegen des damit automatisch verbundenen Zwangs zur
Verwertung von Eigentum und Vermögen dem Schutzbereich des Art 14 GG unterstellt werden. Ob ein Eingriff in das
Eigentum vorliegt, beurteilt sich dann nur nach der Rechtsposition, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Anspruch -
hier dem Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - ergibt (vgl BSG Urteil vom 27. Januar 2005 -
B 7a/7 AL 34/04 R).
29
Zwar können auch indirekte Einwirkungen auf die Nutzung, Verfügung und Verwertung von Eigentumspositionen von
Art 14 Abs 1 GG erfasst werden (vgl nur Wendt in Sachs, GG, 4. Aufl 2007, Art 14 RdNr 52 f mwN). Selbst wenn man
annehmen wollte, der Kläger werde indirekt gezwungen, einen Verwertungsausschluss iS des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II
zu vereinbaren, um sein Vermögen zu schützen und einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu realisieren,
so ist ein solcher Eingriff gleichwohl iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG unbedenklich.
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Regelungen, die zu Eingriffen in eigentumsrechtlich geschützte Positionen führen, sind zulässig, wenn sie durch
Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt
sind. Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein, insbesondere
dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl Spellbrink in
Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 39 RdNr 41). Ziel des § 12 Abs 2 SGB II
ist es, Vermögen vor der Verwertung zur Sicherung des Lebensunterhalts zu schützen, allerdings vor dem Hintergrund
des Grundsatzes der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen des SGB II. Dem Hilfebedürftigen soll ein
gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben und andererseits soll er seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, unabhängig von Grundsicherungsleistungen, bestreiten (vgl auch Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 7). Da die Leistungen nach dem SGB II in der Regel nur für eine
vorübergehende Zeit gewährt werden sollen, schützt § 12 SGB II vor einem wirtschaftlichen Ausverkauf der
erarbeiteten Vermögenswerte. Dieses gilt insbesondere für die Alterssicherung. § 12 SGB II ist getragen von dem
Gedanken, dass neben oder statt der gesetzlichen Alterssicherung aufgebaute Vorsorge trotz vorübergehender
Hilfebedürftigkeit erhalten bleiben soll. Vor diesem Hintergrund ist der mit dem Versicherer vertraglich zu
vereinbarende Verwertungsausschluss bis zum Eintritt in den Ruhestand auch geeignet und erforderlich, den Erhalt zu
gewährleisten. Zum einen kann das geschützte Vermögen dadurch nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Zum
anderen wird es geschützt, denn grundsätzlich ist Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenzen zur Bedarfsdeckung
einzusetzen. Der damit verbundene Eingriff in der Gestalt der Bindung des Vermögens für einen gewissen Zeitraum
ist auch angemessen. Der Hilfebedürftige geht des Vermögens nicht verlustig, sondern es wird bis zum Eintritt in den
Ruhestand gebunden und steht ihm dann entsprechend dem Ziel des § 12 SGB II im Alter zur Verfügung.
31
(6) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II sind ebenfalls nicht
erfüllt. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den
Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom 8. Februar 2007 -
B 7a AL 34/06 R, RdNr 13 mwN). Nach der Rechtsprechung des 11b. Senats des BSG (Urteil vom 16. Mai 2007 - B
11b AS 37/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 4), der sich der erkennende Senat anschließt, richtet es sich nach den
Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II auszugehen
ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über
das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 20.
Oktober 2004 (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 87). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II setzt daher solche Umstände
voraus (Beispiele bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff; vgl auch Behrend in jurisPK-SGB II, 2005, §
12 RdNr 52), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als
die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Nach den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall iS
des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem
Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken
wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge und den Zeitpunkt des Eintritts an. Hinzu kommen
muss vielmehr noch eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig
nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen.
32
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen einer besonderen
Härte ausgeschlossen. Eine Privilegierung der Lebensversicherung des Klägers kommt auch im Rahmen des § 12
Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alt SGB II grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt
ist (vgl oben unter 3). Von daher ist es erforderlich, dass der Hilfebedürftige das Vermögen nach Eintritt in den
Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende
Vermögensdisposition getroffen hat (vgl nur BSG Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R - SozR 4-4220 § 6
Nr 2; Brühl in LPK-SGB II, § 12 RdNr 39; Spellbrink ZfS 2000, 193, 201 ff). Das LSG hat insoweit festgestellt, dass
die Fälligkeit der Lebensversicherung zwar darauf hindeuten könnte, dass der Kläger sie ursprünglich wegen seiner
Selbstständigkeit als Vorsorge für das Alter bestimmt hatte. Hierfür spricht die Bestimmung der Fälligkeit auf 6
Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Allerdings weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der
Kläger sich durch sein Verhalten eine vorzeitige Verwertung der Versicherung für andere Zwecke als die
Alterssicherung offen gehalten habe. Unabhängig von der vom LSG herausgestellten Weigerung des Klägers die
Verwertung der Versicherung vertraglich auszuschließen, ergibt sich bereits aus dem vom LSG festgestellten weiteren
Verhalten des Klägers, dass er die Lebensversicherung eher als "Notgroschen" verwenden wollte. Der Kläger hat die
Lebensversicherung wiederholt beliehen bzw wohl auch den Vertrag geändert. Dieses belegt, dass er sie zumindest
nicht ausschließlich zur Alterssicherung verwenden, sondern ihre Verwendung disponibel halten wollte. Soweit der
Kläger vorträgt, er habe die Versicherung nur beliehen, um davon seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, widerlegt
dieses die obige Bewertung nicht. Im Gegenteil sie zeigt, dass zumindest kein ausschließlicher Wille zur Sicherung
als Altersvorsorgevermögen vorhanden war. Der Kläger hatte die Lebensversicherung bereits bei Antragstellung mit
20.000 EUR beliehen. Aus der erklärten Absicht, dieses Geld zurückführen zu wollen, kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass die Lebensversicherung damit zur Alterssicherung bestimmt sein sollte. Vielmehr spricht
gerade die Nutzung der Lebensversicherung je nach Bedarfslage dagegen, zumal der Kläger daneben über eine
private Rente in Höhe von 439,17 EUR monatlich verfügt und mietfrei in einer Eigentumswohnung wohnt.
33
(7) Nach den Feststellungen des LSG kann jedoch keine abschließende Entscheidung durch den Senat dazu getroffen
werden, ob die Verwertung der Lebensversicherung für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 12 Abs 3
Satz 1 Nr 6 1. Alt SGB II war. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen des LSG zum Substanz- und Verkehrswert
der Lebensversicherung des Klägers, insbesondere zu den Veränderungen im streitigen Zeitraum und ihren
Auswirkungen auf die Frage der Wirtschaftlichkeit der Verwertung.
34
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. September 2007 (B 14/7b AS 66/06 R) ausgeführt hat, liegt eine
offensichtliche Unwirtschaftlichkeit dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis
zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr
133/88, DBlR 3785a, § 137 AFG; BSG Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R, DBlR 4750a, AFG/137).
Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der
Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (zur Alhi: BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 7). Hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers
abzustellen (zum Recht der Alhi vgl Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr
208). Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat.
Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Aufl 2008, § 12 RdNr 84). Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den
eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung. Welche Verlustgrenze im
Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, kann hier dahinstehen. Auf Grund der fehlenden
Feststellungen des LSG kann der Verlust im vorliegenden Fall nicht bestimmt werden. Der 11b. Senat des BSG hat in
seinem Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 17/06 R, RdNr 24 am Ende) angedeutet, dass er Verluste von mehr
als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der erkennende Senat hat die Grenze
der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch
nicht als erreicht angesehen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung
nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine
Chance bzw Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw der Rentenzahlung
verbunden ist. Angesichts dessen ist es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein
isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der
Wirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II liegt.
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Soweit wie im vorliegenden Fall zudem Beleihungen oder ein Teilrückkauf der Lebensversicherung erfolgt sind, darf
dieses bei der Bemessung der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ebenfalls nicht unbeachtet bleiben. Nach § 12 Abs
4 Satz 2 SGB II ist zwar für die Bewertung des Verkehrswertes nur der Zeitpunkt maßgebend in dem der Antrag auf
Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird. Hieraus folgt: Unabhängig von
Beleihungen oder anderen Eingriffen in die Lebensversicherung durch beispielsweise Teilrückkauf, ist der
Substanzwert in Gestalt der eingezahlten Beiträge und der Verkehrswert in Gestalt des Rückkaufswerts im Zeitpunkt
der Antragstellung zu ermitteln. § 12 Abs 4 Satz 3 SGB II ordnet jedoch im Weiteren an, dass wesentliche
Änderungen des Verkehrswertes zu berücksichtigen sind. Wird also im streitigen Zeitraum der Verkehrswert einer
Lebensversicherung beispielsweise durch eine Beleihung verändert, so hat dieses bei der Bewertung, ob eine
offensichtliche Unwirtschaftlichkeit gegeben ist, Berücksichtigung zu finden. Allerdings wird durch eine Beleihung der
Versicherung, anders als durch die Beitragsfreistellung auch in deren Substanz eingegriffen. Sie muss mithin sowohl
beim Substanz-, als auch Verkehrswert berücksichtigt werden. Dieses geschieht - in Ausfüllung des
Tatbestandsmerkmals der "Offensichtlichkeit" in einem vereinfachten Ansatz - dadurch, dass die vor der Beleihung
gezahlten Beiträge, wie sie zunächst bei der Antragstellung festgestellt worden sind, im Verhältnis der während des
streitigen Zeitraums aufgenommenen Beleihungssumme zu dem bei der Antragstellung festgestellten Rückkaufswert
reduziert werden. Nach dem Verhältnis von so festgestellten Beiträgen und neuem Rückkaufswert bestimmt sich
alsdann, ob die Verwertung der Lebensversicherung offensichtlich unwirtschaftlich ist.
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Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an Feststellungen des LSG zur Höhe der eingezahlten Beiträge im Zeitpunkt
der Antragstellung. Das LSG hat bezogen auf diesen Zeitpunkt lediglich den Rückkaufswert mit 62.895 EUR sowie die
Höhe eines Policedarlehens von 20.000 EUR, zum 1. April 2006 einen Rückkaufswert von 45.206 EUR, belastet mit
einem Darlehen von 14.000 EUR und zum 1. November 2006 einen Rückkaufswert von 46.629 EUR mit einer
Darlehensbelastung von 21.000 EUR festgestellt. Inwieweit der Kläger zwischenzeitlich weitere Beiträge eingezahlt
und ggf Darlehensbeträge zurückgeführt hat, ist ebenfalls nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird das LSG im
wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben, um dann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen
festzustellen, ob die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zu irgend
einem Zeitpunkt im Verlaufe des Verfahrens offensichtlich unwirtschaftlich war bzw geworden war.
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(8) Zu Recht geht das LSG allerdings davon aus, dass dem Kläger Leistungen nach dem SGB II nicht als Darlehn zu
gewähren sind. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die sofortige Verwertung der Lebensversicherung im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht möglich war bzw diese für ihn eine besondere Härte iS des § 9 Abs 4 SGB II
(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2003,
2954) bzw ab 1. April 2006 iS des § 23 Abs 5 SGB II (idF durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2006, 558) darstellte, sind nicht ersichtlich. Die bereits mehrfach
erfolgte Beleihung der Versicherung durch Darlehn zeigt vielmehr, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich ist, auf
das Kapital der Versicherung zuzugreifen.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.