Urteil des OLG Brandenburg vom 22.09.2006
OLG Brandenburg: gegenleistung, besitz, verjährungsfrist, herausgabe, vergütung, feststellungsklage, rechnungslegung, verschulden, aufrechnung, beweiserleichterung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 188/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 256 ZPO, § 439 BGB, § 781
BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826
BGB
Transportvertrag: Zahlungsanspruch und Anspruch auf
Feststellung, dass der Beklagte bereits im Besitz von
Lieferscheinen ist; rechtskräftiges Urkundenvorbehaltsurteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2006 verkündete Urteil der 2.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – Az. 52 O 7/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten erneut um Forderungen aus von der Klägerin für die Beklagte im
Juni und Juli 2002 durchgeführten Transportaufträgen. Diese Transportvergütung war
bereits Gegenstand eines zwischen den Parteien ebenfalls bei dem Landgericht
Potsdam, Az. 52 O 186/02, geführten Urkundenprozesses.
Die Klägerin erstrebt zum Zwecke der Vollstreckung des am 9. April 2003 im Wege des
Urkundenvorbehaltsurteils erwirkten Zahlungstitels, der allerdings weitestgehend nur
Zug um Zug gegen Herausgabe der für den Versender bestimmten Ausfertigungen der
Lieferscheine ergangen ist, die Feststellung, dass die Beklagte bereits im Besitz der im
Klageantrag im Einzelnen bezeichneten Lieferscheine für Transportaufträge im Wert von
(noch) insgesamt 7.524,60 EUR ist. Hilfsweise erstrebt sie die Verurteilung der Beklagten
zur – uneingeschränkten - Zahlung des genannten Betrages mit der Behauptung des
Prozessbetruges in dem Urkundenverfahren. Daneben macht die Klägerin im Umfang
von insgesamt 5.443,88 EUR eine Restforderung aus den dem bereits erwirkten
Zahlungstitel zugrunde liegenden Gutschriften der Beklagten geltend, die in dem
vorangegangenen Rechtsstreit als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen worden
war.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2006 abgewiesen. Für den
Klageantrag zu 1. fehle das Feststellungsinteresse; dem Hilfsantrag stehe die
Rechtskraft des Urteils aus dem Urkundenprozess entgegen. Gegen den
weitergehenden Zahlungsantrag sei zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben
worden.
Gegen dieses ihr am 9. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 9.
November 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Januar 2007 – mit einem an
diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts sowohl
mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorprozesses als auch hinsichtlich der rechtlichen
Qualität der zu ihren, der Klägerin, Gunsten erteilten Gutschriften.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzlichen
Klageanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Die Akten des vorangegangenen Urkundenprozesses des Landgerichts Potsdam, Az. 52
O 7/06, waren zu Informationszwecken beigezogen.
II.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Feststellungsklage steht das in dem Vorprozess der Parteien ergangene Urteil
des Landgerichts Potsdam vom 9. April 2003 entgegen.
Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings nicht bereits
mangels Vorliegens des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses
unzulässig. Gerade in dem hier vorliegenden Fall, dass einerseits die Beklagte zur
Abgabe der Erklärung, die Gegenleistung erhalten zu haben, nicht bereit ist und
andererseits die Klägerin den Beweis der Befriedigung nicht formgerecht führen kann,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urkundenvorbehaltsurteil gemäß § 756 Abs. 1 ZPO
also nicht mit Erfolg betrieben werden kann, ist daran zu denken, dass eine Klage auf
Feststellung der Vollstreckungsvoraussetzungen zulässig ist (vgl. OLG Koblenz, RPfl
1993, 28). Nichts anderes begehrt die Klägerin hier mit dem Antrag auf Feststellung,
dass die Beklagte bereits im Besitz der im Einzelnen aufgeführten Lieferscheine ist. Ein
Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO dürfte bei der gegebenen Sachlage wenig
Aussicht auf Erfolg haben, jedenfalls aus Sicht der Klägerin kein einfacherer Weg der
Rechtsverfolgung sein.
Gleichwohl ist der Feststellungsklage im konkreten Fall aufgrund der Rechtskraft des
vorangegangenen Urkundenvorbehaltsurteils der Boden entzogen, weil nämlich der
Wegfall der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung schon im Vorprozess hätte
vorgetragen werden können und bei ordnungsgemäßer Prozessführung hätte
vorgebracht werden müssen.
In dem Vorprozess hatte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur
uneingeschränkten Bezahlung der erteilten Transportaufträge begehrt. Die Beklagte
hatte seinerzeit unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und sich
dabei das Vorbringen der Klägerin in deren Klageschrift zu Eigen gemacht, sie selbst –
die Klägerin - sei noch im Besitz der Originalfrachtbriefe aus den streitbefangenen
Transporten. Das Landgericht Potsdam hat daraufhin in dem Urkundenvorbehaltsurteil
vom 9. April 2003 die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der für den
Versender bestimmten Ausfertigungen der Lieferscheine für die im Einzelnen näher
bezeichneten Transporte verurteilt.
Die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils, mit dem – wie im Streitfall - die
uneingeschränkt eingeklagte Klageforderung um die Zug um Zug zu erbringende
Gegenleistung beschränkt wurde, steht einer erneuten Klage nur dann nicht entgegen,
wenn entweder die Gegenleistung nach Schluss der mündlichen Verhandlung des
Erstprozesses erbracht wird oder die neue Klage einen anderen Streitgegenstand betrifft
(vgl. BGHZ 117, 1). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
Dass eine geänderte Sachlage nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem
Vorprozess hinsichtlich der Besitzverhältnisse an den hier noch streitbefangenen
Lieferscheinen eingetreten sein soll, behauptet die Klägerin selbst nicht. Ihrem Vortrag
im hiesigen Rechtsstreit ist vielmehr zu entnehmen, dass bereits im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess die Voraussetzungen für ein
Zurückbehaltungsrecht nicht vorgelegen haben sollen. Sie behauptet nämlich, die
Lieferscheine für die jetzt noch in Rede stehenden Transporte seien „bereits nach dem
Transport direkt der Beklagten ausgehändigt worden (…) bzw. beim Waren- bzw.
Lieferempfänger verblieben„ (Seite 4 oben der Klageschrift vom 11. August 2005). Unter
Zugrundelegung dieses Vortrages war schon im Zuge des Vorprozesses die
Einschränkung des Klageanspruches um die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung
der Klägerin nicht gerechtfertigt. Gründe dafür, weshalb die Klägerin ohne ihr
Verschulden gehindert gewesen wäre, dem beklagtenseits in Anspruch genommenen
Zurückbehaltungsrecht bereits im Urkundenverfahren mit diesem Vorbringen entgegen
zu treten, benennt die Klägerin nicht.
Die neue Klage betrifft auch keinen anderen Streitgegenstand als das vorausgegangene
Verfahren zum Aktenzeichen 52 O 186/02. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist
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Verfahren zum Aktenzeichen 52 O 186/02. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist
dasselbe wie im Vorprozess. Klageziel war und ist die Zuerkennung des unbeschränkten,
der synallagmatischen Verknüpfung mit dem Gegenanspruch ledigen
Zahlungsanspruchs. Allein der Umstand, dass der Klageantrag abweichend formuliert
ist, nämlich nicht mehr auf unbedingte Zahlung, sondern auf Feststellung dahin, dass
die den Zahlungsanspruch beschränkende Gegenleistung der Klägerin bereits erbracht
ist, gerichtet ist, verschafft dem neuen Verfahren noch keinen neuen Streitgegenstand.
Dadurch wird nur der Tatsache Rechnung getragen, dass bereits ein Vollstreckungstitel
vorhanden ist. Es geht gleichwohl im Kern erneut um die Frage des Bestehens des
Zurückbehaltungsrechts, das sich jetzt aus Sicht der Klägerin allerdings als
Vollstreckungshindernis darstellt und dem nunmehr mit einem entsprechenden
Feststellungsantrag zu begegnen wäre. Das hiesige Vorbringen der Klägerin, ein
Zurückbehaltungsrecht der Beklagten habe tatsächlich nie bestanden, weil die
Lieferscheine bereits nach Durchführung der Transporte ausgehändigt worden seien,
gehörte jedenfalls angesichts des in der damaligen Klageerwiderung ausdrücklich
beanspruchten Zurückbehaltungsrechts bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem
im Erstprozess zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt und war deshalb bereits
seinerzeit dem Gericht zu unterbreiten. Der Klägerin ist es deshalb verwehrt, durch –
bewusst oder unbewusst – unvollständigen Sachvortrag in dem Vorprozess die
Rechtskraft zu umgehen.
2. Auch dem auf unbeschränkte Zahlung gerichteten Hilfsantrag kann aus den
vorgeschilderten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Dieser Zahlungsanspruch ist auch nicht als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2
BGB i.V.m. § 263 StGB oder auch aus § 826 BGB gerichtet. Der Vorwurf, die Beklagte
habe im Zuge des Urkundenverfahrens einen Prozessbetrug begangen, also ein zu ihren
Gunsten unrichtiges Urteil erschlichen, geht ins Leere.
Die Klägerin übersieht nämlich, dass die Beklagte sich ausdrücklich das eigene
Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift, sie verfüge über die Original-Lieferscheine zu
den streitbefangenen Transporten, zu Eigen gemacht hat. Auch das Landgericht hat in
dem Urteil des Vorprozesses vom 9. April 2003 für die Begründung des
Zurückbehaltungsrechts auf den eigenen Vortrag der Klägerin abgehoben und
ausdrücklich ausgeführt, dass „die Klägerin geltend macht, dass die Originale vorlägen,
so dass deren Aushändigung auch unschwer möglich ist„ (Seite 9 oben der
Urteilsabschrift). Die Zug-um-Zug-Verurteilung beruht demnach jedenfalls nicht auf
einem etwaigen Prozessbetrug der Beklagten.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826
BGB kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils nicht in
Betracht. Es besteht angesichts der – vorliegend nicht wahrgenommenen - eigenen
Verantwortung der Klägerin für ihren Sachvortrag schon kein Grund für die Annahme, die
Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie im Vorprozess
der Parteien wider besseren Wissens das Vorbringen der Klägerin zum Besitzstand an
den Lieferscheinen nicht richtig gestellt und dadurch die Voraussetzungen für die
Beanspruchung eines Zurückbehaltungsrechts wahrheitswidrig behauptet hat.
Jedenfalls ist auf Schadensersatzklagen aus § 826 BGB die Vorschrift des § 582 ZPO
analog heranzuziehen, weil sonst eine mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu
vereinbarende Aushöhlung der Rechtskraft eintreten würde. Die Klägerin müsste danach
ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sein, diesem – unterstellt - vorsätzlich
wahrheitswidrigen Vorbringen der Beklagten in geeigneter Weise entgegen zu treten.
Daran aber fehlt es hier aus den vorstehend zu Ziffer 1. erörterten Gründen.
3. Auch die weitergehende Forderung der Klägerin über 5.434,88 EUR ist nicht
gerechtfertigt, weil dieser Zahlungsanspruch jedenfalls verjährt ist.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der Klägerin erteilten
Gutschriften, aus denen dieser Betrag unter Berücksichtigung bereits titulierter
Ansprüche, von der Beklagten gezahlter Teilbeträge und von der Klägerin anerkannter
Schadensersatzansprüche abgeleitet wird, nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis im
Sinne von § 781 BGB angesehen werden können.
Dafür, dass die Beklagte mit den unstreitig erteilten Gutschriften eine neue, von dem
zugrunde liegenden vertraglichen Schuldverhältnis unabhängige eigene rechtliche
Verpflichtung hat begründen wollen, benennt die Klägerin selbst keine hinreichend
konkreten Anhaltpunkte. Im Gegenteil hat schon das Landgericht mit Recht betont, dass
nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin tatsächlich lediglich die Rechnungslegung auf
die Person der Beklagten übertragen worden sei, weil sie selbst „überhaupt nicht wusste,
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die Person der Beklagten übertragen worden sei, weil sie selbst „überhaupt nicht wusste,
für welche Transporte bzw. für welche Leistungen die Fahrer ihres Unternehmens von der
Beklagten gerade eingesetzt werden„ (Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. Juli
2006, Bl. 83 d.A.). Die Gutschriften waren daher faktisch nichts anderes als die –
allerdings üblicherweise vom Auftragnehmer – vorzunehmende Abrechnung. Eine bloße
Rechnungslegung soll aber regelmäßig keine neue selbständige Verpflichtung schaffen,
sondern dient allein dazu, eine aus entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen
herrührende Schuld zu beziffern, allenfalls zu bestätigen. Für eine von diesem Grundsatz
abweichende Parteivereinbarung fehlen greifbare Anhaltspunkte. Die abstrakten
Ausführungen der Klägerin zu dem rechtlichen Charakter eines Saldoanerkenntnisses
sind unbehelflich, weil schon nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die
Gutschriften tatsächlich das Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger Forderungen der
Parteien und nicht einer bloßen Addition der der Klägerin aus den Transportaufträgen
zustehenden Vergütung sind. Unter den gegebenen Umständen kann den Gutschriften
deshalb nur die Bedeutung einer Beweiserleichterung beigemessen werden.
Selbst wenn man den Gutschriften der Beklagten den Charakter der Festlegung einer bis
dahin ungewissen Forderung der Klägerin verleihen, diese also als ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis auffassen wollte, führt dies nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der
Beklagten. In der Folge eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der
Anerkennende jedenfalls nur mit den bis zur Erteilung des Anerkenntnisses, hier der
Gutschriften, bekannten Einwendungen ausgeschlossen. Die noch in dem Vorprozess
seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen aus einer
Palettentauschabrede, die möglicherweise von einer solchen Präklusion erfasst würden,
spielen im hiesigen Verfahren allerdings keine erhebliche Rolle mehr. Hier verteidigt sich
die Beklagte jedenfalls in erster Linie mit der durch das „Anerkenntnis„ jedenfalls nicht
ausgeschlossenen Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend auch die Verjährung dieses aus den
Transportverträgen herrührenden und damit der einjährigen Verjährung gemäß § 439
BGB unterliegenden Zahlungsanspruchs festgestellt.
Da über die dieser Klageforderung zugrunde liegenden Transporte Näheres nicht
bekannt ist, kann der Senat für den Beginn der Verjährung allein auf die zwischen den
Parteien unstreitige Tatsache abstellen, dass es sich um Transportleistungen handelt,
die im Juni und Juli 2002 durchgeführt worden sind. Die Verjährungsfrist für die
grundsätzlich mit Auslieferung des Beförderungsgutes beim Empfänger fällige
Vergütung begann danach mit Ablauf des 31. Juli 2002, spätestens aber mit Erteilung
der letzten der beiden streitgegenständlichen Gutschriften vom 15. August 2002 zu
laufen. Sie wurde durch die Erhebung der Klage in dem Urkundenverfahren am 23.
September 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete
gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung
oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Die hier in Rede stehenden
Zahlungsansprüche wurden durch das (Urkundenvorbehalts-)Urteil vom 9. April 2003 als
im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtkräftig geworden,
nachdem beide Parteien die zunächst jeweils wechselseitig eingelegten Berufungen
zurückgenommen hatten. Die für die Teilrechtskraft in Bezug auf die in Rede stehende
Klageforderung schon maßgebliche Berufungsrücknahme der Klägerin ist am 7. August
2003 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen, so dass die bis dahin
gehemmte Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB am 7. Februar 2004
weiterlief und – unter Berücksichtigung des bereits vor Klageerhebung in dem
Vorprozess verstrichenen Zeitraums von mindestens sechs Wochen – jedenfalls am
Ende des Jahres 2004 abgelaufen war. Die erneute Klage wurde jedoch erst am 12.
August 2005, mithin deutlich nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.968,48 EUR
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