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§ 49 SAG
Institutsspezifischer Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- Inhalt
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- Voraussetzungen erfüllen, um auf den Mindestbetrag angerechnet zu werden: 1.die Verbindlichkeit ist in
- nicht gegenüber dem Institut und ist nicht durch das Institut garantiert oder von dem Institut in
- Absatz 4 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes in einem Insolvenzverfahren vorrangig zu befriedigen ist.(3
- ) Unterliegt eine Verbindlichkeit dem Recht eines Drittstaats, so kann die Abwicklungsbehörde von
- ;ubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittstaats anerkannt würde, wobei
§ 30e BetrAVG
- Inhalt
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- werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortf
- ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren
- ührung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung
- Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 1515 BGB
Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- Inhalt
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- § 2049 findet Anwendung.(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder
- ;mmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenst
- (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gü
- ände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.(2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so
- kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den
§ 8 EnSiGEntschV
Klagen wegen der hinterlegten Summe
- Inhalt
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- Vorschriften dieser Verordnung hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein Recht an dem hinterlegten
- Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten
- Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. Die
- ; anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die Anordnung einer Maßnahme veranlaßt, die auf die
- Abgabe eines Gutes gerichtet ist, auf das sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein
OLG Frankfurt - 23 U 98/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.04.2006
- Inhalt
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- Ausübung des Rechts die Innehabung des Papiers erforderlich ist (vgl. Gößmann, in Schimansky/Bunte
- ) hat in der Sache keinen Erfolg. 16 Die Klage ist im Urkundenverfahren zulässig (§ 592 ZPO). Die
- abgetretenem Recht des Klägers ein Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehensbeträge in Höhe von
- VerbrKrG a.F.). Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht dergestalt verbrieft wird, daß zur
- rechtlichen Ausgestaltung der Geschäfte Funktionen der B-... AG im Zusammenwirken mit dieser in
§ 630g BGB
Einsichtnahme in die Patientenakte
- Inhalt
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- ünde oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist
- erstatten.(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur
- (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn
- ;chsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte
- zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.(2) Der Patient kann auch elektronische
§ 266 UmwG 1995
Wirkungen des Formwechsels
- Inhalt
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- Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe
- ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen eine volle Aktie ergeben, in einer Hand vereinigt
- anzuwenden, daß die an den bisherigen Geschäftsguthaben bestehenden Rechte Dritter an den
- Formwechsel entstehen, sind selbständig veräußerlich und vererblich.(3) Die Rechte aus
- Ausübung der Rechte zusammenschließen. Der Rechtsträger soll die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien vermitteln.
BPatG - 30 W (pat) 59/08
Bundespatentgericht vom 17.06.2010
- Inhalt
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- zu Recht bewertet. Sie ist aus allgemein geläufigen Wörtern des deutschen Sprachschatzes gebildet
- Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet
- Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it“; GRUR 2002, 1070
- von Zeichen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbesprüchen vom
- Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist
BGH - IX ZR 9/08
Bundesgerichtshof vom 19.11.2009
- Inhalt
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- , das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/08 Verkündet am: 19. November 2009 Hauck
- , Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das
- Sachverständigengutachtens unsubstantiiert. II. 6Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten rechtlicher
- Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs
LSG Berlin-Brandenburg - L 28 AL 5/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.11.2003
- Inhalt
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- Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 31 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist die
- . Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung aus abgetretenem Recht, da der Beigeladene in seiner
- Verwirklichung eines sozialen Rechtes im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB I dient, nämlich dem Recht des zugewiesenen
- abgetretenem Recht nicht mehr geltend machen kann. Die Aussetzung des Verfahrens kam deshalb nicht in
- werden. 68 Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht
OLG Celle - 2 W 93/07
Oberlandesgericht Celle vom 15.10.2007
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: VVRVG Nr 1000, BGB § 779 Leitsatz: Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen
- jeder Absprache über ein Verfahren, wobei es im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr eines
- . Juli 2007 zugestellt worden ist, hat der Verfügungsbeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die
- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, ist nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat im
- Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2007 zu Recht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VVRVG
BGH - III ZR 333/09
Bundesgerichtshof vom 14.12.2009
- Inhalt
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- ergangenen Senatsurteil in Widerspruch zu setzen, mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen
- gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht insoweit, ohne sich mit dem in dieser Sache
- werden können, ist zulassungsrechtlich nicht beachtlich. 7b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick
- Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. 83. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem
- – willkürfreien und die Rechte der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG wahrenden - Würdigung der
BVerfG - 2 BvR 629/06
Bundesverfassungsgericht vom 07.11.2008
- Inhalt
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- . 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2
- Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde
- Entscheidungen BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 629/06 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über
- den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2
- ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im November 2003 ab mit der Begründung, dem
§ 58 KAGB
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
- Inhalt
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- Vertreter mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ernannt;3.der gesetzliche Vertreter ist
- zwingenden Vorschrift im Recht des Drittstaates untermauert, das auch eine Beschreibung des
- ;lt. Ist dies nicht der Fall, lehnt sie den Antrag der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
- örde konkretisiert.(9) Die Erlaubnis durch die Bundesanstalt wird im Einklang mit den für
- ; § 57 Absatz 2 Satz 2 nicht vereinbar ist mit der Einhaltung einer zwingenden Rechtsvorschrift
§ 5 KAGB
Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
- Inhalt
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- beim Vertrieb zu beachtenden Vorschriften des deutschen Rechts,2.vor dem Zeitpunkt, der in dem auf
- Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit §
- Grundlage des Artikels 66 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU
- Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des
- Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der