Urteil des AG Hohenschönhausen vom 09.09.2005

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Gericht:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 C 10/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 358a ZPO, § 407 ZPO, § 411a
ZPO
Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen
Verfahren
Tenor
soll gemäß § 358 a ZPO bereits vor der mündlichen Verhandlung am 9.9.2005 Beweis
erhoben werden über die Behauptung der Klägerin,
zur Wahrung der gewillkürten Schriftform nach dem spanischen Recht reiche es aus,
dass eine mittels automatischer Einrichtung vervielfältigte Unterschrift, z. B. eine mittels
eines Computers gespeicherte Unterschrift auf den Vertrag ausgedruckt wird,
durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Rechtsgutachtens).
Die schriftliche Begutachtung wird im Einvernehmen beider Parteien durch Verwertung
des von dem Amtsgericht Dorsten in dem Rechtsstreit 21 c 96/03 eingeholte Gutachten
des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 29.4.2005 gemäß § 411 a ZPO ersetzt.
Zum Sachverständigen wird auch im vorliegenden Rechtsstreit
Herr Prof. Dr. ...
Direktor des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität K
50923 Köln
bestimmt.
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