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§ 23 GBO
- Inhalt
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- (1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod
- widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der
- Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die
- Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
- , falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des
Anhang EV KVermG
Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1199)
- Inhalt
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- Abschnitt III Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maß
- ;gaben in Kraft: ... 2.Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Stä
- ;gabe:a)Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar
- ) in Übereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990
- ;dte und Landkreise - Kommunalvermögensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)mit folgender Maß
§ 8 GebrMV
Abzweigung
- Inhalt
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- Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem
- (1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe
- Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erkl
- ärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch
- Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren
§ 19 GvKostG
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
- Inhalt
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- Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten
- . 1 genannten Art sind nach neuem Recht zu erheben, soweit sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
- . I S. 3039), zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist
- Amtshandlung erledigt, sind die Gebühren insoweit gesondert zu erheben.(2) Kosten der in § 15 Abs
§ 125 KAGB
Gesellschaftsvertrag
- Inhalt
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- die Kommanditisten das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile im Wege der Kündigung nach §
- ände in Textform erfolgen und2.über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein
- schriftliches Protokoll anzufertigen ist, von dem die offene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern
- eine Kopie zu übersenden hat.(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 131 Absatz 3
§ 24 SGB 1
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
- Inhalt
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- (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in
- besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfü
- .besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3.Renten
- äger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80
- , 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.
§ 37 PatG
- Inhalt
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- nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn
- gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft.(2) Macht der Anmelder
- glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1
- die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb
- , daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder
§ 94 SGB 4
Bundesversicherungsamt
- Inhalt
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- Sitz in Bonn.(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht ü
- Bundesministerium für Gesundheit. Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an
- begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
- (1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. Es hat seinen
Anlage VI WWSUVtr
Regelungen, die in der Deutschen
Demokratischen Republik im weiteren Verlauf
anzustreben sind
- Inhalt
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- Umweltschutzes baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Regelungen getroffen
- Im Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sind folgende weitere
- Regelungen in der Deutschen Demokratischen Republik anzustreben: I.UmweltrechtDie Deutsche
- im Bereich berufliche Bildung (Berufsbildungsgesetz: Erster Teil; Dritter Teil 2., 4., 6., 7
AG Hohenschönhausen - 17 C 10/05
Amtsgericht Hohenschönhausen vom 09.09.2005
- Inhalt
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- nach dem spanischen Recht reiche es aus, dass eine mittels automatischer Einrichtung vervielfältigte
- schriftliche Begutachtung wird im Einvernehmen beider Parteien durch Verwertung des von dem Amtsgericht
- Dorsten in dem Rechtsstreit 21 c 96/03 eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom
- 29.4.2005 gemäß § 411 a ZPO ersetzt. Zum Sachverständigen wird auch im vorliegenden Rechtsstreit Herr
AG Minden - a II 788/02 BH
Amtsgericht Minden vom 31.01.2003
- Inhalt
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- Antragstellerin steht auch ein Recht auf anwaltliche Beratung in der Strafvollstreckungssache
- Amtsgericht Minden, 6 a II 788/02 BH Datum: 31.01.2003 Gericht: Amtsgericht Minden Spruchkörper
- : Abt. 6 a Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 6 a II 788/02 BH Tenor: wird auf die Erinnerung der
Gasversorger: Änderung der Rechtsprechung des BGH
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 28.10.2015
- Inhalt
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- Leistungsbestimmungsrecht gewähren.Damit stand den Unternehmen das Recht zu, Preise nach billigem Ermessen (§ 315
- Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen seine Rechtsprechung zum
- Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV entnommen, dass diese Vorschriften den
- Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges
- Vorschriften nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind
OLG Hamm - 8 U 156/99
Oberlandesgericht Hamm vom 29.03.2000
- Inhalt
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- . 1Entscheidungsgründe: 2Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. 34Zu Recht hat das Landgericht in dem
- 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO). Das Insolvenzverfahren ist im Januar
- aufgelöst worden ist. 1.56Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen beurteilen sich nach der am
- Insolvenzordnung im Rahmen der Anwendung des § 113 InsO festzuhalten. 12Es ist nicht erkennbar, daß der
- & Co. KG anwendbar ist, in der einen oder anderen Richtung hat entscheiden wollen (zu dieser
§ 15 BKnEG
- Inhalt
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- über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung
- Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in
- äßig Angestellten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesknappschaft
- bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hiernach Bezüge der
- Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich
§ 33 LAP-gDVerfSchV
Schriftliche Prüfung
- Inhalt
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- - und Europarecht, 2.Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen
- Dienstes, 3.Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht, 4.Strafrecht, 5.Rechtsextremismus, 6
- , in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere
- schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1.Staats-, Verfassungs
- Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern