Rechtsanwältin Cornelia Klüting

Anwaltskanzlei Klüting
54296, Trier
19.04.2011

Keine Ersatzpflicht der Teilkaskoversicherung von mutwillig verursachten Schäden bei einer missglückten Entwendung des Fahrzeugs

Fügt bei einem missglückten Entwendungsversuch eines Fahrzeugs der Täter aus Frust über die nicht geglückte Entwendung dem Fahrzeug einen Schaden zu, so ist die Teilkaskoversicherung hierfür nicht einstandspflichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24. November 2010 entschieden.

Der Sachverhalt betraf den missglückten Entwendungsversuch eines Motorrollers. Nachdem es dem Täter nicht gelang, die Lenkradsperre aufzubrechen, hat er – wohl aus Enttäuschung – an dem Motorroller einen erheblichen Sachschaden verursacht. Diesen Schaden machte der Kläger gegenüber seiner Teilkaskoversicherung geltend. Grundlage für seine Forderung war § 12 (1) I b der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach umfasst die Teilversicherung unter anderem den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl".

Der Bundesgerichtshof schloss sich jedoch mit nachvollziehbarer Begründung der Ansicht des Versicherers an, wonach Schäden nur dann ersatzpflichtig sind, wenn sie „durch die Entwendung“ entstanden sind, nicht aber, wenn sie dem Fahrzeug mutwillig zugefügt werden. Im Gegensatz zu den Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung enthalten die Versicherungsbedingungen der Vollkaskoversicherung in § 12 (1) II f AKB, eine Einstandspflicht auch für "darüber hinaus" durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden. Eine solche Regelung enthalten die Versicherungsbedingungen der Teilkaskoversicherung aber gerade nicht. Der Bundesgerichtshof führt daher im Ergebnis zu Recht aus: „In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung.“

Es bedarf daher für die Einstandspflicht des Teilkaskoversicherers eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Entwendungshandlung und dem Schaden. Bei mutwilligen Beschädigungen nach einem missglückten Entwendungsversuch liegt ein solcher Zusammenhang aber regelmäßig nicht vor, da die Schäden nicht verursacht werden, um das Fahrzeug zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen, in der Regel aus Frust entstehenden spontanen Entschlusses des Täters. Diese Schäden werden nur von der Vollkasko- nicht aber von der Teilkaskoversicherung übernommen.