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KG Berlin - 13 U 46/05
Kammergericht vom 15.09.2005
- Inhalt
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- durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, wird
- 1978,370). Es reicht aus, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind (BGHZ 53,60). Diesem
- Einverständnisses mit der Auszahlung der hinterlegten Mieten für das Objekt M. in B. aufgefordert worden war
- nachrangige Grundpfandrechtsgläubigerin sei. 11 Für die Beklagten zu 1) und 2) ist im
- Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Benennung gegen sich geltend lassen muss, steht auch das Recht an dem
FG Berlin-Brandenburg - 13 K 2235/05
Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Verbundenheit ergibt sich aber, dass erst recht keine vollkommen eigenständigen Tätigkeiten im Sinne der
- Verknüpfung mit den anderen Fernwärmeanlagen erst recht nicht zu einer getrennten Betriebsstätte
- ist, ob der Klägerin trotz des Ausschlusstatbestandes für Investitionen in Betriebsstätten der
- Elektrizitätskraftwerk. Dieses Kraftwerk gehörte im Jahr 1996 der ...AG, die mit Ablauf des Jahres 2001 durch
- -UmwG-) auf die Klägerin verschmolzen wurde. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 Vs 52/95
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1995
- Inhalt
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- ist. Der Beklagte hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 des
- Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 21Dies gilt zunächst insoweit, als das
- der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, auf grund seines Anfallsleidens nicht mehr in der
- Polyneuropathie mit Gangstörung; er sei nicht mehr in der Lage, an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen
- , die Befunde seien gleichgeblieben; im Rollstuhl und mit einer Begleitperson könne der Kläger an
EuGH - C-141/02 P
Europäischer Gerichtshof vom 22.02.2005
- Inhalt
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- ersten Rechtszug, ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts, die im Oktober 1996 als zweite GSM
- (max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II‑313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die
- einer Beschwerde ein Anspruch im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung von Einzelfällen
- Austria GmbH, vormals max-mobil Telekommunikation Service GmbH, mit Sitz in Wien (Österreich
- . Sevenster als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt
Trübe Aussichten?
Rechtsanwalt Gerfried Braune vom 31.12.2011
- Inhalt
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- Hunderunde in der Nähe des Saarbrücker Flughafens: Das Team von Recht & Mediation wünscht
Unentgeltlichkeit der Übertragung der Hälfte eines Grundstücks auf den Ehegatten
Rechtsanwalt Malte Winter vom 01.03.2012
- Inhalt
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- Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen
- Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen. Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung ...
§ 335 InsO
Grundsatz
- Inhalt
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- Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
- Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem
§ 20 SkAufG
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
- Inhalt
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- sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
§ 30 SatDSiG
Auslandstaten Deutscher
- Inhalt
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- § 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
§ 1 BörsZulV
Rechtsgrundlage des Emittenten
- Inhalt
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- Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
Art 21 BGBEG
Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
- Inhalt
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- Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates
- , in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 10 BGBEG
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
- Inhalt
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- Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
- Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in
§ 600 BGB
Mängelhaftung
- Inhalt
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- Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache
- , so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 1040 BGB
Schatz
- Inhalt
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- Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
Art 130 BGBEG
- Inhalt
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- Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der
- einem anderen gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.