Urteil des KG Berlin vom 15.09.2005
KG Berlin: wirkung ex nunc, sicherungsabtretung, beschlagnahme, pfändung, verwertung, firma, zwangsverwaltung, grundstück, stillen, hinterlegung
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Gericht:
KG Berlin 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 46/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 378 BGB, § 398 BGB, § 1124
Abs 2 BGB
Prätendentenstreit im Hinterlegungsverfahren:
Schuldbefreiende Hinterlegung bei Nachbenennung des wahren
Gläubigers; Rechtsstellung des Zedenten bei stiller Zession;
hypothekarische Haftung und Sicherungsabtretung zukünftiger
Mietforderungen
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) gegen das am 15.
September 2005 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin (10 O 27/05) werden
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu je 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz tragen die
Beklagten zu 1) und 2) je ¼ und die Beklagte zu 3) ½. Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen
ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540
Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt :
Die Prätendentenklage ist der Beklagten zu 3) am 7. März 2005 zugestellt worden,
nachdem diese mit Schreiben der Klägerin vom 14. Dezember 2004 unter
Klageandrohung und Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2004 zur Erklärung ihres
Einverständnisses mit der Auszahlung der hinterlegten Mieten für das Objekt M. in B.
aufgefordert worden war. Entsprechende Schreiben an die Beklagten zu 1) und 2) waren
bereits unter dem 30. November 2004 verfasst worden. Mit Schriftsatz vom 30. März
2005 erklärte die Beklagte zu 3) die Freigabe der ab dem 15. Dezember 2004
hinterlegten Beträge. Die Beklagten zu 1) und 2) erkannten die diesbezügliche
Klageforderung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an.
Jedenfalls ab März 2004 befand sich der Beklagte zu 1) mit fälligen Zahlungen aus dem
mit der Klägerin geschlossenen Darlehnsvertrag vom 20. März 2003 im Verzug.
Zwischenzeitlich wurde auf Betreiben der Beklagten zu 3) die Zwangsverwaltung des
Grundstücks Markt 2/3 angeordnet, diese dann aber in der Folgezeit wieder aufgehoben.
Bereits am 26. November 2003 war an zweiter Stelle nach der zugunsten der Klägerin
über einen Betrag von 5.500.000,- EUR zur Besicherung ihres Darlehns eingetragenen
Grundschuld eine Zwangshypothek über 1.000.000,- EUR zugunsten der Beklagten zu 3)
eingetragen worden.
Mit Schriftsatz vom 1. April 2004 erhob die Beklagte zu 3) u.a. Klage gegen die Beklagte
zu 2) mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstückskaufvertrag des
Notars … vom 26. August 2002, Urk.Nr. .../2002, in das Grundstück M. sowie in die
Mietforderungen u.a. gegen die Firma … GmbH zu dulden, und die Beklagte zu 2) zu
verurteilen, die beim Amtsgericht Tiergarten zum Geschäftszeichen 87 HL 3563/03
durch die … GmbH hinterlegten Mieten freizugeben. Der Rechtsstreit ist unter dem
Aktenzeichen 10 O 494/04 beim Landgericht Berlin anhängig. Die Beklagte zu 3) stützt
ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) auf den nach ihrer Auffassung durch den notariellen
Vertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 30. September
2003 verwirklichten Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 3
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2003 verwirklichten Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 3
Anfechtungsgesetz.
Mit der fristlosen Kündigung vom 15. Dezember 2004 stellte die Klägerin aus dem hier
streitgegenständlichen Darlehn Beträge von 1.996.294,03 EUR und 3.548.974,18 EUR
einschließlich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zur Rückzahlung bis zum
30.12.2004 fällig.
Die Beklagten sind zunächst durch Anerkenntnisteilurteile vom 21. April und 25. Mai
2005 verurteilt worden, in die Herausgabe des von der Firma … GmbH beim Amtsgericht
Tiergarten nach dem 15. Dezember 2004 hinterlegten Mietzinses an die Klägerin
einzuwilligen. Der insoweit hinterlegte Betrag beläuft sich laut Annahmeanordnung der
Hinterlegungsstelle auf 39.557,66 EUR.
Mit Schlussurteil vom 15. September 2005 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt,
auch in eine Herausgabe der bis zum 15. Dezember 2004 einschließlich hinterlegten
Mietzinsen einzuwilligen. Gegen dieses ihnen jeweils am 21. September 2005 zugestellte
Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am 21. Oktober 2005 Berufung eingelegt und
diese am 1. November 2005 begründet und die Beklagte zu 3) am 29. September 2005
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20. Dezember
2005 begründet.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der
ersten Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz noch geltend gemacht, die Klägerin
könne über die auf dem Grundstück eingetragene Sicherungsgrundschuld und eine
weitere an sie abgetretene Eigentümergrundschuld bereits einen Wert von 5.850.000,00
EUR realisieren. Hinzukomme der ab 15. Dezember 2004 geleistete
Hinterlegungsbetrag. Die Klägerin sei jedoch gemäß Ziffer 9.1. des Abtretungsvertrages
zur Freigabe von den Wert von 110 % der gesicherten Forderungen übersteigenden
Sicherheiten verpflichtet.
In der Berufungsinstanz beanstanden sie, dass dem Beklagten zu 1) die Offenlegung der
Forderungsabtretung nicht zuvor angedroht worden sei, und sind der Meinung, der
Beklagte zu 1) habe die bis zum 15. Dezember 2004 entstandenen Mietzinsansprüche
aufgrund der ihm im Rahmen der stillen Zession verbliebenen Verfügungsbefugnis
wirksam an die Beklagte zu 2) abtreten können. Bei wirksamer Abtretung sei aber die
Beklagte zu 2) die wahre Gläubigerin der bis zum 15. Dezember 2004 entstandenen
Mietforderungen, anderenfalls sei dies der Beklagte zu 1), sofern die Forderungen nicht
wirksam von der Beklagten zu 3) gepfändet worden seien. Im Übrigen wirke die spätere
Benennung der Klägerin im Hinterlegungsverfahren nur ex nunc, vorher habe ihr
gegenüber keine Erfüllung eintreten können.
Die Beklagte zu 3) macht sich die Ausführungen der Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich
der trotz Sicherungsabtretung bestehenden Verwertungsbefugnis des Beklagten zu 1)
zu eigen, hält aber die an die Beklagte zu 2) erfolgte Abtretung der Mietzinsansprüche
wegen Gläubigerbenachteiligung ihr gegenüber für unwirksam. Im Übrigen sei die
Sicherungsabtretung ab Beschlagnahme des Grundstücks auch gemäß § 1124 Abs.2
BGB ihr gegenüber unwirksam, wobei es keine Rolle spiele, dass sie nur gegenüber der
Klägerin nachrangige Grundpfandrechtsgläubigerin sei.
Für die Beklagten zu 1) und 2) ist im Verhandlungstermin am 21. März 2006 niemand
erschienen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2005 - 10 O 27/05 – abzuändern
und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen und hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) durch
Versäumnisurteil zu entscheiden.
Die Klägerin ist der Meinung, die Pfändungen und Forderungsabtretungen der Beklagten
scheiterten am Prioritätsprinzip. Sie sei durch die stille Zession nicht in der Verwertung
der hinterlegten Mieten eingeschränkt. Die Voraussetzungen des § 1124 Abs.2 BGB
seien nicht dargelegt.
II. 1. Beide Berufungen sind zulässig.
2. Über die Berufung der zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen, aber
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2. Über die Berufung der zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen, aber
unentschuldigt nicht erschienen Beklagten zu 1) und 2) war auf Antrag der Klägerin
gemäß § 539 Abs.1 ZPO durch ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil zu
entscheiden.
3. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet.
Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB ein Anspruch auf Einwilligung der
Beklagten zur Auszahlung der bis einschließlich 15. Dezember 2004 von der Firma …
GmbH hinterlegten Mietbeträge zu, denn sie ist Inhaberin und damit wahre Gläubigerin
der Mietforderungen (BGHZ 35,165; BGH WM 1990,51; BGH MJW-RR 1994,847), auf die
die Firma ... GmbH gemäß § 378 BGB mit schuldbefreiender Wirkung unter Verzicht auf
ihr Rücknahmerecht i.S.d. § 376 Abs.2 Nr.1 BGB geleistet hat. Zweifel an der
Rechtsmäßigkeit dieser Hinterlegung bestehen nicht und werden auch von keiner Partei
geltend gemacht. Insbesondere bestanden im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3)
wegen Gläubigerbenachteiligung geltend gemachten Anfechtung der zwischen den
Beklagten zu 1) und 2) vereinbarten Forderungsabtretung, der rechtlichen Wirkung der
zuvor erfolgten Sicherungsabtretung an die Klägerin und der vom Beklagten zu 1)
erhobenen Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel der Beklagten zu 3), auf Grund
dessen diese die Forderungspfändung durchführte, begründete Zweifel über die Person
des Gläubigers (BGH NJW 2005,553), deren Aufklärung der Schuldnerin nicht zuzumuten
war. Die Hinterlegung wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner der
Hinterlegungsstelle den wahren Gläubiger erst nachträglich benennt (BGH NJW-RR
1989,200; BGH NJW 1960,1003). Die Schuld erlischt dann zwar erst mit Wirkung ex nunc
(Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. Rdnr. 1 zu § 378 BGB; Staudinger–Olzen, BGB, 2002,
Rdnr. 9 zu § 378 BGB). Das heißt aber nicht, dass sich die schuldbefreiende Wirkung erst
auf die ab Benennung hinterlegten Beträge bezieht und der wahre Gläubiger nur diese
für sich beanspruchen kann. Die ex nunc - Wirkung bedeutet nur, dass der Schuldner so
gestellt wird, als hätte er erst mit der Benennung des wahren Gläubigers gezahlt, so
dass z.B. zwischenzeitlich ein Zahlungsverzug eingetreten sein kann. Dem wahren
Gläubiger, der die schuldbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Benennung gegen
sich geltend lassen muss, steht auch das Recht an dem insgesamt hinterlegten Betrag
zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) ist es daher unerheblich, dass
die Klägerin erst im Oktober 2004 als weitere mögliche Empfangsberechtigte des bereits
hinterlegten Betrages benannt wurde.
Rechtsinhaberin der Mietzinsforderungen gegen die Firma … GmbH war aufgrund der
zwischen dem Beklagten zu 1) als Vermieter und der Klägerin vereinbarten
Sicherungsabtretung vom 20. März 2003 die Klägerin. Hiermit hat sie die volle
Gläubigerstellung erworben (OLG Celle OLGR 2004,405). Gegen die Wirksamkeit der in
Form einer Globalzession vereinbarten Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Vermietung des Objektes Am M. in B. bestehen keine Bedenken.
Auch künftige Forderungen können wirksam im Voraus abgetreten werden (BGH WM
1978,370). Es reicht aus, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind
(BGHZ 53,60). Diesem Erfordernis ist mit dem vorliegenden Zessionsvertrag durch die
genaue Bezeichnung des Mietobjektes und die Bezugnahme auf die jeweils zu
aktualisierende Mieterliste hinreichend Rechnung getragen. Durch die unter Ziffer 9 des
Zessionsvertrages getroffene Regelung ist der Beklagte zu 1) hinreichend vor einer
Übersicherung geschützt, auch seiner wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wird durch die
unter Ziffer 8 vereinbarten Modalitäten einer sog. stillen Zession angemessen Rechnung
getragen.
Aus der unter Ziffer 8 vereinbarten stillen Zession ergab sich allerdings das Recht des
Beklagten, die an die Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen weiterhin bei
den Mietern einzuziehen (OLG München WM 1986,35). Entsprechendes wird auch in
Ziffer 3 des Zessionsvertrages vorausgesetzt. Zwar war der Beklagte zu 1) hiernach
verpflichtet, bei ihm eingegangene Beträge auf Verlangen der Klägerin an diese
herauszugeben. Ziffer 8.2 regelt das Recht der Klägerin zur Verwertung der
abgetretenen Forderungen jedoch einschränkend dahingehend, dass sich der Beklagte
zu 1) entweder mit seinen Zahlungen auf die gesicherten Darlehnsforderungen im
Verzug befinden oder er seine Zahlungen ganz eingestellt haben muss bzw. ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist. Insoweit kann der
Auffassung der Beklagten zugestimmt werden, dass der Beklagte zu 1) bis zum Eintritt
des unter Ziffer 8.2 des Zessionsvertrages näher geregelten Sicherungsfalles zur
Einziehung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein sollte (vgl.
auch BGHZ 26,185 ff). Aus der Einziehungsermächtigung folgt jedoch nicht das Recht
des Beklagten, durch Abtretung über die Forderungen zu verfügen. Denn durch die
Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen,
wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Ermächtigten
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wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Ermächtigten
übertragen, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen - beispielsweise
eine Übertragung - grundsätzlich nicht zulässt (vgl. BGHZ 4,153; BGHZ 82, 283; BGH
NJW 1998,3205, MünchKomm-Roth, BGB, 3. Aufl., § 398 Rdn. 46; Jauernig/Stürner, BGB,
8. Aufl., § 398 Rdn. 26). Eine solche Verfügungsbefugnis, die sich nur aus einer
Einwilligung der Klägerin i.S.d. § 185 Abs.1 BGB ableiten könnte, ergibt sich auch nicht
aus dem Recht zur Verwertung, denn dies würde den beabsichtigten Sicherungszweck
unterlaufen (BGHZ 82,283). Der Sicherungsnehmer würde Gefahr laufen, seine
Sicherheiten zu verlieren, wenn er dem Sicherungsgeber gestattet, die zur Sicherheit
abgetretenen Forderungen anderweit abzutreten. Etwas anderes mag allenfalls dann
gelten, wenn der Sicherungsnehmer durch die nochmalige Forderungsabtretung den
ungeschmälerten Gegenwert der Forderung endgültig erhält (BGH aaO). Ein solcher Fall
liegt hier jedoch nicht vor.
Die mangelnde Verfügungsbefugnis erstreckt sich auch auf Mietforderungen, die noch in
Zeiten vertragsgemäßer Erfüllung der gesicherten Forderungen entstanden sind, denn
auch diese kann die Klägerin verwerten, sobald der Sicherungsfall eingetreten ist. Die
von den Beklagten vertretene anderweitige Auslegung der Sicherungsabrede lässt sich
weder mit dem Wortlaut der unter Ziffer 8 getroffenen Regelung, noch deren Sinn und
Zweck vereinbaren. Hiernach soll der Sicherungsgeber nur solange geschützt werden,
solange er im Hinblick auf die gesicherten Forderungen seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt. Tut er dies nicht mehr, darf die Klägerin die abgetretenen Forderungen
einziehen und sich hieraus befriedigen, auch wenn diese bereits zu Zeiten des noch
vertragsgerechten Verhaltens des Sicherungsgebers entstanden, sind von ihm aber
nicht verwertet wurden, denn die Sicherungsabtretung soll die Klägerin so weit wie
möglich vor einem Ausfall ihrer Darlehnsforderungen schützen.
Aus diesem Grunde war der Beklagte zu 1) nicht nur nicht dazu berechtigt, die bereits
zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Mietforderungen nochmals mit Vertrag vom
30. September 2003 an die Beklagte zu 2) abzutreten, ihm steht auch aus der
Sicherungsabrede keine der Klageforderung entgegen zu setzende, etwa aus § 242 BGB
resultierende Einwendung zu. Zumindest nach Eintritt des Sicherungsfalles, der
jedenfalls auf den offensichtlich fruchtlosen Ablauf der im Kündigungsschreiben vom 15.
Dezember 2004 gesetzten Zahlungsfrist zu datieren ist, war die Klägerin dem Beklagten
zu 1) gegenüber zur Einziehung und Verwertung aller abgetretenen Mietforderungen,
auch der in der Vergangenheit bereits entstandenen, berechtigt. Hieraus folgt auch im
Innenverhältnis zum Beklagten zu 1) die Befugnis der Klägerin zur Entgegennahme der
hinterlegten Beträge.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gemäß Ziffer 8.3 des
Zessionsvertrages an sich verpflichtet war, die Offenlegung der Sicherungsabtretung
und Verwertung der abgetretenen Forderungen vorab anzudrohen. Wie sich aus Ziffer
8.3 Satz 2 ergibt, sollte dem Beklagten hierdurch Gelegenheit gegeben werden,
Einwendungen gegen die gesicherte Forderungen vorzutragen oder aber die Verwertung
der abgetretenen Forderungen durch Zahlung abzuwenden. Einwendungen gegen die
gesicherten Forderungen, die der Beklagte hätte geltend machen können, sind aber
nicht ersichtlich. Insbesondere bestreitet der Beklagte, der selbst einräumt, ab März
2004 seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachgekommen zu sein,
nicht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Darlehnsvertrages und der
Fälligstellung der noch nicht zurückgezahlten Darlehnsvaluten nebst Zinsen. Er trägt
auch nicht vor, in der Lage gewesen zu sein, die gesicherten Forderungen zu begleichen.
Letztlich würde eine Verletzung der unter Ziffer 8.3 vereinbarten Verwertungsregeln
auch allenfalls einen Schadensersatzanspruch, nicht aber einen dauerhaften Einwand
gegen das in Ziffer 8.2. geregelte Verwertungsrecht der Klägerin begründen können. Ein
durch die unterlassene Androhung entstandener Schaden des Beklagten ist jedoch nicht
ersichtlich.
Dem Anspruch der Klägerin kann auch nicht der Einwand der Übersicherung bzw. ein
Anspruch auf Freigabe gemäß Ziffer 9 des Zessionsvertrages entgegen halten.
Abgesehen davon, dass sich in der Berufungsinstanz niemand mehr auf diesen von den
Beklagten zu 1) und 2) in der ersten Instanz verspätet, da erst nach Schluss der
mündlichen Verhandlung mit nicht mehr nachgelassenem Schriftsatz vom 29. August
2005 vorgebrachten Einwand bezieht und die Voraussetzungen für dessen Zulassung im
Berufungsverfahren nach § 531 Abs.2 ZPO darlegt, ist der Vortrag schon mangels
Kenntnis dessen, was sich im Wege der Zwangsvollstreckung aus den
Grundpfandrechten der Klägerin realisieren ließe, unsubstanziiert.
Infolge der wirksamen Sicherungsabtretung der gegen die Firma … GmbH gerichteten
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Infolge der wirksamen Sicherungsabtretung der gegen die Firma … GmbH gerichteten
Mietzinsforderungen geht auch die zeitlich nachfolgende Pfändung der
Mietzinsansprüche durch die Beklagte zu 3) ins Leere (BGHZ 56,339; BGHZ 100,36;
BGH NJW-RR 2005,1135, OLG Celle aaO, Saarländisches OLG OLGR 2000,279).
Die Sicherungsabtretung der Mietzinsforderungen an die Klägerin ist auch nicht gemäß §
1124 Abs.2 BGB der Beklagten zu 3) gegenüber unwirksam, denn die Beklagte zu 3) hat
nicht dargetan, dass im hier maßgeblichen Zeitraum eine wirksame Beschlagnahme
i.S.d. § 1124 Abs.2 BGB zu ihren Gunsten erfolgt ist.
Eine solche Beschlagnahme kann entweder durch Anordnung der Zwangsverwaltung
gemäß §§ 146 ff, 20 ZVG auf Antrag eines dinglichen, aber auch persönlichen Gläubigers
geschehen (Staudinger-Wolfsteiner, BGB, 2002, Rdnr. 37 zu § 1124; Soergel-Konzen,
BGB, 13. Aufl. Rdnr. 10 zu § 1124; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl. Rdnr. 3 zu § 1124;
Steiner-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdnr. 136 f zu §§ 20,21
ZVG) oder durch Pfändung der gemäß §§ 1123 ff BGB zum Haftungsverband der
Hypothek bzw. Grundschuld gehörenden Forderungen wegen des dinglichen Anspruchs
aus §§ 1147,1192 BGB (BGHZ 163,201; RGZ 103,137; Staudinger aaO Rdnr. 13 zu §
1123 BGB, Münchner-Kommentar-Eickmann, BGB, 4. Aufl. Rdnr.23 zu § 1123 BGB).
Die aus dem von der Beklagten zu 3) vorgelegten Grundbuchauszug ersichtliche
Anordnung der Zwangsverwaltung wurde nach eigenen Einlassungen der Beklagten zu 3)
in der mündlichen Verhandlung aus von ihr nicht näher erläuterten Gründen wieder
aufgehoben. Mit dem Aufhebungsbeschluss endeten die Wirkungen der Beschlagnahme
(Stöber, ZVG, 18. Aufl., Rdnr. 2.3 zu § 148), so dass sich die Beklagte zu 3) hierauf nicht
mehr berufen kann, weshalb sie sich auf die Zwangsverwaltungsanordnung in ihrer
Berufungsbegründung auch gar nicht weiter stützt.
Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Medebach vom 4.
November 2003 erfolgte die von der Beklagten zu 3) betriebene Pfändung der
Mietzinsansprüche wegen ihrer sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26. August
2002 ergebenden Kaufpreisforderung nebst Zinsen und Kosten und nicht wegen des
dinglichen Anspruchs aus der am 26. November 2003 eingetragenen Zwangshypothek.
Letztere entsteht nach § 867 Abs.1 ZPO erst mit ihrer Eintragung. Die zur Vollstreckung
der aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26. August 2002 resultierenden
schuldrechtlichen Ansprüche der Beklagten zu 3) erfolgte Pfändung der
Mietzinsansprüche stellt aber keine Beschlagnahme i.S.d. § 1124 Abs.2 BGB dar und löst
daher auch nicht dessen Schutz aus (Staudinger-Wolfsteiner, aaO, Rdnr. 18 zu § 1123
BGB; Münchner-Kommentar-Eickmann, BGB, 4. Aufl. Rdnr. 22 zu § 1123 BGB: Soergel-
Konzen, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 4 zu § 1123 BGB), ebenso wenig wie die aufgrund dieser
schuldrechtlichen Ansprüche bewirkte Eintragung der Zwangshypothek, die der
Beklagten zu 3) allein die Stellung einer Hypothekengläubigerin verschaffte, aber noch
keine Beschlagnahmewirkung entfaltete. § 1124 Abs.2 BGB bezweckt seinem klaren
Wortlaut nach nur den Schutz des die Vollstreckung in das Grundstück betreibenden
Grundpfandrechtsgläubigers. Aufgrund der in § 20 Abs.2 ZVG enthaltenen Verweisung
auf die Haftungsvorschriften des Hypothekenrechts dehnt die Rechtssprechung diesen
Schutz ausnahmsweise auch auf den die Zwangsverwaltung betreibenden persönlichen
Gläubiger aus (vgl. Steiner aaO Rdnr. 137 und 152 zu §§ 20,21 mwN), wobei er aber
einem Hypothekengläubiger stets im Range nachgeht (Münchner-Kommentar aaO
Rdnr.39 zu § 1124 BGB). Eine darüber hinaus gehende Anwendung des § 1124 Abs.2
BGB auf den die Vollstreckung betreibenden persönlichen Gläubiger ist nach dem
Regelungszweck der §§ 1121 ff BGB, mit denen der dingliche Anspruch nach § 1147 BGB
abgesichert werden soll, nicht gerechtfertigt und würde auch der vorzitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nachrangigkeit einer Pfändung bereits
abgetretener Forderungen entgegen stehen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9.
Juni 2005 (BGHZ 163,201). Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt lag dieser
Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem ein nachrangiger Grundpfandgläubiger wegen
seines dinglichen Anspruches Mietzinsforderungen pfänden und sich überweisen ließ. In
dieser Konstellation hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die durch Pfändung
und Überweisung bewirkte Beschlagnahme der Mietzinsforderungen zugunsten eines
nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger der rechtsgeschäftlichen Vorausabtretung der
Mietzinsforderungen an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger vorgeht. Der
Bundesgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass der
Grundpfandrechtsgläubiger, dem die Mietforderungen zuvor abgetreten worden waren,
seinen dinglichen Anspruch eben nicht geltend gemacht habe und sich deshalb auch
nicht auf dessen Vorrang stützen könne, da er sich ohne Beschlagnahme nicht als
Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundstück befriedigen könne. Eine Ausweitung
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Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundstück befriedigen könne. Eine Ausweitung
des Schutzes des die Vollstreckung betreibenden persönlichen Gläubigers gegen
Vorausabtretungen der gepfändeten Forderungen lässt sich diesen Ausführungen nicht
entnehmen. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die dort
vorgenommene Pfändung lediglich fest, dass neben der Beschlagnahme zum Zwecke
der Zwangsversteigerung bzw. –verwaltung eine Beschlagnahmewirkung i.S.d. § 1124
Abs.2 BGB auch durch Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruches bewirkt werden
könne. Geht jedoch die Beklagte zu 3) ebenso wie die Klägerin nicht aus ihrem
Grundpfandrecht, sondern nur aus einer persönlichen Forderung vor, besteht kein
Anlass, ihr über § 1124 Abs.2 BGB einen Vorrang einzuräumen. Das solchermaßen
erwirkte Pfändungspfandrecht läuft vielmehr auch nach Auffassung des
Bundesgerichtshofes in Ansehung der zuvor erfolgten Sicherungsabtretung ins Leere
(vgl. (BGHZ 56,339; BGHZ 100,36; BGH NJW-RR 2005,1135).
Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1, Abs.2 ZPO. Eine
Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht geboten. Insbesondere
ist im Hinblick auf die ergangenen Anerkenntnisteilurteile kein Raum für eine auf § 93
ZPO gestützte Kostenentscheidung, da sämtliche Beklagten Veranlassung zur
Klageerhebung gegeben haben.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 2, Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht nach § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die für die vorliegende
Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen aus Sicht des Senates bereits
höchstrichterlich geklärt sind.
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