Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.1995
LSG NRW (kläger, 1995, begründung, gutachten, sgg, befreiung, umgebung, behinderung, gerichtsakte, bezug)
Landessozialgericht NRW, L 7 Vs 52/95
Datum:
09.11.1995
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 Vs 52/95
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 24 Vs 258/93
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 27.01.1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem Kläger die gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF" vorliegen.
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Bei dem 1936 geborenen Kläger war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 80
sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche
"G" und "B" festgestellt. Am 22.11.1990 beantragte der Kläger wegen neu
hinzugetretener Leiden die Feststellung weiterer Behinderungen und eines höheren
GdB so wie der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleiches "RF". Das Versorgungsamt Essen holte Befundberichte der
praktischen Ärztin J sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H und sodann ein
Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. B ein. Hierauf gestützt stellte das
Versorgungsamt mit Bescheid vom 23.03.1993 unter einer erweitern den Neufassung
der als Behinderungen bezeichneten Gesundheitsstörungen einen GdB von 100 sowie
weiterhin das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Nachteilsausgleiche "G"
und "B" fest; die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme
des Nachteilsausgleiches "RF" wurde dagegen abgelehnt. Hier gegen legte der Kläger
mit der Begründung Widerspruch ein, auf grund seines Anfallsleidens nicht mehr in der
Lage zu sein, am öffentlichen Leben teilzunehmen. Der Beklagte holte einen erneuten
Befundbericht des Neurologen und Psychiaters H sowie eine gutachtliche
Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin L ein und wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 13.10.1993 zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 18.11.1993 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg
erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen geltend gemacht, wegen seiner
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Leiden nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Zur
Bekräftigung seines Vorbringens hat er eine Bescheinigung des Neurologen und
Psychiaters H vorgelegt, in der es heißt, der Kläger leide an einem cerebralen
Anfallsleiden und einer Polyneuropathie mit Gangstörung; er sei nicht mehr in der Lage,
an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen.
Der Kläger hat beantragt,
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unter Abänderung des Bescheides vom 23.03.1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1993 den Beklagten zu verpflichten, den
Nachteilsausgleichs "RF" festzustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht hat die Behandlungsberichte der Abteilung für Klinische Geriatrie und
der Inneren Abteilung des E Krankenhauses O über stationäre Behandlungen im Juni
1993 und April 1994 beigezogen sowie einen Befundbericht der praktischen Ärztin J
und ein internistisches Sachverständigengutachten von Dr. B , dessen Inhalt aus Blatt
45 ff. der Gerichtsakte ersichtlich ist, eingeholt.
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Mit Urteil vom 27.01.1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der
Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des an gefochtenen Urteils Bezug
genommen.
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Gegen das ihm am 08.02.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.02.1995 Berufung
eingelegt. Zu deren Begründung macht er geltend, seiner verstorbenen Ehefrau sei der
Nachteilsausgleich "RF" zuerkannt gewesen, weshalb er erst nach deren Tod auf "RF"
geklagt habe. Seine behandelnde Ärzte würden ihn schon länger kennen und er
verstehe nicht, daß man diese Ärzte übergehe.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.01.1995 abzuändern und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 23.03.1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1993 zu verurteilen, das Vorliegen der
gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF"
seit Antragstellung fest zustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat einen erneuten Befundbericht des Neurologen und Psychiaters H
eingeholt, in dem dieser mitteilt, die Befunde seien gleichgeblieben; im Rollstuhl und mit
einer Begleitperson könne der Kläger an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
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Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten
(Geschäftszeichen: ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
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Dies gilt zunächst insoweit, als das Sozialgericht die Klage als fristgerecht erhoben
erachtet hat. Der am 14.10.1993 als Einschreiben zur Post gegebene
Widerspruchsbescheid gilt gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit
dem 17.10.1993 als zugestellt, so daß die Klagefrist am 17.11.1993 abgelaufen wäre.
Da es sich bei diesem Tag jedoch um einen Feiertag gehandelt hat (Buß- und Bettag),
gilt die Frist für die Erhebung der Klage mit dem Eingang der Klage am 18.11.1993 beim
Versorgungsamt Essen gemäß § 91 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als gewahrt.
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Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, denn der
Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 23.03.1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1993 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2
SGG, weil dieser nicht rechtswidrig ist. Der Beklagte hat es vielmehr zu Recht
abgelehnt, im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 des Gesetzes zur Eingliederung
Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -
SchwbG) das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleiches "RF" festzustellen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der nordrhein-
westfälischen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht werden
Behinderte befreit, die nicht nur vorübergehend um mindestens 80 v.H. in ihrer
Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die 1983 vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP), die normähnliche Wirkung haben und als
geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle
unterliegen (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 -), sehen hierzu in Nr. 33 Abs.
2 c vor, daß die Behinderten allgemein von öffentlichen Zusammenkünften
ausgeschlossen sein müssen und daß es nicht genügt, daß sich die Teilnahme an
einzelnen, nur gelegentlich stattfindenen Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet;
Behinderte, die noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen
teilnehmen können, er füllen die Voraussetzungen nicht. Zu den Behinderten mit einem
GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können, gehören nach den AHP, soweit hier relevant,
Behinderte, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden -
bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit
technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer
Weise nicht besuchen können, und Behinderte, die durch ihre Behinderung auf ihre
Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung,
Geruchsbelästigung, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und
Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche wie etwa bei
Asthmaanfällen und Kanülenträgern). Dabei ist bei der Feststellung der
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches
"RF" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, daß
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gerade im Hinblick auf die in der vollständigen Bezeichnung des SchwbG zum
Ausdruck kommende Zielsetzung der Eingliederung Behinderter eine enge Auslegung
geboten ist; der Behinderte muß danach allgemein und umfassend von öffentlichen
Veranstaltungen behinderungsbedingt ausgeschlossen sein, wobei weder maßgeblich
ist, welche Veranstaltungen gerade im Umfeld des Behinderten angeboten werden und
welche der gegebenen falls noch besuchbaren Veranstaltungen seinen Neigungen und
Interessen entsprechen, noch ob er aus subjektiven Gründen öffentliche
Veranstaltungen meidet, so daß die Erfüllung der gesundheitlichen Merkmale für die
Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF" im Ergebnis einer "Bindung an das
Haus" gleichkommt (vgl. BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 -; BSG, SozR
3870, § 3 SchwbG Nrn. 24, 25 und SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 2).
Das Vorliegen der hiernach an die gesundheitlichen Merkmale für die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht zu stellenden Voraussetzungen hat sich durch die
Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Nach dem Gutachten des vom Sozialgericht
gehörten Sachverständigen Dr. B ist der Kläger trotz seiner vielfachen und erheblichen
Behinderungen durchaus in der Lage, mit einer Begleitperson öffentliche
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und ohne längeres Stehen zu besuchen.
Zutreffend hat das Sozialge richt hieraus den Schluß gezogen, aus dem großen
Angebot öffentlicher Veranstaltungen sei dem Kläger ein wesentlicher Teil durch aus
zugänglich. Auf die von ihm beispielhaft angeführten Veranstaltungen wird verwiesen.
Es bestehen auch keine Bedenken, die Entscheidung auf das Gutachten des
Sachverständigen Dr. B zu stützen. Das Gutachten beruht auf umfassenden und
sorgfältigen Untersuchungen. Die unter Berücksichtigung der vorliegenden
medizinischen Unterlagen vorgenommenen Wertungen sind in sich schlüssig und
überzeugend. Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht,
insbesondere geben die Befundberichte und Atteste der behandelnden Ärzte hierzu
keinen Anlaß. Unabhängig davon, daß Dr. B das Vorliegen eines hirnorganischen
Anfallsleidens aufgrund der klinischen sowie der elektroenzephalographischen
Untersuchung für fraglich erachtet hat, hat auf konkrete Nachfrage inzwischen auch der
behandelnde Nervenarzt die Ansicht bestätigt, der Kläger könne mit einer Begleitperson
an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit die praktische Ärztin J die
Auffassung vertreten hat, der Kläger könne wegen seiner multiplen Erkrankungen auch
mit einer Begleitperson nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, läßt sich
hierauf angesichts des Ergebnisses der fachärztlichen Begutachtung eine andere
Beurteilung nicht stützen. Davon, daß der Kläger im Sinne der AHP wegen schwerer
Bewegungsstörungen oder wegen einer auf seine Umgebung im Hinblick auf häufige
hirnorganische Anfälle unzumutbar störenden Wirkung auf Dauer und allgemein daran
gehindert wäre, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kann danach nicht
ausgegangen werden.
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Auch der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzunehmende chronische
Alkoholismus läßt nicht darauf schließen, der Kläger könne nicht mehr an öffentlichen
Veranstaltungen teilnehmen. Soweit als Folge eine hirnorganische Leistungsminderung
eingetreten ist, könnte zwar daran zu denken sein, der Kläger könne, jedenfalls
teilweise, geistig nicht in der Lage sein, öffentlichen Veranstaltungen zu folgen. Wie das
Bundessozialgericht (Urteil vom 20.01.1992 - 9a RVs 9/90 -, SozR 3 - 3870, § 4
SchwbG Nr. 2), dessen Rechtsprechung sich der Senat anschließt, jedoch bereits
entschieden hat, ist nach der Systematik der Verordnungen über die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht davon auszugehen, daß diese Vergünstigung nur für solche
Behinderte in Betracht kommt, die, sei es wegen körperlicher Behinderung oder
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Unzumutbarkeit für ihre Umgebung, physisch nicht an öffentlichen Veranstaltungen
teilnehmen können, nicht aber für Behinderte mit geistigen oder seelischen
Behinderungen.
Einen Anlaß für weitere Ermittlungen hat der Senat nicht gesehen. Insbesondere geben
auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten
Behandlungsunterlagen keinen Hinweis auf eine zwischenzeitliche Änderung der
gesundheitlichen Verhältnisse, die hinsichtlich der Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF" von
Bedeutung sein könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Anlaß für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG hat der Senat nicht
gesehen.
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