Urteil des AG Minden vom 31.01.2003
AG Minden: entlassung, beratung, bedürftigkeit, vergütung, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
Aktenzeichen:
Amtsgericht Minden, 6 a II 788/02 BH
31.01.2003
Amtsgericht Minden
Abt. 6 a
Beschluss
6 a II 788/02 BH
wird auf die Erinnerung der Antragstellerin der Beschluss des
Rechtspflegers vom 18.07.2002 aufgehoben. Der Antragstellerin wird
Beratungshilfe bewilligt. Die ihren Verfahrensbevollmächtigten
zustehende Vergütung aus der Landeskasse wird auf 26,45 € festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Der Antragstellerin steht auch ein
Recht auf anwaltliche Beratung in der Strafvollstreckungssache (Möglichkeit einer
vorzeitigen Entlassung) zu. Die Antragstellerin kann insoweit nicht darauf verwiesen
werden, sich an die JVA zu wenden, denn dabei handelt es sich um keine gänzlich
unbeteiligte Dritte. Die Beratungshilfe war deshalb antragsgemäß zu bewilligen und
festzusetzen.
Unterschrift