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KG Berlin - 13 U 46/05

Kammergericht vom 15.09.2005
Inhalt
  • durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, wird
  • 1978,370). Es reicht aus, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind (BGHZ 53,60). Diesem
  • Einverständnisses mit der Auszahlung der hinterlegten Mieten für das Objekt M. in B. aufgefordert worden war
  • nachrangige Grundpfandrechtsgläubigerin sei. 11 Für die Beklagten zu 1) und 2) ist im
  • Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Benennung gegen sich geltend lassen muss, steht auch das Recht an dem

FG Berlin-Brandenburg - 13 K 2235/05

Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
Inhalt
  • Verbundenheit ergibt sich aber, dass erst recht keine vollkommen eigenständigen Tätigkeiten im Sinne der
  • Verknüpfung mit den anderen Fernwärmeanlagen erst recht nicht zu einer getrennten Betriebsstätte
  • ist, ob der Klägerin trotz des Ausschlusstatbestandes für Investitionen in Betriebsstätten der
  • Elektrizitätskraftwerk. Dieses Kraftwerk gehörte im Jahr 1996 der ...AG, die mit Ablauf des Jahres 2001 durch
  • -UmwG-) auf die Klägerin verschmolzen wurde. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der

LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 Vs 52/95

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1995
Inhalt
  • ist. Der Beklagte hat es vielmehr zu Recht abgelehnt, im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 des
  • Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 21Dies gilt zunächst insoweit, als das
  • der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, auf grund seines Anfallsleidens nicht mehr in der
  • Polyneuropathie mit Gangstörung; er sei nicht mehr in der Lage, an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen
  • , die Befunde seien gleichgeblieben; im Rollstuhl und mit einer Begleitperson könne der Kläger an

EuGH - C-141/02 P

Europäischer Gerichtshof vom 22.02.2005
Inhalt
  • ersten Rechtszug, ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts, die im Oktober 1996 als zweite GSM
  • (max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II‑313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die
  • einer Beschwerde ein Anspruch im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung von Einzelfällen
  • Austria GmbH, vormals max-mobil Telekommunikation Service GmbH, mit Sitz in Wien (Österreich
  • . Sevenster als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt

Trübe Aussichten?

Rechtsanwalt Gerfried Braune vom 31.12.2011
Inhalt
  • Hunderunde in der Nähe des Saarbrücker Flughafens: Das Team von Recht & Mediation wünscht

Unentgeltlichkeit der Übertragung der Hälfte eines Grundstücks auf den Ehegatten

Rechtsanwalt Malte Winter vom 01.03.2012
Inhalt
  • Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen
  • Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen. Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung ...

§ 335 InsO

Grundsatz
Inhalt
  • Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.
  • Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem

§ 20 SkAufG

Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
Inhalt
  • sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

§ 30 SatDSiG

Auslandstaten Deutscher
Inhalt
  • § 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

§ 1 BörsZulV

Rechtsgrundlage des Emittenten
Inhalt
  • Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

Art 21 BGBEG

Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Inhalt
  • Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates
  • , in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 10 BGBEG

Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Inhalt
  • Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
  • Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in

§ 600 BGB

Mängelhaftung
Inhalt
  • Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache
  • , so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 1040 BGB

Schatz
Inhalt
  • Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.

Art 130 BGBEG

Inhalt
  • Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der
  • einem anderen gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.