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§ 25b BauNVO
Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung
- Inhalt
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- anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut
- (1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem Inkrafttreten der dritten Ä
- ;nderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn §
- ; 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden Fassung
- einzuleiten, bleibt unberührt.(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der Fassung der
§ 36 DRiG
Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
- Inhalt
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- in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung
- zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das Recht und die
- oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der
- der Dienstbezüge zu gewähren.(2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder
An der Schnittstelle von Politik und Recht – Verbandskommunikation
M.A. Sharif Thib vom 08.08.2010
- Inhalt
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- gemeinsame Verbandsziel zu erreichen. recht,kommunikativ! verfügt über die notwendige Erfahrung Verbänden
- finden. Auch die interne Kommunikation erfordert Fingerspitzengefühl. In einem Verband vereinen sich
- in Berlin und anderswo Gehör zu verschaffen und gleichzeitig die internen Strukturen zu schaffen bzw. zu begleiten.
§ 80 InsO
Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- Inhalt
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- (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur
- ), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder
- einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
§ 23 OWiG 1968
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
- Inhalt
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- Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2.die Gegenst
- ände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 37j WpHG
Versagung der Erlaubnis
- Inhalt
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- Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder 4.der Informationsaustausch mit den für die
- äftsleitung nicht zuverlässig ist, 2.Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Gesch
- ;rsengesetzes erfüllen, 3.die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im
Anhang EV StrlSAblAnO
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel XII Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1227)
- Inhalt
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- Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maß
- ;gaben in Kraft: 1.und 2. ... 3.Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und
- 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347)mit folgender Maßgabe:Die Vorschriften gelten fort für
- , anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes fü
§ 74a StGB
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
- Inhalt
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- Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder 2.die Gegenstä
- ;nde in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Smartlaw verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 05.05.2020
- Inhalt
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- Rechtsanwälte; Beklagte ein in Köln ansässiger Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Recht
OLG Brandenburg - 7 U 188/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 22.09.2006
- Inhalt
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- , dem beklagtenseits in Anspruch genommenen Zurückbehaltungsrecht bereits im Urkundenverfahren mit
- Zahlungsanspruch jedenfalls verjährt ist. 25 Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin
- das Landgericht mit Recht betont, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin tatsächlich
- bereits im Besitz von Lieferscheinen ist; rechtskräftiges Urkundenvorbehaltsurteil Tenor Die Berufung
- bestimmten Ausfertigungen der Lieferscheine ergangen ist, die Feststellung, dass die Beklagte bereits im
LSG Hamburg - L 4 B 355/07
Landessozialgericht Hamburg vom 07.09.2007
- Inhalt
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- (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin für ihre
- . 347). Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht gegeben. Mit dem Kriterium der
- hat sie auch das Recht richtig angewandt. Denn Kindergeld für Minderjährige war und ist
- erscheint. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, verlangt das Bundesverfassungsgericht eine weitgehende
- . Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz
Keine Ersatzpflicht der Teilkaskoversicherung von mutwillig verursachten Schäden bei einer missglückten Entwendung des Fahrzeugs
Rechtsanwältin Cornelia Klüting vom 19.04.2011
- Inhalt
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- führt daher im Ergebnis zu Recht aus: „In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am
- Vollkaskoversicherung in § 12 (1) II f AKB, eine Einstandspflicht auch für "darüber hinaus" durch mut
- geglückte Entwendung dem Fahrzeug einen Schaden zu, so ist die Teilkaskoversicherung hierfür nicht
- einstandspflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24. November 2010 entschieden
- , insbesondere Diebstahl". Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch mit nachvollziehbarer Begründung der
§ 12 SchuldRAnpG
Entschädigung für das Bauwerk
- Inhalt
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- ücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.(4) Der Nutzer ist zur
- Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der
- , ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundst
- ;ndigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten F
- ücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß
BGH - VII ZR 405/00
Bundesgerichtshof vom 01.10.1980
- Inhalt
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- : ja BGHZ: nein ZPO § 91 a a) Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der
- Prof. Dr. Kniffka für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5
- Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß, der im Vorprozeß ergangen ist. Sie ist der
- Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage mit der Freigabe in Verzug
- ist die Klage abgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge
VG Trier - 5 L 330/09.TR
Verwaltungsgericht Trier vom 17.07.2009
- Inhalt
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- einer Weise sichern darf, dass die Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihr Recht noch
- -, AS 15, 97 ff. = NJW 1978 S. 2355 f.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf den in
- summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von den Antragstellern behauptete Recht zu ihren
- in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 auswirken oder wahrscheinlich
- Gefährdung im konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Dies ist nach Überzeugung der Kammer nicht