Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.08.2002

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Landessozialgericht Baden-Württemberg
Beschluss vom 26.08.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Stuttgart S 5 KA 6293/01 W-B
Landessozialgericht Baden-Württemberg L 5 KA 58/02 W-B
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart
vom 8. November 2001 abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes des Antragsverfahrens S 5 KA 6906/00 ER wird auf EUR 61.355,00 festgesetzt. Im
Übrigen wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
In dem beim Sozialgericht Stuttgart (SG) geführten Verfahren S 5 KA 6906/00 ER begehrten die Antragsteller den
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Rechte als
Gesellschafterin der M. -Verbund GmbH und/oder einer der regionalen M. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in
ihrem Bereich auszuüben, die M. -Verbund GmbH und/oder eine der regionalen M. -Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts in ihrem Bereich und/oder die V. Vereinigung N.-Ä. e.V. durch finanzielle Leistungen oder die Gewährung
geldwerter Vorteile, insbesondere wenn dies durch die Zur-Verfügung-Stellung von Adressen, Personal oder
Räumlichkeiten geschieht, zu fördern sowie in Bezug auf den Antragsteller Nr. 6 gegenüber Dritten wörtlich oder
sinngemäß zu erklären und/oder erklären zu lassen und/oder öffentlich zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, er (der
Antragsteller Nr. 6) vertrete Partikularinteressen einzelner weniger Ärzte und erstrebe allein bessere
Rahmenbedingungen für Wenige auf Kosten der übrigen Ärzte. Die Antragsteller erklärten den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung für erledigt, nahmen ein Kostenanerkenntnis der Antragsgegnerin an und beantragten
Festsetzungen des Gegenstandswertes.
Mit Beschluss vom 8.11.2001 hat das SG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das
Antragsverfahren S 5 KA 6909/00 ER auf DM 8.000,00 festgesetzt. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss des
Senats vom 5.6.2001 - L 5 KA 192/00 W-A - hat es zur Begründung ausgeführt, aus den vorliegenden Akten ließen
sich genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller des
vorliegenden Verfahrens nicht erkennen, weshalb auf den Auffangwert des § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) von DM 8.000,00 zurück zu greifen sei.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 12.11.2001 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten
der Antragsteller ihrer Behauptung nach mit einem am 26.11.2001 dem SG übersandten und nach dem Sendebericht
auch zugegangenen Telefax Beschwerde in eigenem Namen eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen
(Beschluss vom 2.1.2002). Die Antragsteller machen geltend, bei Unterlassung der streitgegenständlichen
Verhaltensweisen der Antragsgegnerin stehe eine deutliche Ausdehnung des Mitgliederstandes des Antragstellers Nr.
6 zu erwarten, der wiederum ein entsprechend erhöhtes Abrechnungsvolumen von mindestens DM 500.000,00 pro
Jahr im Rahmen der Vereinbarung integrierter Versorgungsformen nach den §§ 140a bis h des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) entspreche. Auf der Grundlage des durchschnittlichen Kostensatzes von 60% und unter
weiterer Berücksichtigung der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung mit einem 50%igen Abschlag errechne sich
hieraus ein Gegenstandswert von DM 750.000,00. Dieser Wert korrespondiere auch mit der entsprechenden
zivilrechtlichen Judikatur auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Im Übrigen habe dem Antrag eine
objektive und subjektive Antragshäufung in kumulativer Form zu Grunde gelegen, was hinsichtlich des
Gegenstandswertes eine Addition der einzelnen Begehren nach sich ziehe.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 aufzuheben und den Wert des Gegenstandes der
anwaltlichen Tätigkeit für das Antragsverfahren S 5 KA 6906/00 ER auf DM 750.000,00 festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Die Antragsteller hätten nicht beabsichtigt, Versorgungsverträge
abzuschließen. Die 100%ige Steigerung der Mitgliederanzahl der Antragstellerin Nr. 6 und die Summe von DM
500.000,00 als zusätzlich zu vereinbarendes Abrechnungsvolumen stelle eine gegriffene Größe dar, die weiter nicht
belegt werde.
II.
1.) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht
erhoben worden. Da die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller die Zustellung des Beschlusses des SG vom
8.11.2001 am 12.11.2001 bescheinigt haben, hat die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO
am 26.11.2001 geendet. An diesem Tag ist die Beschwerdeschrift als Telefax beim SG eingegangen. Dies ergibt sich
aus dem von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgelegten Sendebericht. In der Akte des SG befindet
sich zwar lediglich das Original der Beschwerdeschrift vom 26.11.2001, welches erst am 27.11.2001 bei dem SG
eingegangen ist. Allerdings ist auf dem Original der Beschwerdeschrift vermerkt "Vorab per Fax".
2.) Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist teilweise begründet. Der Wert des
Gegenstandes des Antragsverfahrens S 5 KA 6906/00 ist auf EUR 61.355,00 festzusetzen.
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG, beide Vorschriften
jeweils in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung, die hier noch maßgeblich ist, die Gebühren nach dem
Gegenstandswert berechnet. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein solches Verfahren. Mangels
einschlägiger Wertvorschriften für das sozialgerichtliche Verfahren ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen
zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). In Anlehnung an § 13 GKG ist dabei auf die sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten
Entscheidung und ihren Auswirkungen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu
berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1).
Für die Schätzung des Gegenstandswertes eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geht der Senat
grundsätzlich von dem Wert des Hauptsacheverfahrens aus. Mit ihrer Klage gegen die Antragsgegnerin im
Hauptsacheverfahren haben sich die Antragsteller gegen die gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Antragsgegnerin
an der M. -Verbund GmbH sowie den einzelnen regionalen M. -GbR und das sich hieraus ergebende Verhalten der
Antragsgegnerin, nur das M. -Verbundsystem, nicht aber auch andere Praxisnetze finanziell, personell oder mit
sächlichen Mitteln zu unterstützen, gewandt.
Die Antragsteller Nrn. 1 bis 5, die als zugelassene Vertragsärzte (Zwangs-)Mitglieder der Antragsgegnerin sind, haben
sich durch das Verhalten der Antragsgegnerin als in ihren Mitgliedsrechten verletzt angesehen. Für die Antragsteller
Nrn. 1 bis 5 hat es sich mithin um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gehandelt. Konkrete wirtschaftliche
Auswirkungen auf die Antragsteller Nrn. 1 bis 5 selbst, hat das Verhalten der Antragsgegnerin aber nicht gehabt.
Jedenfalls ist in keinem der anhängigen Verfahren - auch nicht von den Antragstellern Nrn. 1 bis 5 - behauptet worden,
es seien deshalb Einbußen bei den Honorarzahlungen eingetreten. Bei dieser Sachlage lassen sich bezüglich der
Antragsteller Nrn. 1 bis 5 genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ihres wirtschaftlichen Interesses
nicht erkennen.
Der Antragsteller Nr. 6 hat das Verhalten der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrigen Boykottaufruf und sich
hierdurch in seiner Tätigkeit eingeschränkt angesehen. Welche konkrete wirtschaftliche Auswirkungen dies auf den
Antragsteller Nr. 6 gehabt hat, ist nicht erkennbar. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass konkrete Verhandlungen
mit Krankenkassen beeinträchtigt wurden. Nach dem Vortrag im Hauptsacheverfahren hat die Beeinträchtigung
zunächst vielmehr darin bestanden, dass die Antragsgegnerin der Bitte um materielle und logistische Unterstützung
nicht nachgekommen ist. Soweit in der Beschwerdebegründung behauptet wird, eine deutliche Ausdehnung des
Mitgliederstandes des Antragstellers Nr. 6 zu erwarten, der wiederum ein entsprechend erhöhtes
Abrechnungsvolumen von mindestens DM 500.000,00 pro Jahr im Rahmen der Vereinbarung integrierter
Versorgungsformen nach den §§ 140a bis h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entspreche, stellt dies
eine bloße Erwartung da, die jedenfalls nach den vorliegenden Unterlagen nicht belegt ist.
Da genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller nicht
vorliegen, ist auf den Auffangwert des § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BRAGO von DM 8.000,00 zurückzugreifen.
Allerdings hält es der Senat für angemessen, den Auffangwert für jeden der Antragsteller anzusetzen, so dass sich
ein Betrag von DM 48.000,00 ergibt.
Das Begehren der Antragsteller war in die Zukunft gerichtet, und zwar unbeschränkt. Um diesen Zeitfaktor
angemessen zu berücksichtigen, hält es der Senat für sachgerecht, entsprechend den Grundsätzen in
vertragsärztlichen Zulassungssachen einen Fünfjahreszeitraum anzunehmen. Dem gemäß erhöht sich der
Gegenstandswert auf DM 240.000,00.
Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes setzt der Senat grundsätzlich 50% des Werts des
Hauptsacheverfahrens an, so dass sich ein Betrag von DM 120.000,00 ergibt. Dieser Betrag entspricht gerundet EUR
61.355,00.
Außergerichtliche Kosten für das Wertfestsetzungsverfahren selbst sind nicht zu erstatten (§ 10 Abs. 2 Satz 3
BRAGO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).